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Verwaltungsgericht Köln·7 K 8284/16·09.07.2017

Klage auf Aufnahmebescheid (BVFG): Zurückgenommener Antrag eingestellt, Hauptantrag abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG und die Einbeziehung seiner Ehefrau und seines Sohnes. Einen hilfsweise gestellten Antrag hat er zurückgenommen; dieser Teil des Verfahrens wurde eingestellt. Die verbleibende Klage wird abgewiesen, da die Einbeziehung unwirksam ist (§27 Abs.2 Satz6 BVFG), der Kläger falsche/ unvollständige Angaben gemacht hat und eine besondere Härte nicht substantiiert dargelegt wurde.

Ausgang: Soweit zurückgenommen eingestellt; im Übrigen wird die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids und Einbeziehung der Angehörigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einbeziehungsentscheidung nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG ist gemäß §27 Abs.2 Satz6 BVFG unwirksam, wenn die Bezugsperson bereits vor der Ausreise verstorben ist.

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wegen besonderer Härte setzt eine konkret und substantiiert dargelegte atypische Härtesituation voraus; bloße Belastungen oder Anpassungsschwierigkeiten genügen nicht.

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Unvollständige oder falsche Angaben gegenüber der visumerteilenden Stelle können den Schutz des Vertrauensschutzes ausschließen und die Rechtmäßigkeit der Einbeziehungsentscheidung beeinträchtigen.

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Ein zurückgenommener Antrag ist für diesen Teil des Verfahrens gemäß §92 Abs.3 VwGO einzustellen; verbleibende Anträge sind gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG§ 7 Abs. 2 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist am                   in Wolodarskoje in der ehemaligen UdSSR geboren. Mit Bescheid vom 09.11.2015 bezog das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Kläger in den seiner bereits in Deutschland lebenden Großmutter Frau           L. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein. Am 18.11.2015 verstarb Frau       L.         . Am 13.12.2015 traf der Kläger mit seiner Familie in Deutschland ein. Die Registrierung und Verteilung auf das Land Nordrhein-Westfalen erfolgte unter dem 15.12.2015.

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Mit Bescheid vom 12.02.2016 lehnte das BVA die Ausstellung eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG an den Kläger ab und forderte die bereits gezahlte Rückführungspauschale in Höhe von 306,00 Euro zurück. Die Einbeziehung sei nach § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG unwirksam, weil die Bezugsperson noch vor der Ausreise des Klägers verstorben sei. Das Einreisevisum sei unberechtigt erteilt worden, da der Kläger den Tod der Bezugsperson schon bei der Vorsprache in der Deutschen Botschaft Astana habe offenbaren müssen. Noch im Antrag vom 14.12.2015 habe der Kläger angegeben, seine Großmutter lebe in Overath. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger deshalb nicht berufen. Da der Kläger nicht im Besitz eines wirksamen Einbeziehungsbescheides sei, könne der Status eines Abkömmlings nach § 7 Abs. 2 BVFG nicht entstehen.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, evtl. eines Härtefall-Aufnahmebescheides. Am 29.04.2016 stellte der Kläger einen förmlichen Aufnahmeantrag.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des angefochtenen Bescheides und verwies ergänzend darauf, dass auch die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nicht vorlägen, da es an einem besonderen Härtefall fehle. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 05.05.2016.

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Mit Bescheid vom 13.06.2016 lehnte das BVA den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Die Behörde wiederholte ihre Ausführungen zum Fehlen der Voraussetzungen eines Härtefalls. Zudem erfülle der Kläger die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016 als unbegründet zurück. Die Zustellung dieses Widerspruchsbescheides erfolgte am 05.09.2016.

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Der Kläger hat am 20.09.2016 Klage erhoben, mit der er die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner Ehefrau und des Sohnes in diesen Aufnahmebescheid begehrt. Die Voraussetzungen einer besonderen Härte lägen aufgrund des plötzlichen Todes der Bezugsperson vor.

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Mit am 11.10.2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage um den Antrag erweitert, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass dieser Antrag nicht weiterverfolgt werde; er sei von Anfang an hilfsweise gestellt worden.

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Er beantragt nunmehr noch,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 13.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen und dessen Ehefrau      L.         , geb.           , und den Sohnes      L1.        , geb.              , in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide.

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Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 03.03.2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15.05.2017 zurückgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung den im Wege der Klageerweiterung am 11.10.2016 gestellten Antrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Anhaltspunkte dafür, der Antrag sei nur hilfsweise gestellt worden, bestehen nicht. Das Begehren wurde vielmehr ausdrücklich als Klageerweiterung bezeichnet und trat im Sinne einer objektiven Klagehäufung neben den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.

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Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 13.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.

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Wie das OVG NRW im Prozesskostenhilfebeschluss vom 15.05.2017 und auch das erkennende Gericht im Beschluss vom 03.03.2017 ausgeführt haben, liegen die Voraussetzungen einer Härtefall-Aufnahme im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vor. Der Tod der Bezugsperson vor der Aufnahme des Einbezogenen stellt gerade keinen atypischen Härtefall, sondern nachgerade den Fall dar, für welchen der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG die Unwirksamkeit der Einbeziehungsentscheidung qua Gesetz – und damit ohne eine weitere Verwaltungsentscheidung des BVA – vorgesehen hat. Auch hat der Kläger unwidersprochen den Tod der Bezugsperson gegenüber der visumerteilenden Stelle verschwiegen und noch gut drei Wochen nach dem Tod seiner Großmutter und der Ankunft in Deutschland angegeben, diese lebe in Overath. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Familie nach dem Tod der Großmutter bleibt damit der Befund, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Im Übrigen kann auf die Begründungen der zitierten Beschlüsse verwiesen werden, denen hier nichts hinzuzufügen ist.

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Die Voraussetzungen einer besonderen Härte ergeben sich auch nicht aus den Lebensverhältnissen des Sohnes O1.      , geb.          . Ungeachtet der Frage, ob eine nachträglich eingetretene Gefährdung des Kindeswohls einen Anspruch auf Erteilung eines Härtefall-Aufnahmebescheides eines Elternteils überhaupt zu begründen vermag, sind zureiche Anhaltspunkte für die behauptete Gefahr psychischer Schäden des Kindes bei einer Rückkehr nach Kasachstan nicht dargetan. Es ist bereits im Ansatz unglaubhaft, dass der Sohn O.      über keine kasachischen Sprachkenntnisse verfügen soll, nachdem die Ausreise im Alter von gut sieben Jahren erfolgte und ein wesentlicher Teil kindlicher Sprachprägung in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein dürfte. Der Umstand, dass sich eine Rückreise 1 ½ Jahre nach der Einschulung in Deutschland für ein für ein nunmehr 9-jähriges Kind als belastend darstellt, kann durchaus unterstellt werden, keineswegs aber dass hiermit psychische Schädigungen einhergehen. Insoweit ist der Sachvortrag nach wie vor unsubstantiiert. Dies hat bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 15.05.2017 (Seite 5) ausgeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Aus diesem Grunde muss dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen werden.

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Liegen damit in der Person des Klägers die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht vor, kommt auch die Einbeziehung der Ehefrau  L.         und des Sohnes       L1.        nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.