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Verwaltungsgericht Köln·7 K 8815/09·27.06.2011

Wiederaufgreifen im BVFG-Aufnahmeverfahren: keine neuen Beweismittel zum Volkstumsbekenntnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach rechtskräftiger Ablehnung erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG und verlangte das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG unter Vorlage weiterer Unterlagen. Streitpunkt war, ob neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung zur Frage des durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ermöglichen. Das VG Köln wies die Klage ab: Die vorgelegten Dokumente seien nicht „neu“ i.S.d. § 51 VwVfG und zudem für den maßgeblichen Zeitraum nur von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Passeintragung. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen oder ermessensweise Rücknahme/Widerruf bestehe daher nicht.

Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels neuer Beweismittel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass neue Beweismittel vorliegen, die voraussichtlich zu einer dem Betroffenen günstigeren Sachentscheidung führen würden.

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Beweismittel sind nicht „neu“ i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sie lediglich den früheren Sachvortrag stützen, ohne für die damalige Entscheidung erheblich zu sein oder ohne den entscheidungserheblichen Zeitraum zu betreffen.

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Für die Feststellung eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 BVFG kommt der Nationalitätseintragung in Identitätspapieren, insbesondere im Inlandspass, besonderes Gewicht zu.

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Unterlagen zu Vorgängen aus weit zurückliegenden Zeiträumen können für die Beurteilung des Volkstumsbekenntnisses im maßgeblichen Ausreisezeitraum unerheblich sein und ein Wiederaufgreifen nicht tragen.

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Fehlen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG und ergeben sich auch keine tragfähigen Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG, besteht kein Anspruch auf erneute Sachentscheidung im Aufnahmeverfahren.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 51 VwVfG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 48, 49 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde 1949 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Im Jahre 2001 beantragte er für sich und seine 1951 geborene Ehefrau die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Hierbei gab er seine Volkszugehörigkeit ebenso wie diejenige seines 1982 verstorbenen Vaters mit "deutsch" an. Seine Mutter sei Ukrainerin. Er - der Kläger - habe im Elternhaus von Kind an Deutsch gesprochen. Er spreche im engsten Familienkreis häufig Deutsch, verstehe fast alles und spreche fließend. Seine Eltern hätten von 1948 bis 1954 ohne standesamtliche Ehe zusammengelebt. Seit 1989 sei er Mitglied der Deutschen in der Ukraine. Der Kläger legte eine Kopie seines 1998 ausgestellten Inlandspasses vor, der keinen Nationalitäteneintrag enthielt. Aus einem vorgelegten Beschluss des Rayongerichts Wesselinowskij/Gebiet Nikolajew vom 10.07.1997 ergibt sich die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des 1982 verstorbenen F. P. . Dieser Feststellung lagen ausweislich der Beschlussbegründung maßgeblich die Angaben des Klägers, seiner Mutter und schriftliche Bestätigungen von Verwandten in Deutschland zugrunde. Entsprechendes ergibt sich aus einer weiteren Urkunde vom 22.01.1998. Dementsprechend wurde im gleichen Jahr die Geburtsurkunde des Klägers neu ausgestellt. Aus einem weiteren vorgelegten Beschluss des Rayongerichts vom 19.07.2001 ergibt sich die Verpflichtung des Standesamtes, in der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden der Kinder die Nationalität des Klägers in "Deutsch" zu ändern.

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Im Jahre 2002 erklärte der Kläger in der Botschaft Kiew, als Kind im Elternhaus die deutsche Sprache von seinem Vater, seinen Großeltern väterlicherseits und anderen Verwandten erlernt zu haben. Da die Eltern nicht verheiratet gewesen seien, sei in seiner ersten Geburtsurkunde nur seine ukrainische Mutter eingetragen gewesen. Die Eltern hätten von 1948 bis 1954 zusammengelebt. Nach der Trennung sei die Mutter mit ihm in die Nachbarschaft gezogen und habe einen anderen Deutschen geheiratet. 1997 habe er sich entschlossen, seinen Vater mit deutscher Nationalität in seine Geburtsurkunde eintragen zu lassen und mit der Nationalität seinen Familiennamen von "Q. " in "P. " zu ändern. In seinen 1966, 1971 und 1978 ausgestellten Inlandspässen sei er stets mit deutscher Nationalität geführt worden. Nach der Wertung des Sprachtesters war mit dem Kläger ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich.

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Mit Bescheid vom 06.05.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Es bezweifelte die Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen. Außerdem fehle es an einem durchgehenden Bekenntnis zu deutschen Volkstum, weil der Kläger trotz der Kenntnis des deutschen Vaters zunächst keine Eintragung der deutschen Abstammung veranlasst habe.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 22.07.2005 beim hiesigen Verwaltungsgericht die Klage 4 K 4390/05, mit der er seine Ausführungen zur Volkszugehörigkeit vertiefte. Mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2006 wies die 4. Kammer des Gerichts die Klage ab. Diese sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Zudem sei die Klage unbegründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass sich der Kläger "nur" zum deutschen Volkstum bekannt habe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 10.05.2006 - 2 A 1801/06 - mangels Postulationsfähigkeit des Klägers ab. In den Beschlussgründen führte das Gericht ergänzend aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides bestünden. Wegen der näheren Einzelheiten beider Verfahren wird auf die beigezogene Gerichtsakte 4 K 4390/05 Bezug genommen.

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Im April 2009 stellte der Kläger sinngemäß einen weiteren Aufnahmeantrag, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24.07.2009 unter Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrens ablehnte.

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Mit am 29.12.2009 per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger nach einem vorangegangen Schreiben an das Bundesverwaltungsamt erneut Klage erhoben. Seit dem Abschluss des vorherigen Verfahrens habe sich die Sachlage wesentlich geändert. Er habe jetzt zahlreiche Beweise, die sein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum belegten.

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Mit Bescheid vom 05.02.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Neue Beweismittel habe der Kläger nicht angeboten. Angesichts der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung komme dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang zu. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2010 zurück.

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Zu Begründung seiner Klage trägt der Kläger sinngemäß vor: Seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens habe er zahlreiche Beweise seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gesammelt. Das letzte Beweismittel - eine Bescheinigung des Militärkommissariats - habe er erst am 19.03.2010 erhalten. Er habe sich dann wenige Tage später an das Bundesverwaltungsamt mit der Bitte gewandt, sein Verfahren wiederaufzugreifen. Der Kläger verweist auf insgesamt 22 Anlagen, den Umstand, dass er 1956 bis 1966 freiwillig die Klasse für deutsche Kinder besucht habe und die Erziehung seiner beiden Söhne im Sinne deutscher Traditionen. Seit Mitte 1992 sei es im nicht möglich gewesen, eine Korrektur des Nationalitäteneintrags im Inlandspass herbeizuführen, weil er keine Beweise der Abstammung vom deutschen Vater gehabt habe. Seine Mutter habe sich bis 1997 kategorisch geweigert, die Vaterschaft zu bestätigen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 05.02.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2010 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau in diesen einzubeziehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Klage sei bereits unzulässig. Gründe für ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens lägen nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundeverwaltungsamtes sowie die vom Kläger übersandten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die allein auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere besteht kein genügender Anlass, die Äußerung des Klägers, er wolle seinen Widerspruch "abberufen", als Widerspruchsrücknahme zu deuten. Da aus dem übrigen Verhalten des Klägers im Verfahren klar ersichtlich ist, dass er sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgen wollte und will, kann die sprachliche Unklarheit nicht zu seinen Lasten gehen.

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03,2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines rechtkräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes u.a. dann zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Absatz 1 der Vorschrift). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (Absatz 2 der Vorschrift). Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis der Gründe für ein Wiederaufgreifen gestellt werden (Absatz 3 der Vorschrift).

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Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob der Kläger den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fristgemäß gestellt hat. Auch kann offen bleiben, ob er ohne grobes Verschulden außerstande war, die nunmehr geltend gemachten Gründe bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend zu machen. Denn auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die zur Darlegung des durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorgelegten Beweismittel sind nicht "neu" im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.

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Es kann offen bleiben, ob der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen durch die Vorlage eines Gerichtsbeschlusses in hinreichendem Maße dargelegt hat. Hieran bestehen Zweifel, da die Entscheidung ausschließlich auf Zeugenaussagen nach dem Ableben des Vaters beruht, was für eine Vaterschaftsfeststellung keine hinreichende Richtigkeitsgewähr bieten dürfte. Denn zumindest fehlt es an Belegen eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisreife mit 16 Jahren bis zur beabsichtigten Ausreise, da er ursprünglich mit der ukrainischen Nationalität ihrer Mutter in den Personenstandsurkunden eingetragen war. Die Beklagte weist in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass der Inhaber eines Passes mit einer anderen als der deutschen Nationalität sich dem anderen Volkstum zuwendet, wenn er die bestehende Möglichkeit, einen Pass mit deutscher Nationalität zu erlangen, nicht nutzt. Dass eine solche Möglichkeit objektiv bestand und vom Kläger nicht genutzt wurde, ist bereits dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid der 4. Kammer vom 31.03.2006 - 4 K 4390/05 - zu entnehmen. Hierauf wird auch insoweit Bezug genommen, als es die besondere Bedeutung der Passeintragung für die Feststellung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum betrifft.

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Soweit der Kläger nunmehr weitere Urkunden vorlegt, bestehen bereits Bedenken gegen deren inhaltliche Richtigkeit. Denn es ist kaum nachvollziehbar, dass der Kläger in praktisch allen vorgelegten Dokumenten als deutscher Volkszugehöriger angesprochen wurde, in seinem für die Volksgruppenzuordnung bedeutsameren Inlandspass aber mit ukrainischer Nationalität nach seiner Mutter eingetragen war. Auch betreffen die Schriftstücke Vorgänge aus den 60er- und 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts und erlauben keine hinreichenden Rückschlüsse auf das hier maßgebliche Verhalten in den 90er-Jahren.

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Letztlich sind sie aber nicht "neu" in dem Sinne, dass sie günstigere Entscheidung für den Kläger ermöglichten. Denn die Bemühungen des Klägers um die Änderung der Passeintragung und sein Volkstumsbekenntnis auf sonstige Weise in dieser Zeit waren bereits Gegenstand des genannten Gerichtsbescheides der 4. Kammer des Gerichts. Die vorgelegten Unterlagen dienen nur der Unterstützung des seinerzeitigen Sachvortrags des Klägers, sind aber für die Entscheidung unerheblich, da es hierfür auf eine späteren Zeitraum ankommt. Dies gilt weitgehend auch für die Bescheinigung der Kirchengemeinde. Soweit sie auf auch nähere Zeiträume erfasst, ist sie gegenüber dem Verhalten des Klägers hinsichtlich der Passeintragung von deutlich nachrangiger Bedeutung. Vergleichbares gilt für private Bescheinigungen von Familienmitgliedern.

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Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm die Änderung der Nationalitäteneintragung im Inlandspass und in anderen Identitätspapieren zunächst unmöglich gewesen sei, weil seine Mutter sich bis 1997 geweigert habe mitzuwirken, ist dies unglaubhaft. Der Kläger hat im vorangegangenen Verfahren angegeben, er habe hiervon abgesehen, um seinen Stiefvater nicht zu verletzen, der ihn sogar habe adoptieren wollen. Die nunmehr konstruierte kategorische Weigerung seiner Mutter stand seinerzeit nicht im Vordergrund und ist als Versuch zu werten, nachträglich eine schlüssige Erklärung zu liefern und damit die Begründung des Gerichtsbescheides zu entkräften.

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Der Gerichtsbeschluss des Talasser Gebietsgerichts aus dem Jahre 1961, der einen Unterhaltsstreit betrifft, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Auch dieses Dokument erlaubt keine Rückschlüsse auf den hier fraglichen Zeitraum. Zudem liegt es dem Kläger offenbar seit 2004 vor und hätte daher im vorangegangenen Verfahren eingebracht werden können. Ob es authentisch ist - es handelt sich um eine maschinenschriftliche Abschrift - bedarf folglich keiner Klärung.

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Anhaltspunkte für eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides und die Neubescheidung im Ermessenwege nach §§ 48, 49 VwVfG bestehen angesichts dessen ebenfalls nicht. Auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.