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Verwaltungsgericht Köln·7 K 7894/17·19.03.2018

Klage auf Erteilung einer BVFG‑Bescheinigung: Einbeziehung in Aufnahmebescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG durch nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres verstorbenen Ehemannes. Das BVA lehnte ab, weil die Klägerin nicht im Aufnahmeverfahren eingereist sei und die Bezugsperson die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers nicht erfüllte. Das VG Köln wies die Klage als unbegründet ab und bestätigte, dass eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Verstorbenen ausgeschlossen ist.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird nur Personen erteilt, die in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers als Ehegatten oder Abkömmlinge einbezogen sind.

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Für einen Einbeziehungsanspruch ist erforderlich, dass die Einreise im Rahmen des Aufnahmeverfahrens erfolgt; eine Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung.

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Die Rechtsstellung des Einzubeziehenden hängt von der Rechtsstellung der Bezugsperson ab; erfüllt die Bezugsperson nicht die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers, scheidet eine Einbeziehung aus.

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Eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer bereits verstorbenen Bezugsperson ist von vornherein ausgeschlossen.

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Der Einbeziehungsanspruch ist grundsätzlich von der Bezugsperson geltend zu machen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG); fehlt ein entsprechender geltend gemachter Einbeziehungsantrag, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 BVFG§ 15 Abs. 2 BVFG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin reiste am 16.02.2001 als weitere familiangehörige Person im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter, der am 12.07.1922 geborenen Frau J.     H.         als Inhaberin eines Aufnahmebescheides und den Kindern T1.        (*00.00.0000) und P.    (*00.00.0000) in das Bundesgebiet ein. Der Ehemann der Klägerin, der als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid der Frau J.     H.         einbezogen war, war zuvor am 03.05.2000 verstorben.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 10.02.2016 ab. Der Erteilung einer Bescheinigung stehe entgegen, dass die Klägerin nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern nach ausländerrechtlichen Bestimmungen eingereist sei. Für eine nachträgliche Einbeziehung fehle es an einer Bezugsperson.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbeziehungsanspruchs derjenige der Antragsstellung sei, hier April 1995. Dass die Aufnahme über mehrere Jahre nicht erfolgt sei, liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheides

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Die Klägerin hat am 29.05.2017 Klage erhoben. Sie bekräftigt ihre Rechtsauffassung, dass es für die Bewertung des Einbeziehungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme und beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 zu verpflichten, sie in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes Alexander T.       einzubeziehen und ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25.09.2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin ist hierauf in der ordnungsgemäß an ihre seinerzeitige Prozessbevollmächtigte gerichtete Ladung hingewiesen worden.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Hiernach wird die Bescheinigung nur Personen erteilt, die in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers als Ehegatten oder Abkömmlinge einbezogen sind. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin jedoch nicht. Eine Einbeziehung hätte auch nicht erteilt werden können, da ihr am 03.05.2000 verstorbener Ehemann nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte, sondern seinerseits einbezogen war. Die nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid eines Verstorbenen wäre auch von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtsstellung des Einzubeziehenden hängt von derjenigen der Bezugsperson ab. Auch ist der Einbeziehungsanspruch von der Bezugsperson geltend zu machen, § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.