Klage gegen Beitragsbescheid des Rechtsanwalts‑Versorgungswerks abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, wendet sich gegen einen Beitragsbescheid für 2018. Streitgegenstand ist, ob das Versorgungswerk bei fehlenden Einkommensnachweisen den Regelpflichtbeitrag festsetzen durfte. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin keine erforderlichen Nachweise (ESt‑Bescheid 2016, Verdienstbescheinigung 2018) vorlegte und ein behauptetes Schreiben nicht eingegangen ist. Der Bescheid ist nach §30 SVR i.V.m. dem Landesgesetz rechtmäßig.
Ausgang: Klage der Klägerin gegen den Beitragsbescheid des Versorgungswerks als unbegründet abgewiesen; Bescheid rechtmäßig, da erforderliche Einkommensnachweise nicht vorgelegt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags durch ein Versorgungswerk ist rechtmäßig, wenn das Mitglied trotz erfolgter Aufforderung keine zur Bemessung des Beitrags geeigneten Einkommensnachweise vorlegt.
Bei selbständiger Tätigkeit ist grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres als Nachweis maßgeblich; bei abhängiger Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt durch Arbeitgeberbescheinigung für den jeweiligen Beitragszeitraum zu belegen.
Das Mitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein geringeres beitragsbemessendes Einkommen; bloße Mitteilungen ohne nachvollziehbare Belege genügen nicht.
Das Verwaltungsgericht entscheidet nach §84 VwGO durch Gerichtsbescheid, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als zugelassene Rechtsanwältin Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Zur beabsichtigten Beitragsveranlagung für das Jahr 2018 forderte das beklagte Versorgungswerk die Klägerin im August und September 2018 vergeblich auf, den Einkommenssteuerbescheid für 2016 vorzulegen.
Mit Bescheid vom 21.11.2018 veranlagte es die Klägerin ab 01.01.2018 zum Regelpflichtbeitrag. Der Bescheid wurde am 23.11.2018 zugestellt.
Die Klägerin hat am 24.12.2018, einem Montag, Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Aufforderungen zur Vorlage eines Einkommensnachweises seien bei ihr aufgrund diverser privater Angelegenheiten untergegangen. Sie habe dem beklagten Versorgungswerk mit Schreiben vom 19.10.2018 mitgeteilt, dass sie neben ihrer selbständigen Tätigkeit ab dem 22.10.2018 bei der Gewerkschaft W. eine Teilzeitbeschäftigung ausübe. Gleichzeitig habe sie eine BWA für das Jahr 2016 überreicht. Inzwischen lägen auch die ersten Abrechnungen ihrer Arbeitgeberin vor.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Beitragsbescheids vom 21.11.2018 zu verpflichten, den Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 21.10.2018 auf monatlich 120,90 € festzusetzen und den Beitrag ab dem 22.10.2018 auf der Grundlage der Abrechnung ihres Arbeitgebers W1. neu zu berechnen.
Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, dort seien weder ein Schreiben vom 19.10.2018 noch Einkommensnachweise eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 21.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des beklagten Versorgungswerks gemäß § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gemäß § 30 Abs. 2 SVR nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Bei Arbeitseinkommen, das aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich; es ist anhand des Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR). Arbeitsentgelt, das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommen wird, ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung zu belegen; hier ist der jeweilige Beitragszeitraum maßgeblich (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 b) SVR).
Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die mit Bescheid vom 21.11.2018 vorgenommene Beitragsfestsetzung rechtmäßig. Die Klägerin hat den Nachweis, dass nach der Höhe ihres im Jahr 2016 bezogenen Arbeitseinkommens bzw. im Jahr 2018 erzielten Arbeitsentgelts ein geringerer Beitrag anzusetzen wäre, nicht geführt. Weder ist der Einkommenssteuerbescheid für 2016 noch eine Verdienstbescheinigung für 2018 vorgelegt worden. Ein Schreiben vom 18.10.2018 mit der erwähnten Anlage ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht bei dem beklagten Versorgungswerk eingegangen. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin trotz mehrfacher Anforderung keine Einkommensbelege eingereicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Die Klägerin hat zu erkennen gegeben, dass sie keine vollumfängliche Aufhebung des Bescheids sondern eine Beitragsreduzierung anstrebt, ohne deren Umfang für den gesamten Veranlagungszeitraum zu benennen. Der Streitwertfestsetzung ist daher die Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem Mindestbeitrag zugrunde gelegt. Da die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2018 auf unbestimmte Zeit erfolgte, ist in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Dreifachen dieses Jahresbeitrags auszugehen, der mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit zu einem Viertel berücksichtigt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
9.792,90 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.