Keine Spätaussiedlerbescheinigung mangels Vermittlung deutscher Sprache (§ 6 Abs. 2 BVFG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Wege der Untätigkeits- und Verpflichtungsklage die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Streitentscheidend war, ob er bei Einreise 1993 die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG erfüllte, insbesondere die Vermittlung bestätigender Merkmale (Sprache) durch Eltern/Verwandte. Das VG Köln verneinte eine ausreichende Sprachvermittlung nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG 1993, gestützt auf die Angaben im Aufnahmeantrag 1991, widersprüchlichen Vortrag und wenig ergiebige Zeugen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtung auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen.
Das bestätigende Merkmal „Sprache“ i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG erfordert grundsätzlich eine Vermittlung durch Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte vom frühen Kindesalter an bis zur Selbstständigkeit; eine Hochsprachenbeherrschung ist nicht erforderlich.
Die deutsche Sprache muss im Elternhaus nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt werden; mehrsprachiges Aufwachsen schließt die Sprachvermittlung als bestätigendes Merkmal nicht aus.
Das Sprachvermögen bei Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG, kann aber als Indiz für oder gegen eine frühere hinreichende Sprachvermittlung herangezogen werden.
Widersprüchliche Angaben im Aufnahmeverfahren und im späteren Verfahren sowie wenig substantiierte Zeugenaussagen können die richterliche Überzeugung von einer hinreichenden Sprachvermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG nicht begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Bescheinigung als Spätaussiedler.
Er wurde am 00.00.0000 in Smirnowka (ehemalige Sowjetunion, heute Kasachstan) geboren.
Am 03.04.1991 beantragten er und sein Vater Anton Regel jeweils durch den bevollmächtigten Bruder bzw. Sohn Jakob Regel bei der Beklagte die Aufnahme als Spätaussiedler. Im Antragsformular ist unter Ziffer 9.1 als Muttersprache des Klägers Deutsch angegeben. Unter Ziffer 9.2 („Beherrschung der deutschen Sprache“) sind nur die Felder „verstehen“ und „schreiben“ angekreuzt. Danach wurde Deutsch in der Familie lediglich von den Großeltern bzw. einem Großelternteil und den Eltern bzw. einem Elternteil gesprochen; die „jetzige Umgangssprache in der Familie“ war demnach Russisch. Im Antragsformular des Vaters ist bei der Rubrik „In der Familie wird deutsch gesprochen“ das Feld „von den Kindern des/der Antragsteller/s/in“ nicht angekreuzt.
Mit Bescheid vom 11.05.1992 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil ihm die deutsche Sprache nach seinen eigenen Angaben nicht im Elternhaus prägend überliefert worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.1992 durch seinen bevollmächtigten Bruder Jakob Regel Widerspruch. Darin trug er u.a. vor, dass die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache und eine deutsche Erziehung für die Anerkennung als Aussiedler nicht erforderlich seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05.10.1993 aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück. Unter demselben Datum bezog sie den Kläger in den Aufnahmebescheid seines Vaters ein.
Am 12.12.1993 reiste der Kläger nach Deutschland ein.
Seine gegen die Ablehnung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 07.12.1994 (Az. 9 K 7062/93) ab. Das hiergegen gerichtete Berufungsverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19.04.1996 nach Rücknahme der Berufung ein (Az. 2 A 338/95).
Zum Vollzug des Aussiedleraufnahmegesetzes hinsichtlich des Vaters des Klägers und weiterer Familienangehöriger einschließlich des Klägers holte das Landratsamt Schwandorf Stellungnahmen verschiedener Verwandter zur Frage der Vermittlung von Sprache, Erziehung und Kultur in der Familie des Klägers ein.
Am 20.01.1994 erteilte der Kreis Stormarn dem Kläger antragsgemäß eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F.
Am 16.10.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG und trug vor, seine Geschwister seien als Spätaussiedler anerkannt. Eine unterschiedliche Behandlung sei ungerecht und auch nicht im Sinne des Gesetzes.
Am 15.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG stünde seinem Begehren nicht entgegen, da er vor Inkrafttreten dieser Norm eingereist sei. Eine Entscheidung mit dem Inhalt, dass er kein Spätaussiedler sei, sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Aufnahmeverfahren seien seine Angaben im Antrag inhaltlich überholt worden. Das Landratsamt T. habe ergänzende Informationen eingeholt, nach denen er bereits im damaligen Zeitpunkt habe Deutsch sprechen können.
Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 18.11.2016 abgelehnt und ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Seine Geschwister seien noch vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 01.01.1993 und damit auf anderer Rechtsgrundlage eingereist und hätten Aufnahme und Anerkennung als Aussiedler gefunden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 07.12.2016 Widerspruch erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2016 eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie insoweit auf ihren Ablehnungsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 3, § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG keinen Anspruch, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Eine bestandskräftige Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht dem Klagebegehren nicht entgegen, sodass sich die Frage nach dem Wiederaufgreifen eines Bescheinigungsverfahrens nicht stellt.
Ebenso kann offen bleiben, ob hier die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG anwendbar ist.
Denn die Voraussetzungen für eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG werden nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus den §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rz. 38.
Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Einreise am 12.12.1993 geltende Rechtslage an. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3).
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Kläger bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG 1993. Die Vorschrift verlangt bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung richten sich nach dem Sprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer Verwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus – z.B. in Form des Dialekts – gesprochen wurde. Sprache als bestätigendes Merkmal im Sinne der Regelung muss nicht vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden sein. Es ist ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Die Kenntnis oder Unkenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber als Indiz für oder gegen eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Bei einem Rückschluss vom bei Aus- bzw. Einreise aktuellen Sprachvermögen bzw. -unvermögen auf zurückliegende Sprachvermittlung sind beispielsweise zu berücksichtigen die Dauer des Aufenthalts im Elternhaus, die Umstände der Sprachvermittlung im Elternhaus, die Sprachbegabung und der Bildungsstand des Betreffenden, die Dauer seit der Trennung vom Elternhaus und die Möglichkeit, Deutsch weiter zu sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 –, juris, Rz. 24 ff.
Im Formular zum Aufnahmeantrag des Klägers vom 03.04.1991 ist angegeben, er könne Deutsch lediglich verstehen und schreiben. Deutsch sei in der Familie allein von den Großeltern bzw. einem Großelternteil und den Eltern bzw. einem Elternteil gesprochen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war demnach die Umgangssprache in der Familie Russisch. Diese Angaben werden bestätigt durch diejenigen bezüglich seines Vaters: Laut den Angaben in dessen Aufnahmeantrag sprachen seine Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung kein Deutsch. Aufgrund dieser Übereinstimmung geht das Gericht davon aus, dass der Bevollmächtigte des Klägers bei dessen Antragsformular nicht nur versehentlich unterlassen hat, anzukreuzen, dass der Kläger Deutsch spricht. Auch sonstige im Verwaltungsvorgang enthaltene Informationen sprechen eher dagegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einreise und auch früher Deutsch sprechen konnte. Der vom ihm bevollmächtigte Bruder Jakob Regel sprach laut dem ihn betreffenden Registrierschein bei seiner eigenen Einreise im Mai 1990 „nur ganz wenig Deutsch“ (Bl. 208 der Beiakte 4). Dies spricht nicht dafür, sondern eher dagegen, dass dem Kläger und seinen Geschwistern von ihren Eltern die deutsche Sprache vermittelt wurde. Auch die vom Landratsamt T. eingeholten schriftlichen Aussagen anderer Verwandter sprechen eher gegen die Sprachvermittlung als dafür: Die beiden Geschwister des Klägers, Frau L. L1. , geb. S. (*18.03.1953) und B. S. (*04.06.1955) haben beide unter dem 21.02.1992 angegeben (Bl. 120 der Beiakte 4), dass alle Kinder der Eltern im Bewusstsein erzogen worden seien, deutsche Volkszugehörige zu sein und dass die Mutter heute noch viel Deutsch mit ihren Kindern spreche. Die Stellungnahme unterlässt jedoch eine Aussage über die Sprachfertigkeit des Klägers und seiner Geschwister während der Kindheit oder zum Zeitpunkt der Stellungnahme. Zwar hat der Onkel der Mutter des Klägers, Herr X. X1. 1993 mitgeteilt (Bl. 152 f. der Beiakte 4), der Kläger spreche auch Deutsch, in seiner Familie werde zu Hause nur deutsch gesprochen. Herr X1. wohnte allerdings schon seit 1976 in Deutschland und war er nach seinem Vortrag 1972 das letzte Mal zu Besuch bei der Familie des Klägers gewesen. Als Onkel der Mutter des Klägers war er dem Familienleben des Klägers nicht so nahe und vertraut, wie dessen eigene Geschwister. Dies gilt auch hinsichtlich Frau L. Krieger, eine mittlerweile verstorbene Tante des Klägers, nach deren Aussage der Kläger und auch die Enkelkinder Deutsch sprächen (Bl. 157 der Beiakte 4). Einer anderen Tante von ihm, Frau J. C. , geborene X1. (Bl. 156 der Beiakte 4) war hingegen unbekannt, ob der Kläger Deutsch sprechen kann. Auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht weder davon überzeugt, dass der Kläger bei seiner Einreise noch während seiner Kindheit Deutsch sprechen konnte. Er hat im Widerspruch zu den Angaben im Aufnahmeverfahren behauptet, er habe immer Deutsch gesprochen. Diesen Widerspruch konnte er auch nicht auflösen. Die Erklärung, sein bevollmächtigter Bruder K. S. sei beim Ausfüllen der Formulare ängstlich gewesen und habe keine falschen Angaben machen wollen, überzeugt nicht. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum tatsächlich vorhandene Sprechfähigkeiten nicht hätten angegeben werden können. Ebenso wenig wären diesbezügliche Unsicherheiten denkbar, wenn der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zuträfe. Die Zeugenaussagen eines anderen Bruders, Herrn J1. S. , sowie seines Sohnes, Herrn W. S. , blieben oberflächlich und detailarm und waren daher nicht geeignet, das Gericht von einer Vermittlung der deutschen Sprache von den Eltern an den Kläger zu überzeugen.
Da davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger zur Zeit des Aufnahmeantrags nicht in der Lage gewesen ist, Deutsch zu sprechen, kann in seinem Fall auch nicht darauf geschlossen werden, dass seine Eltern ihm die deutsche Sprache hinreichend vermittelt haben. Besonderen Umstände in seiner Biographie, aufgrund derer ihm eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache verwehrt gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.