BVFG-Aufnahmebescheid: Abstammung deutscher Volkszugehöriger nicht belegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin nach dem BVFG. Streitentscheidend war, ob ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen über die mütterliche Linie (ggf. bis zu Urgroßeltern) nachgewiesen ist. Das VG Köln verneinte tragfähige Belege und bewertete vorgelegte Archivunterlagen sowie neu ausgestellte Personenstandsurkunden als widersprüchlich bzw. inhaltlich zweifelhaft. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels Nachweises der Abstammung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG, nachgewiesen sind.
Der Nachweis der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann bei fehlenden Belegen in der Elterngeneration grundsätzlich generationsübergreifend geführt werden; dies kann auch einen Rückgriff auf die Urgroßelterngeneration rechtfertigen, wenn die Großelterngeneration zu Beginn der maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähig war.
Urkundliche Hinweise wie eine kirchliche Eheschließung oder ein deutsch klingender Familienname genügen für sich genommen nicht als Nachweis eines Volkstumsbekenntnisses im maßgeblichen Zeitpunkt.
Bei widersprüchlichen Unterlagen und Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit neu ausgestellter Personenstandsurkunden kann das Gericht deren Beweiswert als erschüttert ansehen; maßgeblich ist die Gesamtschau der Indizien und der Plausibilität des Vortrags.
Ist die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht belegt, scheidet die Erteilung eines Aufnahmebescheids unabhängig von sonstigen Voraussetzungen aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Dobropillia bei Donezk/Ukraine geboren. Ihr verstorbener Vater war der am 00.00.0000 geborene Herr O. Z. . Mutter der Klägerin ist die am 00.00.0000 geborene Frau O1. Z1. , geb. F. . Als Großmutter mütterlicherseits ist die am 00.00.0000 geborene Frau A. F. angegeben.
Die Klägerin ist seit 1996 mit dem am 00.00.0000 geborenen Herrn P. T1. verheiratet. Die am 00.00.0000 geborene Frau H. T. ist ihre gemeinsame Tochter.
Die Klägerin beantragte mit Datum vom 05.05.2014 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Als Kind habe sie im Elternhaus Russisch gesprochen. Seit 2013 habe sie in Sprachkursen Deutsch gelernt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Zur Zeit sei sie damit beschäftigt, Sprachkenntnisse gemäß dem Referenzrahmen B 1 nachzuweisen. Dem Antrag waren Kopien verschiedener Personenstandsurkunden beigefügt, u.a. einer Geburtsurkunde (Zweitausfertigung) der Klägerin vom 16.04.2014 und einer Heiratsurkunde (Zweitausfertigung) vom 15.04.2014.
Die Klägerin unterzog sich am 17.11.2014 in der Deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters kam hierbei ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande. Im Laufe des Jahres 2015 reichte die Klägerin Bescheinigungen zu Sprachkenntnissen gemäß „B 1“ nach. Außerdem übersandte die Klägerin die Kopie einer Geburtsurkunde der Mutter vom 29.01.2014, in welcher deren Mutter und Großmutter der Klägerin mit ukrainischer Nationalität vermerkt ist. Zum Vater findet sich nur die Eintragung des Vornamens „J1. “. Außerdem übersandte sie eine am 20.08.2013 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Großmutter ohne Nationalitätsangaben zu deren Eltern. Laut einer Archivbescheinigung vom 05.04.2012 soll die Großmutter der Klägerin als Person deutscher Nationalität im Gebiet Schytomyr/Ukraine von Juni 1943 bis März 1945 nach Deutschland in den Raum Königsberg verbracht worden sein und dort in einer Gastwirtschaft im Dorf Ros(ß)linde gearbeitet haben. Hierüber verhält sich auch die Kopie einer Bescheinigung des Ministeriums für Staatssicherheit vom 06.11.1954, in der die Großmutter der Klägerin mit deutscher Nationalität angesprochen wird. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei „von britischen Truppen befreit“ worden. Vorgelegt wurde ferner die Archivbescheinigung über die Rehabilitation eines 1912 geborenen und 1937 wegen „antisowjetischer Agitation“ verhafteten Bruders der Großmutter der Klägerin vom 05.08.2011. Auf entsprechende Nachfrage des BVA teilte die Klägerin mit, dass die Neuausstellung der Geburtsurkunde der Großmutter 2013 notwendig geworden sei, weil die alte Urkunde beschädigt und in vielen Angaben unleserlich gewesen sei. Auch habe es einen Fehler in der Schreibweise des Nachnamens gegeben. Aus den gleichen Gründen sei 2014 auch die Geburtsurkunde der Mutter neu ausgestellt worden. Eine Kopie der Originalurkunde hierzu legte die Klägerin vor.
Mit Bescheid vom 08.06.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Es fehlten beweisgeeignete Dokumente zum Merkmal deutscher Abstammung. Die Behörde verwies auf die Eintragung der ukrainischen Nationalität der Großmutter in der 2014 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin. Dieser Eintragung komme größeres Gewicht zu als den Archivbescheinigungen, deren Zustandekommen unklar sei. Zudem sei die Großmutter der Klägerin 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen. Angaben zu deren Eltern lägen nicht vor.
Im Verlauf des Jahres 2016 legte die Klägerin Sprachzertifikate B 1 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Die Klägerin hat am 21.06.2017 Klage erhoben. Ihre Urgroßeltern mütterlicherseits seien Herr N. J2. K. und Frau F1. T2. K. gewesen. Die Klägerin verwies auf eine mit Schreiben vom 07.06.2016 vorgelegte Geburtsurkunde. Beide seien Deutsche gewesen. Die Eheschließung sei in einer lutherischen Kirche im Jahre 1905 erfolgt. Die Großmutter der Klägerin verfüge noch über Deutschkenntnisse, die im Wege der Anhörung festgestellt werden könnten. 1941 seien Geschwister der Großmutter in die östlichen Teile der Sowjetunion verschleppt worden. Die Großmutter sei jedoch in dem von deutschen Truppen besetzten Teil verblieben und nach Deutschland umgesiedelt worden. Laut KGB-Archiv sei sie am 06.08.1941 nach Deutschland verschleppt und dort am 01.05.1945 in durch die Amerikaner befreit worden. Ein Verhörprotokoll vom 22.01.1947 verweist auf die Arbeit in der Landwirtschaft im Raum Königsberg und eine Befreiung durch die Amerikaner in Lüdenscheid. Im März 1945 sei sie von Amerikanern befreit und an die Sowjets übergehen worden. 1945 sei sie in ihr Dorf zurückgekehrt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhält ihre Bedenken bezüglich der Abstammung aufrecht. In der 2013 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter seien keine Nationalitätsangaben zu deren Eltern enthalten. Die Einträge in einer Urkunde aus dem Jahre 1949 seien unleserlich. Die Großmutter selbst werde in der Geburtsurkunde der 1955 geborenen Mutter mit ukrainischer Nationalität geführt. Auch in dem zu Personalakte gehörenden „Registrierblatt“ Nr. 219 aus dem Jahre 1945 werde sie nicht – wie in der Übersetzung fälschlicherweise angegeben – als Deutsche, sondern als Ukrainerin ausgewiesen. Der Nationalitätseintrag „Deutsch“ (nemka) sei nachträglich hinzugefügt, wie sich anhand des Schriftbildes eindeutig erkennen lasse. Zudem seinen die Unterlagen zum Schicksal der Großmutter seit 1943 inhaltlich widersprüchlich. Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass die Klägerin selbst in der Ukraine mit deutscher Nationalität geführt werde, existierten nach der Selbstauskunft der Klägerin nicht. Die Klägerin erfülle trotz der B 1 – Zertifikate auch nicht die Bekenntnisanforderungen, da das Fortbestehen der ukrainischen Nationalität ein Bekenntnis zur ukrainischen Nationalität beinhalte und sich niemand zu zwei Nationalitäten gleichzeitig bekennen könne.
Die Klägerin tritt dem Vorwurf der Änderung der 1945 erstellten Urkunde entgegen. Die Änderung sei vom Ermittlungsbeamten vorgenommen worden, der seinen Irrtum bemerkt habe. Für die deutsche Volkszugehörigkeit spreche neben ihrer dialektgefärbten Sprache auch der Umstand, dass sie eine deutsche Schule besucht habe. Derartige Schulen hätten nur deutschen Schülern offen gestanden. Ein Gegenbekenntnis der Klägerin liege nicht vor, zumal eine nachträgliche Änderung entsprechender Eintragungen heute nicht mehr möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 hat die Klägerin eine Kopie aus dem Kirchenbuch der evangelisch-lutherischen Kirche Shitomir aus dem Jahre 1905 und eine 2018 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin mit deutschen Nationalitätseintrag der Großmutter nachgereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen kommt für die Klägerin nur über die mütterliche Linie in Betracht. Insoweit ist aber nach wie vor nicht belegt, dass die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstammt:
Zur Mutter der Klägerin, der am 07.04.1955 geborene Frau O1. Z1. , geb. F. , liegen in dieser Hinsicht keine tragfähigen Belege vor. Nach den Antragsangaben soll sie die deutsche Sprache verstehen. Die Fähigkeit, sie auch zu sprechen, wird auch klägerseits nicht behauptet. Hiermit korrespondiert der Umstand, dass auch die Klägerin selbst im Zeitpunkt des Sprachtests zu keinem Gespräch auf Deutsch in der Lage war, die Sprache also innerhalb der Familie keine Anwendung fand. Amtliche Dokumente zur deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter fehlen.
Da Abstammung in erster Linie leibliche Abkömmlingseigenschaft bedeutet, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne eines generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs jedoch auch die Abstammung von einem Großelternteil deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit in Betracht. Ob hierbei auch auf die Generation der Urgroßeltern zurückgegriffen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - nicht eindeutig entschieden, weil es in dem zugrundeliegenden Sachverhalt darauf nicht ankam („zumindest auch die Großeltern“). Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass ein rechtsgebietsübergreifender gefestigter Begriff der „Abstammung“, der eindeutig für oder gegen die Beschränkung auf die Elterngeneration spräche, nicht existiere. In gleichem Zusammenhang hat das Revisionsgericht darauf hingewiesen, dass die Zahl der in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 08.05.1945 bzw. 31.03.1952 und dem 01.01.1993 Geborenen – zu denen auch die Klägerin gehört – auf Kinder, Enkel und „äußerstenfalls Urenkel“ der sogenannten Erlebnisgeneration begrenzt sein dürfte und auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit für eine auf die Elterngeneration begrenzte Auslegung des Abstammungsbegriffs bestehe. Dem ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls dann zu folgen, wenn die Großelterngeneration – wie vorliegend – zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen im Juni 1941 noch nicht bekenntnisfähig war. Denn die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, die laut Antragsangaben und Unterlagen am 30.05.1928 geborene Frau A. F. , war zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt. Es bestehen in diesem Fall keine durchgreifenden Bedenken dagegen, in der Ahnenreihe auf die zum fraglichen Zeitpunkt bekenntnisfähige Urgroßmutter, laut vorliegender Bescheinigung aus dem Heiratsregister Frau F2. /F1. K1. (s)ke, geb. M. , und den Urgroßvater N1. /N. J2. K1. (s)ke zurückzugreifen. Ein Ausufern des Abstammungsbegriffs ist hierdurch nicht zu befürchten, weil der Kreis der Betroffenen durch die angesprochenen Stichtagsregelungen begrenzt ist. Anderenfalls hinge es von der Bekenntnisfähigkeit und damit den Geburtsdaten in der Großelterngeneration ab, ob eine Abstammung generationsübergreifend hergeleitet werden kann. Ein solchermaßen zufälliges Ergebnis ist aus den Bestimmungen des BVFG nicht ableitbar.
Nach den vorliegenden Unterlagen spricht mit Ausnahme des deutsch klingenden Namens „K. “ urkundlich nichts dafür, dass Herr N. J2. K. und Frau F1. K. deutsche Volkszugehörige waren. Die Eheschließung in der lutherischen Kirche zu Schytomyr im Jahre 1905 besagt noch nichts für ein Volkstumsbekenntnis im maßgeblichen Jahr 1941. Das Schicksal ihrer Tochter, der Großmutter der Klägerin, Frau A. F. , kann hier mangels Bekenntnisfähigkeit 1941 nur indiziell berücksichtigt werden. Es ist aber nach der Darstellung im Klageverfahren höchst widersprüchlich und ebenfalls nicht geeignet, deren Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu belegen. Wenn sie wirklich dieser Volksgruppe angehörte, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie von deutschen Stellen während des Krieges zur Zwangsarbeit nach Ostpreußen verbracht wurde und, möglicherweise in Lüdenscheid, 1945 von britischen oder amerikanischen Soldaten befreit und an die Sowjetunion übergeben wurde. Dass sie aber ihre deutsche Volkszugehörigkeit verleugnet und sich als Russin oder Ukrainerin ausgegeben haben sollte, ist ebensowenig nachvollziehbar. Denn gegenüber den deutschen Stellen hätte dies gerade zu der besagten Zwangsarbeit geführt. Ebensowenig nachvollziehbar ist, dass die Westmächte deutsche Volkszugehörige an die Sowjetunion übergeben haben sollten und sowjetische Stellen diese deutschen Volkszugehörigen ohne jede Einschränkung in ihre angestammte Heimat zurückkehren ließen. Die Darstellung der entsprechenden Archivbescheinigung bleibt damit letztlich widersprüchlich. Zudem hat die Klägerin das Vertrauen in die Glaubhaftigkeit der Angaben durch die Vorlage einer in dem zentralen Punkt unvollständigen und damit verfälschenden Übersetzung des „Registrierblatts“ der am 30.09.1945 im Lager Nr. 219 registrierten Personen nachhaltig erschüttert. Zur Nationalität weist die Übersetzung lediglich „Deutsche“ aus, während die Kopie des Dokuments deutlich den Vermerk „Ukrainerin“ enthält. Der Begriff „Deutsche“ ist lediglich in schwächerer Schrift darüber gesetzt, ohne „Ukrainerin“ zu streichen. Wie es hierzu kam, ist unaufklärbar. Die Erklärung der Klägerin, der Ermittlungsbeamte habe seinen Irrtum bemerkt und den Eintrag geändert, ist unglaubhaft. Der Vermerk „Deutsche“ ist unzweideutig in einem anderen Schriftbild und mit einem anderen Schreibwerkzeug erstellt als der Vermerk „Ukrainerin“. Auch bleibt offen, weshalb der angeblich falsche Vermerk nicht gestrichen wurde. Schließlich ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Ersteller der vorgelegten Übersetzung ausgerechnet diesen zentralen Punkt übersehen und in der Übersetzung nicht wiedergegeben haben sollte.
Dafür, dass die Großmutter stets mit ukrainischer Nationalität geführt wurde, sprechen auch die vorgelegten neueren Personenstandsdokumente. So ist die Großmutter der Klägerin in der am 29.01.2014 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter mit ukrainischer Nationalität angegeben. Auch die 2013 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Großmutter bietet keine abweichenden Anhaltspunkte, enthält sie doch keine Angaben zur Nationalität. Dessen ungeachtet erschließt sich der Grund der Neuausstellung dieser Urkunden nicht. Nach Angabe der Klägerin waren die alten Urkunden zum Teil unleserlich und beschädigt. Auch habe es einen Fehler bei der Schreibweise gegeben. Weshalb dies als Grund zur Neuausstellung genommen wird, ohne nicht wenigstens eine Kopie des Originals, wenn nicht sogar besser das Original, zu behalten, ist nicht nachvollziehbar. Dies lag umso näher, als die Neuausstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung beim BVA erfolgte. Vollends unglaubhaft wird es, wenn nunmehr eine im Jahre 2018 ausgestellte weitere Geburtsurkunde der Mutter mit (jetzt) deutschem Nationalitätsvermerk der Großmutter vorgelegt wird. Zwar mag es sich durchaus um eine echte Urkunde handeln, die als solche an sich im Sinne der §§ 415, 418 ZPO beweisgeeignet ist. Allerdings bestehen aufgrund des insgesamt widersprüchlichen und nicht glaubhaften Sachvortrags erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, zumal die Ausfertigung aus dem Jahre 2014 die Großmutter der Klägerin mit ukrainischer Nationalität aufführte. Dies weckt den Verdacht einer Urkundenerstellung „auf Bestellung“ und nach jeweiliger Verfahrenslage.
Zur in der ehemaligen Sowjetunion durchaus gängigen Praxis der Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -.
Ist folglich die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht belegt, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.