BVFG-Aufnahmebescheid: Klage wegen nicht nachgewiesener Abstammung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Wiederaufgreifen ihres Verfahrens die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Streitig war u.a., ob sie die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen über die mütterliche Linie nachweisen kann. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Vaterschaft/Abstammung über den behaupteten Großvater nicht hinreichend belegt und der Vortrag wegen widersprüchlicher bzw. inhaltlich abweichender Urkunden/Übersetzungen als nicht glaubhaft bewertet wurde. Auf weitere Voraussetzungen (insb. eigenes Bekenntnis) kam es danach nicht mehr an.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels nachgewiesener Abstammung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass die antragstellende Person die Spätaussiedlereigenschaft, einschließlich der deutschen Volkszugehörigkeit, nachweist.
Die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfordert eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen; der Abstammungsbegriff erfasst auch Voreltern, entbindet jedoch nicht vom Abstammungsnachweis.
Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im BVFG-Aufnahmeverfahren trägt die antragstellende Person die Darlegungs- und Beweislast und hat im Rahmen der Mitwirkungspflichten einen plausiblen, dokumentengestützten Vortrag zu liefern.
Widersprüche zwischen vorgelegten Urkunden und deren Übersetzungen, insbesondere bei zentralen Angaben zur Abstammung, können die Glaubwürdigkeit des Vortrags erschüttern und den Beweiswert der Unterlagen entfallen lassen.
Ist bereits die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen, kommt es auf die Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Bekenntnis zum deutschen Volkstum) nicht mehr an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1967 geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
Sie stellte erstmals 1996 einen Aufnahmeantrag. In diesem gab sie unter anderem an, dass in ihrem ersten Inlandspass die Nationalität - gemäß derjenigen ihres Vaters - mit weißrussisch eingetragen worden sei. Im Geburtenregister wurde der Eintrag zur Nationalität ihrer Mutter 1995 von russisch zu deutsch geändert und es wurde eine neue Geburtsurkunde für die Klägerin ausgestellt. Ende 1995 erhielt die Klägerin zudem einen neuen Inlandspass, in dem ihre Nationalität mit „Deutsche“ eingetragen wurde. In der Geburtsurkunde des 1991 geborenen Sohnes (K.) ist die Nationalität der Klägerin mit Weißrussin eingetragen; 1995 wurde auch für den Sohn eine neue Geburtsurkunde ausgestellt und die Nationalität der Klägerin dort mit deutsch eingetragen. Den Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 07.12.2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie sich beim Erhalt des ersten Inlandspasses für die belorussische Nationalität entschieden habe und somit ein Gegenbekenntnis vorliege.
Auch die Mutter der Klägerin, Y. I., beantragte 1996 erfolglos ihre Aufnahme nach dem BVFG. Sie gab an, am 00.00.1936 in G. (P.) geboren zu sein. Ihr Geburtsname sei E.. Ihr Vater sei der Deutsche F. E., geboren 1908 in P.. Ihre Mutter sei Z. E. (geborene X.). Die Großeltern (väterlicherseits) seien die Deutschen M. und B. E.. Sie, Y., sei 1941 mit der Familie von P. nach Sibirien zwangsumgesiedelt worden. Sie reichte zu ihrem Antrag unter anderem ihre 1956 in Nowosibirsk ausgestellte Geburtsurkunde ein. Auf den Inhalt der Beiakte 2 wird insoweit verwiesen.
Am 23.09.2019 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie gab im Wesentlichen an: Ihre Geburtsurkunde sei 1995 im Zusammenhang mit der Änderung des Nationalitätseintrags der Mutter erneuert worden. Die Kopie der Geburtsurkunde der Mutter sei neu ausgestellt worden, weil diese ihren Vornamen von L. in Y. habe ändern lassen. Die Klägerin verwies hierzu auf eine Bescheinigung vom 15.12.2020, wonach E. L. Q. ihren Namen am 02.08.1956 bei dem Standesamt Nowosibirsk in E. Y. Q. habe ändern lassen. Die Klägerin reichte zudem eine Kopie der am 02.08.1956 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Mutter (Y./L.) nebst Übersetzung ins Deutsche ein. Im russischen Original ist als Mutter V. A. (Russin) eingetragen; in der deutschen Übersetzung ist als Mutter N. Z. angegeben. Ferner übersandte die Klägerin unter anderem eine an E. G. A. adressierte Rehabilitierungsbescheinigung der Stadt Nowosibirsk vom 21.04.1994, wonach E. L. Q. , geboren 1936 in G., 1941 zwangsumgesiedelt worden sei und rehabilitiert werde, sowie eine Archivbescheinigung der Hauptverwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des Gebietes Nowosibirsk vom 25.12.2020, wonach C. U., geboren 1908 in G., als Deutscher zusammen mit seiner Frau C. Z. S., C. Y. Q. und weiteren namentlich genannten Familienmitgliedern aus P. vertrieben worden sei.
Am 16.09.2022 erlangte die Klägerin das Goethe Zertifikat B1.
Mit Bescheid vom 07.09.2022 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie habe bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ein Bekenntnis zu einer nichtdeutschen Nationalität abgegeben, indem sie die belorussische Nationalität des Vaters gewählt habe. Die zeitliche Abfolge der Änderungen der Nationalitätseinträge in der Geburtsurkunde des Sohnes und ihrem Inlandspass mache deutlich, dass es sich dabei um Lippenbekenntnisse handele, welches sie als rein formale Ausreisevorbereitung nur zu dem Zwecke abgegeben habe, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Eine Änderung des Nationalitätseintrages sei ab den 90er Jahren problemlos möglich gewesen, sie habe aber bis 1995 an der belorussischen Nationalität festgehalten.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe für den ersten Inlandspass aufgrund der Nationalitäten der Eltern (russisch und weißrussisch) nicht die deutsche Nationalität wählen können. Es liege also kein freiwilliges Gegenbekenntnis vor. Erst 1994, nachdem die Mutter ihre Nationalität habe ändern lassen, habe auch sie, die Klägerin, die Möglichkeit gehabt, ihre Nationalität in „Deutsche“ ändern zu lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2023 wies das BVA den Widerspruch zurück. In Fall der Klägerin bedürfe es des Nachweises des Eintritts eines konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Daran fehle es.
Am 20.02.2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor: Das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei gegeben. In allen Dokumenten habe sie sich zum deutschen Volkstum bekannt. In der Archivbescheinigung sei der Namen der Mutter korrekt aufgeführt. In der Geburtsurkunde von E. Y. sei dem Standesbeamten aber ein schwerwiegender Fehler in der Spalte unterlaufen, in die die Mutter einzutragen war. Ihre Mutter (Y.) habe ihr ganzes Leben mit diesem Dokument gelebt, ohne einen Versuch zu unternehmen, den Namen ihrer Mutter (Z.) wiederherzustellen. Nach der Kommandantur habe sie Behörden gescheut und habe das Dokument auch nicht für wichtig erachtet. Sie, die Klägerin, und ihr Sohn hätten den Eintrag korrigieren lassen. In den Archivbescheinigungen seien der deutsche und der russifizierte Name angegeben, was die von dem BVA ausgemachten Abweichungen erkläre. Zur weiteren Begründung ihres Klagebegehrens reichte sie weitere Unterlagen ein, hinsichtlich derer auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe ihre biologische Abstammung von F. E., der einzig als Bezugsperson in Betracht komme, nicht nachgewiesen. Urkunden aus den Ereignisjahren fehlten. Insbesondere liege keine Urkunde über die Eheschließung zwischen F. E. und A. V. vor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Geburtsurkunde der Mutter nach erfolgter Änderung des Vornamens von L. auf Y. 1956 in Nowosibirsk und nicht am Registrierungsort der Geburt (also G./P.) neu ausgestellt worden sei. Ob F. E. in der 1936 in G. ausgestellten Urkunde überhaupt als Vater eingetragen sei, sei ungeklärt. Zweifel ergäben sich, weil in der Geburtsurkunde die Mutter als V. A. angegeben sei und eine Ehe mit F. E. seinerzeit offenbar nicht bestanden habe. Aus der Archivbescheinigung von F. E. ergebe sich zudem, dass er mit Z. S. verheiratet gewesen sei und nicht mit A. V.. Eine Tochter L. habe nicht mit ihm gemeinsam unter Kommandanturüberwachung gestanden. Ferner fehle es auch einem urkundlichen Nachweis eines Bekenntnisses des F. E.. Die Bescheinigungen vom 20.06.2023 und 02.06.2023 trügen nicht zweifelsfrei den Nachweis, dass sich F. E. am 22.06.1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zweifel an der Beweiskraft der Bescheinigungen ergäben sich auch daraus, dass die dort angeführten Geburtsjahre der Geschwister der Mutter (W. und T.), die – unstreitig - selbst Aufnahmeanträge gestellt hätten, unzutreffend seien. Die Geburtsjahre stimmten nicht mit den in deren Aufnahmeakten angegeben Geburtsdaten überein. Außerdem fehle es an dem erforderlichen Bekenntnis der Klägerin. In der Angabe der belorussischen Nationalität im ersten Inlandspass liege ein Gegenbekenntnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beiakten des Bundesverwaltungsamtes.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten an seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Die Klägerin stammt jedoch nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.
BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12.
Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von ihrem Großvater mütterlicherseits ableiten. Es fehlt aber an einem Nachweis dafür, dass es sich bei dem 1908 in P. geborenen F. E. um den Vater von Y. I. und somit um den Großvater der Klägerin handelt.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 27 BVFG ist nach den allgemeinen Regeln die Klägerin darlegungs- und beweisbelastete. Sie hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vollständige Angaben zu machen und gegebenenfalls anhand von Dokumenten die für sie günstigen Tatsachen zu belegen. Bei den in ihre eigene Sphäre fallenden Tatsachen muss sie eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Aufnahmeanspruch plausibel zu begründen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. April 2002 – 2 A 1432/00 –, juris Rn. 39 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris Rn. 5 zum AsylG.
Dem werden die Angaben der Klägerin nicht gerecht.
Unklar ist zunächst, woran die Klägerin festmacht, dass die von ihr eingereichte Bescheinigung vom 21.04.1994 (Blatt 151 der Beiakte 1) ihre Mutter (Y.) betrifft. Diese bescheinigt die Rehabilitierung von L. Q. E.. Sie ist an E. G. A. adressiert, wobei davon auszugehen ist, dass die Abkürzung G. A. für L. Q. steht. Das entspricht dem angeblichen Geburtsnamen der Mutter der Klägerin. Diese hieß aber ab 1956 Y.. Außerdem heiratete sie 1964 Herrn D.. Also hätte die Bescheinigung an Y. I. adressiert sein müssen. Damit besteht die Möglichkeit, dass 1994 eine L. A. E. (geboren 1936 in G.) existierte, also eine Person, die nicht mit Y. I. identisch ist; mit anderen Worten besteht die Möglichkeit, dass sich die Klägerin eine nicht für ihre Mutter ausgestellte Bescheinigung zu eigen macht. Es erschließt sich zudem nicht, dass in einer anderen Archivbescheinigung der Stadt Nowosibirsk (derjenigen vom 25.12.2020; Blatt 161 der Beiakte 1) der Name der Mutter russifiziert eingetragen ist, der Eintrag also nicht L. E. lautet, sondern E. Y.. Es mag dahinstehen, ob Y. tatsächlich die russifizierte Variante von L. ist. Bei lebensnaher Betrachtung müssten jedenfalls die der Rehabilitierung zugrunde liegenden Archivdaten, insbesondere die Namen, einheitlich sein.
Jedenfalls gibt die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin vorgelegte Übersetzung zur Geburtsurkunde der Mutter Y. den Namenseintrag zu deren Mutter (Großmutter der Klägerin) nicht zutreffend wieder: Als Mutter von Y. ist im russischen Original V. A. eingetragen (Blatt 145 der Beiakte 1). In der Übersetzung steht als Mutter aber N. Z. (Blatt 146 der Beiakte 1). Es erscheint aufgrund der vollständigen Namensabweichung ausgeschlossen, dass es sich um ein Versehen des Übersetzers handeln könnte. Das gilt umso mehr, als der in der Übersetzung angegebene Name mit demjenigen übereinstimmt, den auch Y. I. 1996 im Antragsvordruck eingetragen hatte. Der Schluss liegt nahe, dass damit kaschiert werden sollte, dass in der Archivbescheinigung für F. E. vom 25.12.2020 (Bl. 161 der Beiakte 1) eine Frau C. Z. S. aufgeführt ist, aber keine V. A..
Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, den Widerspruch aufzuklären. Die Klägerin trägt erstmals mit Schreiben vom 22.12.2023 zu den Namensabweichungen vor und macht geltend, dass dem Standesbeamten ein schwerwiegender Fehler unterlaufen sei, Y. dies jedoch nie habe korrigieren lassen. Damit ist zunächst einmal nichts dazu gesagt, warum in der Übersetzung ein anderer Name angegeben ist als in der Originalurkunde von 1956. Dieser Umstand an sich ist jedoch erklärungsbedürftig. Dass der Standesbeamte 1936 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde einen falschen Namen in die Geburtsurkunde eingetragen haben soll, ist zudem schlicht abwegig. Im Übrigen würde dies in erster Linie die Frage aufwerfen, warum die Eltern von L./Y. nichts unternahmen und keine Korrektur erwirkten. Dazu verhalten sich die Erläuterungen der Klägerin nicht. Sie gibt nur an, warum Y. nichts unternahm. Auch diese Angaben überzeugen nicht. Denn dass sie sich vor Behörden gescheut haben soll, hielt sie jedenfalls nicht davon ab, ihren Vornamen im Alter von 20 Jahren offiziell in Y. zu ändern. Dann aber ist nicht klar, warum sie nicht auch die Geburtsurkunde korrigieren ließ.
Auch der Prozessbevollmächtigte vermochte in der mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung beizutragen, indem er lediglich ausführte, V. A. sei überhaupt kein Name, auf den Eintrag in der Geburtsurkunde sei schlicht nichts zu geben.
Abgesehen davon wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin den angeblichen Fehler in der Geburtsurkunde der Mutter bereits bei der Vorlage der Unterlagen, jedenfalls im Laufe des Verwaltungsverfahrens richtigstellt. Denn dazu wäre sie verpflichtet gewesen. Überdies beschreibt sie sich in dem Brief an das BVA vom 02.12.2022 als pedantisch und dahingehend, dass sie sich immer an Gesetze halte und die Straße nur bei grün überquere. Damit ist es schwer in Einklang zu bringen, dass sie diese wichtige Information zum angeblichen Eintrag eines falschen Namens in der Geburtsurkunde der Mutter nicht bereits im Antrag übermittelte. Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass die Klägerin die falsche Übersetzung der Geburtsurkunde bewusst vorgelegt und die Erklärung zu dem fehlerhaften Eintrag des Namens V. A. erfunden hat, als sie erstmals in die Situation geriet, die Namensabweichungen erklären zu müssen. Dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Sohn K. dann am 30.11.2023 in der Geburtsurkunde der Y./L. den Namen der Mutter in Z. E. ändern ließen (Blatt 44 f. der Gerichtsakte), spricht ebenfalls nicht für die Klägerin. Denn dies geschah erst, nachdem das BVA mit Schriftsatz vom 16.05.2023 auf die Abweichung hingewiesen hatte und stellt sich somit als Anpassung an den Verfahrensgang dar.
Das Vorgehen der Klägerin, in der Übersetzung der Geburtsurkunde der Mutter einen Namen anzugeben, der in der Geburtsurkunde nicht enthalten ist, und dies erst auf Vorhalt kenntlich zu machen, erschüttert ihre Glaubwürdigkeit grundlegend, zumal es den Kern ihres Vortrages betrifft. Damit entfällt zugleich insgesamt die Grundlage für einen verwertbaren Vortrag zu ihrer Abstammung und dem Vertreibungsschicksal der angeblichen Großeltern und der Mutter. Sämtlichen zum Nachweis des angeblichen Verfolgungsschicksals der Familie vorgelegten Unterlagen misst das Gericht somit keinen Beweiswert bei. Die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ist im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion im Übrigen ohne weiteres möglich und häufig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 - 11 A 341/23 -, juris Rn. 69.
Auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, etwa des Vorliegens eines Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum, kam es demnach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.