Privatärzte: Impfstoffbelieferung nur bei PVS-Registrierung und Impfsurveillance
KI-Zusammenfassung
Ein privatärztlich tätiger Arzt begehrte im Eilverfahren die Belieferung mit COVID-19‑Impfstoff ohne Registrierung im PVS-Meldesystem sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung. Das VG Köln lehnte beide Anträge ab. Ein Anspruch auf Impfstoffbezug ohne PVS-Registrierung bestehe nach der CoronaImpfV nicht; die Kopplung an Registrierung, Kennnummer und aggregierte Meldedaten sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig. Datenschutzrechtliche Einwände griffen nicht durch; zudem sei die Teilnahme an der Impfkampagne freiwillig.
Ausgang: Eilanträge auf Impfstoffbelieferung ohne PVS-Registrierung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es am Anspruch, ist der Antrag unbegründet.
Der Bezug von SARS‑CoV‑2‑Impfstoff durch nicht vertragsärztliche Arztpraxen kann nach der CoronaImpfV wirksam von einer Bescheinigung über Registrierung und Teilnahme an einem elektronischen Meldesystem zur Impfsurveillance abhängig gemacht werden.
Die Ermächtigungen des IfSG für Maßnahmen zur Sicherstellung der Impfstoffversorgung umfassen auch Regelungen, die den Impfstoffbezug mit Melde- und Anzeigepflichten verknüpfen.
Die Verpflichtung zur Registrierung in einem Meldesystem einschließlich 2‑Faktor-Authentifizierung (u.a. Mobilfunknummer) ist zur Sicherung einer gleichförmigen und überprüfbaren Datenübermittlung für Impfsurveillance und Pharmakovigilanz bei summarischer Prüfung verhältnismäßig.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; bestehen solche Zweifel nicht, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1333/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge,
1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Impfstoff zur Sicherstellung der SARS-Covid-19 Schutzimpfung zur Verfügung zu stellen, ohne dass diese Belieferung von der Registrierung an einem Meldesystem oder von der Angabe einer Mobilfunknummer, einer Kennnummer des Antragstellers oder von Daten, die sich auf die Impfung der Patienten und Patientinnen beziehen, abhängig gemacht wird,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2021 (0000 00 00.00.0000 00) anzuordnen, soweit darin die Abgabe von Impfstoff an privatärztliche Arztpraxen von der Vorlage einer Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. (PVS) über die Registrierung im elektronischen Meldesystem des PVS abhängig gemacht wird (Ziff. 3.2 Satz 2, 2. Spiegelstrich),
haben keinen Erfolg.
1.
Der zulässige Antrag zu 1. mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich Impfstoff zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Belieferung mit Impfstoff unabhängig von einer Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. bzw. unabhängig von der Angabe bestimmter Daten hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) in der aktuellen Fassung vom 06.07.2021 haben Personen nach Satz 2 im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst u.a. die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung, die Verabreichung des Impfstoffs, sowie die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung werden diese Leistungen seit der Neufassung der Verordnung mit Wirkung zum 01.06.2021 grundsätzlich auch von Arztpraxen erbracht, die - wie der Antragsteller - nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen haben. Die niedergelassene Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaImpfV nachgewiesen, wenn den Privatärzten auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landesärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben (Nr. 1), über eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit verfügen (Nr. 2), nicht als Vertragsärztin oder als Vertragsarzt zugelassen sind (Nr. 3) und privatärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landesärztekammer sind (Nr. 4). Diese Angaben wäre der Antragsteller bereit abzugeben.
Der konkrete Bezug des Impfstoffes bzw. die Belieferung mit Impfstoff ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 CoronaImpfV jedoch nur möglich, wenn der jeweilige Leistungserbringer, zusätzlich zum Nachweis der niedergelassenen Tätigkeit, über eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. (PVS) verfügt, in welcher ihm die Teilnahme an der Impfsurveillance und die Registrierung in dem dafür eingerichteten elektronischen Meldesystem des Verbandes bestätigt wird.
Die Verknüpfung der Belieferung von Impfstoff mit der vorherigen Registrierung im elektronischen Meldesystem des PVS ist bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für Ausgestaltung des Impfstoffbezuges ist § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG. Danach wird das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zu treffen. Gemäß Buchstabe c) darf das Ministerium Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorsehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt die Rechtsgrundlage auch eine Verknüpfung des Bezuges und der Verteilung von Impfstoff mit den Melde- und Anzeigepflichten zu. Die Verbindung durch die Konjunktion „sowie“ zeigt gerade, dass beides nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt eher ein Verständnis dahingehend nahe, dass das Ministerium Regelungen zum Bezug „sowie diesbezüglich“ auch Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten erlassen darf.
Die Pflicht zur Registrierung im elektronischen Meldesystem des PVS ist bei überschlägiger Prüfung rechtmäßig. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Registrierung im Meldesystem und die damit einhergehende Bestätigung zur Teilnahme an der Impfsurveillance dienen dem Zweck der Überwachung des Impffortschrittes (Impfsurveillance) sowie der kontinuierlichen Überwachung der Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffes (Pharmakovigilanz). Die Teilnahme am Meldesystem ermöglicht eine gleichförmige und überprüfbare Meldung der erforderlichen Impfdaten.
Zur Erreichung dieses Ziels ist die Registrierung im elektronischen Meldesystem geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Verknüpfung des Bezugs von Impfstoff mit der vorherigen Registrierung im Meldesystem sei schon deshalb nicht erforderlich, weil die Pflicht zur Teilnahme an der Impfsurveillance auch anders durchgesetzt werden könne, etwa durch die Einstufung als Ordnungswidrigkeit und nachgeordneter Sanktion, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine ordnungsgemäße Datenübermittlung und die Bereitschaft dazu durch eine vorgeschaltete Prüfung der Anbindung an das Meldesystem in höherem Maße sichergestellt werden kann, als durch die Androhung eines Bußgeldes bei Verstoß gegen die Meldepflicht. Im Übrigen ist auch der Hinweis zutreffend, dass nachgeschaltete Sanktionen nicht in gleicher Weise geeignet sind, bereits entstandene Meldelücken zu schließen.
Die Pflicht zur Registrierung im elektronischen Meldesystem ist auch nicht unangemessen. Die mit der Registrierung verfolgten Ziele überwiegen etwaige mit der Registrierung einhergehende Nachteile für den Antragsteller. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller im Rahmen des Registrierungsprozesses seine Mobilfunknummer angeben muss. Ausweislich des Internetauftritts des PVS (https://www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit-infos-zum-registrierungsportal) wird für die Registrierung neben dem Nachweis der privatärztlichen Tätigkeit in Niederlassung auch eine Mobilfunknummer, sowie eine personalisierte E-Mail-Adresse benötigt. Nach Prüfung der Daten durch die PVS-Verbandsgeschäftsstelle erfolgt eine Freischaltung für das Portal. Die Zugangsdaten werden per SMS und E-Mail zugesandt. Nach Freischaltung kann sich der jeweilige Arzt in dem vom PVS vorgesehenen Web-Portal anmelden. Die Anmeldung zu dem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Web-Portal muss unter Verwendung der von der PVS nach der Registrierung übermittelten Zugangsdaten erfolgen, wobei zur Verhinderung von Missbrauch eine 2-Faktor-Identifizierung eingesetzt wird, bei der an die registrierte Mobilfunknummer eine SMS mit einer Bestätigungskennziffer gesendet wird, die zusätzlich zu der zugeteilten Zugangskennung (Passwort) bei der Anmeldung am Web-Portal anzugeben ist. Letztlich dient die Angabe der Mobilfunknummer also auch dem Schutz der Daten des Leistungserbringers und dessen Patienten. Inwieweit die Angabe der Mobilfunknummer den Antragsteller darüber hinaus beeinträchtigen soll, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Den vom Antragsteller weiter vorgetragenen datenschutzrechtlichen Bedenken, kann die Kammer ebenfalls nicht nähertreten. Die Mobilfunknummer des Antragstellers wird soweit ersichtlich nicht vom PVS weitergegeben. Sie dient vielmehr ausschließlich einem sicheren Anmeldeprozess. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nicht erkennbar. Laut der Datenschutzerklärung des verantwortlichen Verbandes (abrufbar unter: https://www.pvs.de/datenschutzerklaerung-privat-impft-mit) werden alle Daten entsprechend der CoronaImpfV grundsätzlich nur bis zum 31.12.2024 gespeichert. Mit der ausführlichen Datenschutzerklärung dürfte der Verband bei überschlägiger Prüfung auch seinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachgekommen sein.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an der nationalen Impfkampagne freiwillig erfolgt. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, seine persönlichen Daten anzugeben. Es bleibt ihm unbenommen, auf den Bezug des Impfstoffes zu verzichten und seine Patienten an andere Leistungserbringer zu verweisen.
Soweit der Antragsteller begehrt, dass die Belieferung des Impfstoffes nicht von der Angaben einer Kennnummer des Antragstellers oder von Daten abhängig gemacht werden, die sich auf die Impfung seiner Patienten und Patientinnen bezieht, dringt er mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht durch.
Die Pflicht zur Teilnahme an der Impfsurveillance folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV. Danach haben die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer, d.h. die Privatärzte und Privatärztinnen, täglich in aggregierter Form ihre Kennnummer und ihren Landkreis, das Datum der Schutzimpfung, den Beginn oder den Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung), die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer sowie die Chargennummer zu übermitteln. Darüber hinaus müssen sie Angaben dazu machen, ob die geimpfte Person entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 5 Satz 2 IfSG. Danach wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Personen oder Einrichtungen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlich sind, bestimmte Angaben zu von ihnen durchgeführten Schutzimpfungen für Zwecke der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz an das Robert Koch-Institut, an das Paul-Ehrlich-Institut oder an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln haben. Zu den Angaben gehören u.a. ein Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, der Landkreis des behandelnden Arztes oder des Impfzentrums, die Fachrichtung des behandelnden Arztes, das Datum der Schutzimpfung, sowie bei Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer, die Indikation sowie der Beginn oder der Abschluss der Impfserie.
Die Pflicht zur Angabe der Kennnummer des impfenden Arztes bzw. die Angaben zu den zu impfenden Patienten ist nicht erkennbar unverhältnismäßig. Insofern gelten dieselben Ausführungen wie bezüglich der Pflicht zur Registrierung im elektronischen Meldesystem. Die Angabe der Kennnummer sowie der aggregierten Patientendaten dient der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und der Beurteilung von Impfeffekten sowie der Überwachung der Sicherheit der zugelassenen Impfstoffe. Zur Erreichung dieses Ziels sind die Angabe der Kennnummer des Arztes sowie die Angaben zu den zu impfenden Patienten geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne.
Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Abgabe der Kennnummer bzw. hinsichtlich der aggregierten Patientendaten datenschutzrechtliche Bedenken erhebt, teilt die Kammer diese ebenfalls nicht. Die Kammer lässt offen, ob der Antragsteller sich überhaupt darauf berufen kann, dass Patientendaten an den PVS und dann an das Robert Koch-Institut weitergegeben werden müssen. Da es hier nicht um seine eigenen Daten geht, ist schon fraglich, ob der Antragsteller diesbezüglich antragsbefugt ist. Unbeschadet dessen ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung aber schon deshalb fernliegend, weil die Patientendaten nur in aggregierter Form weitergegeben werden. Anders als die Impfzentren müssen Privatärzte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV nur einen eingeschränkten Datensatz übermitteln. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Patienten des Antragstellers durch die Angabe einer Altersklasse (Vollendung des 18./60. Lebensjahres) sowie das Datum der Schutzimpfung nicht mehr individualisierbar sind, sodass hier schon keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen dürften.
Die Kammer hat bei überschlägiger Prüfung auch keine Bedenken gegen die Angabe der Kennnummer des impfenden Arztes. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung - wie vorliegend - für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Kennnummer ist die Impf-ID des jeweiligen Leistungserbringers und wird diesem bei der Anmeldung im elektronischen Meldesystem des PVS zugeteilt. Nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin ist die Angabe der Kennnummer des impfenden Arztes erforderlich, um regelmäßig vorkommende Widersprüchlichkeiten aufklären zu können, wie bspw. deutliche Abweichungen in den übermittelten Impfzahlen, die auf einen Eingabefehler schließen lassen oder Doppelmeldungen. Nur so können die Angaben zu den erfolgten Impfungen teilweise nachvollziehbar gemacht werden. Im Übrigen ist auch der Hinweis zutreffend, dass ohne Übermittlung der Kennnummer kein Abgleich der im Rahmen der Abrechnung nach § 6 CoronaImpfV angegebenen Daten möglich wäre.
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an der Impfkampagne, wie bereits ausgeführt, freiwillig ist. Dem Antragsteller steht es frei Schutzimpfungen durchzuführen. Wenn er jedoch an der Versorgung mit Schutzimpfungen teilnehmen will, ist es ihm zumutbar, an dem für die Impfüberwachung eingerichteten Meldesystem teilzunehmen und bestimmte personenbezogene Daten zur Verarbeitung anzugeben.
2.
Der Antrag zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Antrag mit dem Ziel, die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2021 in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, soweit darin die Abgabe von Impfstoff an privatärztliche Arztpraxen von der Vorlage einer Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. (PVS) über die Registrierung im elektronischen Meldesystem des PVS abhängig gemacht wird, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.05.2021, BGBl. I S. 850 - IfSG -) haben Anfechtungsklagen gegen eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Solche Zweifel bestehen aus den unter Ziffer 1 dieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 5 Abs. 2 Nr. 6 lit. b) IfSG. Danach wird das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage nationaler Tragweite ermächtigt, ermächtigt die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g zu treffen. Zu den Maßnahmen nach Nummer 4 c gehören auch solche zum Bezug, zur Beschaffung und der Abgabe von Impfstoffen. Die Verpflichtung der niedergelassenen Privatärzte und Privatärztinnen spätestens bei der ersten Bestellung von Impfstoff eine Bescheinigung des PVS über die Registrierung im elektronischen Meldesystem vorzulegen ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr.1, 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das Eilverfahren zu reduzieren, da die Anträge faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielten. Der Auffangstreitwert war für jeden Antrag gesondert anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.