Kein Aufnahmebescheid nach BVFG: fehlendes Bekenntnis und Sprachnachweis bei Einreise
KI-Zusammenfassung
Der ukrainische Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler nach dem BVFG. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG nicht vorlagen. Maßgeblich sei die bei Einreise 2022 geltende alte Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG; ein nachträglicher Nationalitätseintrag bzw. ein später erworbenes B1-Zertifikat genüge nicht. Zudem sei § 1 Abs. 2 KrWoFGV nicht anwendbar, da der Kläger aus Moskau und nicht kriegsbedingt aus der Ukraine eingereist sei.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme/Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich.
Ein späterer Wechsel von einem ausdrücklichen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfordert nach § 6 Abs. 2 BVFG a.F. regelmäßig zusätzliche äußere Tatsachen, die einen ernsthaften Bewusstseinswandel und dessen Niederschlag in der Lebensführung erkennen lassen.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ nach § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG a.F. ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben wurde.
In Härtefallverfahren nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG ist der Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nach § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG a.F. im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des BVFG zu führen; ein erst später erlangtes Sprachzertifikat belegt dies nicht ohne Weiteres.
Die Wohnsitzfortgeltungsfiktion des § 1 Abs. 2 KrWoFGV setzt eine kriegsbedingte Ausreise aus der Ukraine voraus und greift nicht bei Einreise aus einem Drittstaat ohne entsprechende kriegsbedingte Ausreise aus der Ukraine.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Unter dem Datum des 27. November 2023 beantragte der im Jahre 1972 geborene Kläger, der die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Bereits am 17. Januar 2023 hatte der Kläger nach eigenen Angaben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, nachdem er im September des Jahres 2022 aus Moskau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Er gab im Wesentlichen an, dass er deutscher Volkszugehöriger sei. In seinen ersten Inlandspass sei für ihn zwar die russische Nationalität eingetragen worden, diese Eintragung habe er allerdings im Jahre 1994 ändern lassen. Gleiches gelte für seinen Militärausweis. Zudem berief er sich auf eine Abstammung von seinem im Jahre 1934 geborenen Vater sowie von dessen in den Jahren 1903 und 1904 geborenen Eltern, die – so das Vorbringen des Klägers – deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Sein Großvater väterlicherseits sei zum Dienst in der Trudarmee verpflichtet worden, seine Großmutter väterlicherseits und sein Vater seien zwangsumgesiedelt worden und hätten unter Kommandanturaufsicht gestanden. Seinem Antrag fügte er insbesondere eine im Jahre 1994 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in die sein Vater mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ein ebenfalls im Jahre 1994 ausgestelltes Zeugnis gibt ferner Auskunft über die Änderung des Nachnamens des Klägers. In die in den Jahren 2014 und 2017 ausgestellten Geburtsurkunden seiner Söhne ist für den Kläger keine Nationalität eingetragen. Schließlich legte er ein Zertifikat über einen Deutsch-Test für Zuwanderer vom 16. Juli 2023 vor, das darüber Auskunft gibt, dass der Kläger Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 hat.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger bereits im Jahre 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, in seinem Falle aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine allerdings von einem Härtefall auszugehen sei. Der Kläger habe sich indes nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Er habe bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses die Möglichkeit gehabt, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Diese Möglichkeit habe der Kläger indes nicht genutzt, vielmehr sei für ihn die russische Nationalität eingetragen worden. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er sich in seinem Heimatland um eine Änderung dieser Eintragung bemüht habe. Der von ihm vorgelegte Nachweis über seine Sprachkenntnisse könne ebenfalls nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen werden, da er das betreffende Zertifikat erst lange Zeit nach seiner dauerhaften Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dahinstehen könne, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Jedenfalls habe er nicht nachgewiesen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Fähigkeit besessen habe, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn der Kläger habe einen diesbezüglichen Nachweis erst acht Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erbracht.
Am 16. Februar 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zutreffend davon ausgegangen sei, dass er wegen akut bestehender Lebensgefahr ein Aufnahmeverfahren nicht von der Ukraine aus habe betreiben können und daher von einer besonderen Härte auszugehen sei. Dies könne die Beklagte auch nicht nachträglich in Abrede stellen. Sie sei stets von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet als Kriegsflüchtling ausgegangen. Er sei von den zuständigen Behörden als Kriegsflüchtling aus der Ukraine anerkannt worden und im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Auch wenn er mit einem Aufenthaltstitel in Russland gewohnt habe, sei er ukrainischer Staatsbürger mit allen Rechten und Pflichten geblieben. Nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges sei es ihm unabhängig davon, ob sein Aufenthaltstitel in Russland fortbestanden habe, nicht mehr zumutbar gewesen, weiter in Russland zu leben. Die Anträge seiner Familienangehörigen auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz seien positiv beschieden worden. Zu seiner Abstammung sei auszuführen, dass nach dessen Vertreibung der Name seines Großvaters väterlicherseits von E. in C. geändert worden sei. Demgemäß habe sein Vater den Vatersnamen P. erhalten. Auf eine Anfrage seines Onkels habe die Passabteilung der Stadt S. indes bestätigt, dass E. X. I. und C. P. I. dieselbe Person sei. Zum Nachweis der Deportation der Familie seiner Großeltern legt der Kläger ferner eine – soweit ersichtlich – undatierte Archivbescheinigung vor, die Angaben zu deren Umsiedlung enthält. Des Weiteren beruft er sich auf eine Archivbescheinigung vom 00. Oktober 1990 betreffend seine Großmutter väterlicherseits sowie eine Archivbescheinigung vom 00. April 1991 betreffend seinen Großvater väterlicherseits. Ferner legt der Kläger eine am 00. April 2025 ausgestellte Geburtsurkunde seines Vaters vor, in die dessen Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Er beruft sich zudem auf eine Archivkopie der am 00. August 1941 ausgestellten Karteikarte über die Zwangsumsiedlung der Familie seines Großvaters väterlicherseits sowie am 00. März 2025 ausgestellte Rehabilitationsbescheinigungen betreffend seine Großeltern väterlicherseits, eine am 00. März 2025 ausgestellte Rehabilitationsbescheinigung betreffend seinen Vater sowie eine am 00. Februar 2025 ausgestellte Archivbescheinigung betreffend seinen Großvater väterlicherseits. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Annahme der Beklagten, er – der Kläger – habe sich nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt, unzutreffend sei. Bereits im Jahre 1994 habe er im Alter von 22 Jahren seinen Nachnamen ändern lassen. Gleichzeitig habe er die deutsche Nationalität in seinen Inlandspass und in seinen Militärausweis eintragen lassen. Nach der gegenwärtig geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes gingen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe in seinem Falle auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entgegen. Die deutsche Volkszugehörigkeit sei nach Antragstellung im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu prüfen, Gleiches gelte für das Vorhandensein der erforderlichen Sprachkenntnisse. Dabei sei ein bestimmter Zeitraum für die Erbringung eines Nachweises dieser Sprachkenntnisse nicht vorgesehen. Ohnehin müsse in seinem Falle ein Nachweis von Sprachkenntnissen im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes erbracht werden. Er – der Kläger – habe seinen ständigen Aufenthalt indes nicht in das Bundesgebiet verlagert. Ihm sei ein zeitlich lediglich begrenzter Aufenthaltstitel erteilt worden, mithin sei weiterhin von einem kurzfristigen und vorübergehenden Verlassen der Aussiedlungsgebiete auszugehen. Wegen des russischen Angriffskrieges sei eine Rückkehr in die Ukraine nicht möglich. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ergebe sich, dass es in Härtefällen nicht erforderlich sei, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz erfüllt seien. Deren Vorliegen sei vielmehr im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu prüfen. Er verfüge auch über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1. Schließlich eröffne § 4 Abs. 4 BVFG eine Möglichkeit zur Regelung des Fortbestehens eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten. Auf dieser Grundlage regele § 1 Abs. 2 KrWoFGV das Fortbestehens eines Wohnsitzes in der Ukraine. Hierauf könne er – der Kläger – sich auch berufen, da er alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfülle. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 1 Abs. 3 KrWoFGV sei fehlerhaft, da diese Vorschrift russische Staatsangehörige betreffe. Sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits hätten ihm die deutsche Sprache ferner vermittelt. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet habe er daher die deutsche Sprache beherrscht. Die Einwendung der Beklagten, dass im vorliegenden Fall eine vormalige Fassung des Bundesvertriebenengesetzes zur Anwendung gelange, sei des Weiteren nicht nachvollziehbar. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er – der Kläger – sich in der Bundesrepublik Deutschland vollständig integriert habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2024 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei. Ferner sei bereits fraglich, ob der Kläger seinen Antrag überhaupt fristgerecht gestellt habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden. Des Weiteren richte sich die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler sei, nach der Sach- und Rechtslage bei Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger sei im September des Jahres 2022 in das Bundesgebiet eingereist. Demgemäß sei in seinem Falle die seinerzeit geltende Fassung des Bundesvertriebenengesetzes anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Falle die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung Anwendung finde, lägen zudem nicht vor. § 1 Abs. 2 KrWoFGV komme jedenfalls deswegen nicht zur Anwendung, weil der Kläger nicht aus der Ukraine, sondern vielmehr aus Russland ausgereist und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 KrWoFGV sei ferner maßgeblich, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er kriegsbedingt aus Russland ausgereist ist. Ausgehend davon sei bereits fraglich, ob sich der Kläger im Aussiedlungsgebiet zur deutschen Nationalität bekannt habe. Sein Nationalitätseintrag im Inlandspass und der Nationalitätseintrag im Militärpass seien handschriftlich vorgenommen worden, dies spreche gegen eine offizielle Eintragung. Des Weiteren sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2022 die Fähigkeit besessen habe, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, wonach der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Denn aufgrund des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet fehlt es jedenfalls an einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten.
Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herzuleiten. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Im Falle des Klägers kann dahinstehen, ob von einem Härtefall in diesem Sinne auch in Ansehung der Tatsache auszugehen ist, dass dieser aus Moskau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor.
Es bedarf diesbezüglich keiner abschließenden Bewertung, ob der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Zumindest fehlt es in seinem Falle nämlich an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
Zwar macht der Kläger geltend, dass er die vormaligen Eintragungen der russischen Volkszugehörigkeit in seinen Inlandspass sowie in seinen Militärausweis im Jahre 1994 habe ändern lassen. Dies vermag ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum indes bereits deswegen nicht zu begründen, weil aufgrund der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2022 die erst am 23. Dezember 2023 in Kraft getretene Fassung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG nicht zur Anwendung kommt.
Dazu und zum Folgenden eingehend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 11 A 2808/24 –, n.v.
Da sich die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet richtet, ist im Fall des Klägers vielmehr noch § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 22. Dezember 2023 geltenden Fassung heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift war es zwar ebenfalls möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedurfte es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen ließen. Damit waren bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen.
Eingehend dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23, 25.
Erforderlich war dabei regelmäßig der Nachweis eines konkreten Ereignisses, das Anlass für einen Bewusstseinswandel gewesen ist, sowie eines Wandels der Lebensführung, in dem dieser (innere) Bewusstseinswandel seinen (äußeren) Niederschlag gefunden hat.
BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 – 5 C 25/99 –, juris, Rn. 12.
Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nichts.
Ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a. F. durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse hat der Kläger ebenfalls nicht abgelegt. Dem steht nämlich schon entgegen, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a. F. nur erbracht werden konnte, wenn kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben wurde.
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5/20 –, juris, Rn. 21.
So verhält es sich nach dem Vorstehenden indes im Falle des Klägers.
Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger nach alledem nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat, fehlt es in seinem Falle auch an der sonstigen Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F. für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Danach musste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Auch einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
Die Fähigkeit, ein Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 f.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Nachweis, dass ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, mit der Vorlage eines B1-Zertifikats für das Modul Sprechen erbracht werden.
Siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 83.
An einem solchen Nachweis fehlt es im Falle des Klägers. Auf das von ihm aufgrund einer Prüfung am 24. Juni 2023 erlangte Sprachzertifikat kann sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg berufen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F. musste ein entsprechender Nachweis in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes erbracht werden. Über die Sprachkenntnisse des Klägers in diesem Zeitpunkt sagt das betreffende Sprachzertifikat nicht aus. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Einreise im September des Jahres 2022 die Fähigkeit besaß, ein einfach Gespräch auf Deutsch führen zu können. Zwar hat er im Verwaltungsverfahren angegeben, bis zu seinem neunten Lebensjahr die deutsche Sprache erlernt zu haben. Dass er seinerzeit ausreichende Sprachkenntnisse erworben und diese auch bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten hat, folgt daraus indes nicht.
Aus § 1 Abs. 2 KrWoFGV ergibt sich schließlich nichts anderes. Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfüllt, gilt danach der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Unabhängig davon, dass diese Vorschrift erst nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, und ungeachtet der Frage, ob die Fiktion des Fortbestehens eines Wohnsitzes in der Ukraine überhaupt Bedeutung im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunkts im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F. hat, in dem die Fähigkeit gegeben sein musste, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, findet § 1 Abs. 2 KrWoFGV im Falle des Klägers jedenfalls deswegen keine Anwendung, weil dieser nicht kriegsbedingt aus der Ukraine ausgereist ist. Er ist vielmehr aus Moskau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.