Prozesskostenhilfe abgelehnt – kein Anspruch auf Aufnahmebescheid nach BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Das Gericht verneint hinreichende Erfolgsaussichten, weil die Klägerin die für Spätaussiedler nach §§4–6 BVFG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere fehlte ein seit der Geburt bestehender Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten; Aufenthalte in Japan begründeten dort den räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Der PKH-Antrag wird daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Anspruchs auf einen Aufnahmebescheid nach BVFG
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in Verwaltungsverfahren nach §166 VwGO in Verbindung mit §114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.1 BVFG setzt die Erfüllung der in §§4–6 BVFG geregelten Voraussetzungen voraus, insbesondere die erforderlichen Wohnsitz‑ und Abstammungsvoraussetzungen für Spätaussiedler.
Der Wohnsitzbegriff im BVFG entspricht dem des BGB (§7 BGB): Wohnsitz entsteht durch tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, und endet bei Aufgabe dieses Willens.
Vorübergehende Aufenthalte, mehrmonatige Besuche oder alleinige behördliche Meldungen begründen nicht erforderlichenfalls einen ständigen Wohnsitz; die Bestimmung des räumlichen Schwerpunkts erfolgt unter Würdigung aller persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Umstände.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des BVFG trägt die antragstellende Person.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Ablehnungsbescheid vom 06.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Diese in den §§ 4 - 6 BVFG geregelten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 08.05.1945 nach Nr. 1 der Regelung oder des 31.03.1952 nach deren Nr. 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Die Klägerin hatte nicht seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 10 f.
Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18.
Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 16 ff.
Der Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet steht nicht entgegen, dass der gegenwärtige Aufenthaltsstatus rechtlich ungewiss ist. Eine polizeiliche An- und Abmeldung mag ein Anhaltspunkt für den ständigen Aufenthalts sein, eine solche Handlung begründet jedoch noch nicht für sich allein einen ständigen Aufenthalt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, juris, Rz. 34 ff.
Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren von 2008 bis 2010 in Japan bei der „H. “ und der „K. “ als Buchhalterin gearbeitet. Ihr Ehemann, mit dem sie seit 2007 verheiratet ist, hat demnach von 2005 bis 2009 als Programmierer in Japan gearbeitet. Die Klägerin hatte zunächst im Anschluss an ihr Studium in Kasachstan dort als Buchhalterin gearbeitet. Da sie nach der Eheschließung in diesem Beruf in Japan tätig war und dort mit ihrem Ehemann gelebt hat, war der dort begründete eheliche Haushalt Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für ihre Lebensentfaltung vor allen anderen örtlichen Beziehungen, etwa zu Freunden oder Verwandten in Kasachstan.
Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse wurde auch nicht durch mehrmonatigen Aufenthalte in Kasachstan wieder aufgehoben. Mangels Aufgabe der Berufstätigkeit in Japan, angesichts ihrer überschaubaren Dauer und der benannten Zeugen aus dem Verwandten- und Freundeskreis dürften diese Besuchscharakter gehabt haben.
Dass die Klägerin und ihr Ehemann nach ihrem Vortrag wegen der Geburt des ersten Kindes nach Kasachstan zurückgekehrt sind, bedeutet nicht, dass sie dort stets ihren Wohnsitz beibehalten haben. Es bestätigt vielmehr, dass sie den zuvor in Japan begründeten Wohnsitz wieder nach Kasachstan verlegt haben.
Angesichts dieser Lebenssachverhalte konnte die durchgängige behördliche Meldung der Klägerin in Kasachstan keinen ständigen Aufenthalt dort begründen.