§ 15 Abs. 1 BVFG: Keine Spätaussiedlerbescheinigung mangels Sprachvermittlung (§ 6 BVFG 1993)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des BVA zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, obwohl sie 1994 als Abkömmling eingereist war. Maßgeblich waren die §§ 4, 6 BVFG in der Fassung 1993. Das VG Köln verneinte die deutsche Volkszugehörigkeit, weil zwar Abstammung und Passnationalität für § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BVFG 1993 sprachen, jedoch die erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG 1993) nicht feststellbar war. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für bereits übergesiedelte Personen beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Fassung.
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG setzt das Vorliegen eines unanfechtbaren Verwaltungsakts voraus; fehlt es an einer Entscheidung über den ursprünglichen Antrag, ist § 51 VwVfG nicht einschlägig.
Die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG 1993 erfordert kumulativ Abstammung, die Vermittlung bestätigender Merkmale (insbesondere Sprache) und ein Bekenntnis bzw. eine Zuordnung zur deutschen Nationalität nach dem Herkunftsrecht.
Maßgebliches Kriterium der Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist regelmäßig die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; passive Sprachkenntnisse genügen hierfür grundsätzlich nicht.
Angaben zu Sprachkenntnissen im Aufnahmeverfahren können als Indiz gegen eine frühere familiäre Sprachvermittlung herangezogen werden, wenn keine substantiellen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.1972 in Ekibastus/Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind der am 00.00.1951 geborene Herr X. G. und die am 00.00.1954 geborene F. G. , geb. U. . Mit Datum vom 15.02.1992 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, wie ihre Eltern deutsche Volkszugehörige zu sein. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. In der Familie werde Deutsch noch von den Eltern und Großeltern gesprochen. Die Klägerin gab an, die deutsche Sprache zu verstehen. Aktive Sprachkenntnisse wurden nicht behauptet.
Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, Frau F1. G. , *00.00.1923, lebte seit dem 04.07.1992 als Aussiedlerin im Bundesgebiet. Am 28.12.1994 reiste die Klägerin mit ihren Eltern und dem Bruder B. (*00.00.1974) auf der Grundlage eines den Eltern erteilten Aufnahmebescheides vom 19.10.1994, in den die Klägerin und ihr Bruder als Abkömmlinge einbezogen waren, in das Bundesgebiet ein. Die Registrierung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 BVFG erfolgte unter dem 04.01.1995. Mit am 08.02.1995 eingegangenem Schreiben bat die Klägerin die seinerzeit zuständige Kreisverwaltung Bad Kreuznach, sie als Spätaussiedlerin und nicht lediglich als Abkömmling eines Spätaussiedlers anzuerkennen. Unter dem 29.06.1995 stellte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach der Klägerin eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG aus. Mit Schreiben gleichen Datums bat die Kreisverwaltung um weitere Angaben zu den Voraussetzungen einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Eine Antwort lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 beantragte die Klägerin beim BVA unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Mit Bescheid vom 05.07.2016 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Da die Klägerin vor Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sei, fänden dessen Vorschriften auf die Klägerin keine Anwendung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und wiederholte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Die Zustellung erfolgte am 02.01.2018.
Die Klägerin hat am 02.02.2018 Klage erhoben. Sie sei Spätaussiedlerin nach den Voraussetzungen des BVFG in der im Zeitpunkt der Einreise geltenden Fassung. Als Kind deutscher Eltern habe sie nach dem Recht der UdSSR zur deutschen Nationalität gehört. Dementsprechend sei sie im Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden. Wie die Eltern habe sie mit der deutschen Großmutter mütterlicherseits eng zusammengelebt. Diese habe ihr die deutsche Kultur nahegebracht. Auch sei ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2017 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin bis zur Aussiedelung entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 zur deutschen Volkstum bekannt habe. Belege zur Passnationalität seien nicht vorgelegt worden. Auch fehle es an einem Nachweis familiärer Sprachvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993. Angegeben seien nur passive Sprachkenntnisse. Diese Angaben ließen nicht den Schluss zu, der Klägerin sei die deutsche Sprache von der Geburt bis zum Eintritt der Selbstständigkeit in einem Umfang familiär vermittelt worden, der sie befähigt habe, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Die Klägerin hat daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Kopie des Inlandspasses, dessen Original im Herkunftsgebiet habe zurückgelassen werden müssen, sowie eine Bescheinigung der Polizei Pawlodar zu ihrer Passnationalität vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des BVA vom 05.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte geht nunmehr zutreffend davon aus, dass das Begehren der Klägerin ohne einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden kann, da der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht beschieden wurde. Es fehlt daher am Merkmal eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes, § 51 Abs. 1 VwVfG. Auf die Möglichkeit fristungebundener Wiederaufgreifensanträge nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz kommt es folglich nicht an.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Gemäß § 15 Abs. 1 BVFG stellt das BVA Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Für Personen, die wie die Klägerin bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Fassung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -.
Für die 1994 in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin kommt es mithin auf die Anforderungen der §§ 4, 6 BVFG in der damaligen Fassung - BVFG 1993 - an. Die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG lässt sich bei der Klägerin – bezogen auf den Einreisezeitpunkt – nicht feststellen. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 war von Gesetzes wegen deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr.2) und wer sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3).
Zwar stammt die Klägerin nach den Angaben im Aufnahmeantrag von deutschen Volkszugehörigen ab. Dokumentiert wurde dies durch die Erteilung von Aufnahmebescheiden an beide Elternteile, Herrn X. G. und Frau F. G. . Auch spricht die jedenfalls durch Vorlage einer Kopie des Dokuments belegte Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass der Klägerin für die Voraussetzungen der Nr. 3, zumal beide Elternteile offenbar mit deutscher Nationalität geführt wurden. Nicht festgestellt werden können hingegen die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993. Maßgebliches Kriterium für die Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur im dortigen Sinne war das Medium Sprache, da ohne eine sprachliche Prägung auch eine Vermittlung der übrigen bestätigenden Merkmale kaum denkbar war. Dabei reichte es aus, wenn der Aufnahmebewerber als Kind die deutsche Sprache in der Regel vom Säuglingsalter bis zur Selbstständigkeit vermittelt wurde, wobei ein Vorrang vor anderen Sprachen nicht gefordert war. Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung musste die deutsche Sprache gegenüber anderen „zumindest Gewicht“ gehabt haben. Obwohl der erreichte Sprachstand im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr vorhanden zu sein brauchte, da sich Sprachfertigkeiten im Laufe des Lebens bei Nichtgebrauch der Sprache naturgemäß verschlechtern, kam der Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Einreise indizielle Wirkung für eine frühere Vermittlung zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 u.a. -.
Im Fall der Klägerin wären im Fall einer familiären Vermittlung deutsche Sprachfertigkeiten bei der Einreise umso mehr zu erwarten gewesen, als sie in diesem Zeitpunkt erst 22 Jahre alt war, die sprachliche Prägungsphase also noch nicht lange zurücklag.
Die Klägerin hat in ihrem Aufnahmeantrag vom 15.02.1992 jedoch angegeben, die deutsche Sprache (nur) zu verstehen. In der Familie werde Deutsch von den Eltern und Großeltern gesprochen. Passive Sprachkenntnisse allein lassen jedoch nicht den Schluss zu, der Klägerin sei seinerzeit die deutsche Sprache vermittelt worden. Auch wenn das Formular, der Rechtslage entsprechend, noch nicht die Fähigkeit abfragte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erforderte § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG eine Vermittlung der Sprache, was aktive Fertigkeiten einschließt. Es sind im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragsangabe nicht der Wahrheit entsprach. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass auch im Antrag des Bruders B. (*00.00.1974) gleichlautende Angaben gemacht wurden, dafür dass es sich nicht etwa um ein Versehen der Bevollmächtigten, sondern eine durchaus bewusste Darstellung handelte. Zudem hat die Klägerin die Möglichkeit einer Klarstellung, die ihr durch das Schreiben der Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Schreiben vom 29.06.1995 eingeräumt wurde, verstreichen lassen und sich auch in den folgenden zwei Jahrzehnten mit dem Status eines Abkömmlings von Spätaussiedlern zufrieden gegeben. Vor diesem Hintergrund fehlt einer Beweisaufnahme zu den Sprachfertigkeiten der Klägerin 24 Jahre nach der Einreise durch Zeugenbeweis jeder sachliche Hintergrund. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin in keiner Phase des Verfahrens in Abrede gestellt hat, dass die Angaben im Aufnahmeantrag den Tatsachen entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.