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Verwaltungsgericht Köln·7 K 7870/10·06.02.2012

PKH abgelehnt: Kein Aufnahmebescheid nach §27 BVFG mangels durchgehendem Bekenntnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Aufnahmebescheids nach §27 BVFG. Das Gericht verneint hinreichende Erfolgsaussichten, weil die Voraussetzungen des §6 Abs.2 BVFG (durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum) nicht nachgewiesen sind. Insbesondere fehlte ein frühzeitiges und durchgehendes Handeln zur Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §6 Abs.2 BVFG keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 BVFG ist der Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum gemäß §6 Abs.2 Satz1 BVFG erforderlich.

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Bei Einträgen im Inlandspass wirkt die fortgesetzte Nutzung eines Passes mit nichtdeutschem Nationalitätseintrag gegen den Antragsteller, wenn objektiv die Möglichkeit bestanden hat, den Eintrag zu ändern.

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Maßgeblich für die Bewertung ist die objektive Möglichkeit zur Änderung des Nationalitätseintrags; die subjektive Unkenntnis hierüber ist unerheblich, und die Darlegungs- und Beweislast für das Erfordernis des durchgehenden Bekenntnisses liegt beim Antragsteller.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

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Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) - BVFG -, da er nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Es fehlt bereits am positiven Nachweis des gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen durchgehenden, d.h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum.

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Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06, Rn. 9 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128.04, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 13, juris.

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Im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR kommt als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG vornehmlich die Nationalitätenerklärung im ersten Inlandspass in Betracht.

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Der Kläger war unstreitig in seinem im Jahr 1973 ausgestellten ersten Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag verzeichnet. Gleichfalls weist auch der am 29.11.1991 ausgestellte weitere Inlandspass den Nationalitätseintrag "Russe" auf. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass dem Kläger zurechenbar ist, oder ob die Eintragung ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers erfolgt ist. Denn das erforderliche durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann jedenfalls deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger nicht zu dem objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt auf eine Änderung des Nationalitätseintrages hingewirkt hat. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bestand in Russland spätestens seit November 1992 die objektive Möglichkeit den Nationalitätseintrag im Inlandspass ändern zu lassen bzw. eine Änderung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

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Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2011 - 12 A 1376/10, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2011 - 12 A 982/10, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06, Rn. 12, juris.

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Sofern der Betroffene indes einen Pass mit russischem Nationalitätseintrag weiter nutzt und eine Möglichkeit nicht wahrnimmt, einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, lässt er den Pass mit nichtdeutschem Nationalitätseintrag gegen sich wirken.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 5 B 22.10, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2011 - 12 A 982/10, Rn. 7 ff., juris.

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Der Kläger hat - wie er selbst vorträgt - erst im Jahr 1999 nicht näher substantiierte Bemühungen unternommen, den russischen Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Soweit der Kläger im Rahmen der Widerspruchsbegründung (Bl. 61 des Verwaltungsvorganges) noch vorgetragen hat, ihm sei im Jahre 1997 ein Pass mit deutschem Nationalitätseintrag erteilt worden, steht dies im Widerspruch zu dem, auf den 09.03.1999 datierten, amtlichen Vermerk in seinem Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag vom 29.11.1991. Damit fehlt es für den Zeitraum von November 1992 bis in das Jahr 1999 ersichtlich an einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Selbst wann man - ausgehend vom Vorbringen der Beklagten - zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass eine Änderung des Nationalitätseintrages erst ab dem Jahr 1994 möglich gewesen wäre, kann gleichfalls das erforderliche durchgehende Bekenntnis im Zeitraum von 1994 bis 1999 nicht festgestellt werden. Unerheblich ist des Weiteren der nicht näher substantiierte Einwand des Klägers, er habe wegen der in den Ländern der ehemaligen UdSSR in den 90er Jahren herrschenden Periode des "Chaoses und Durcheinanders" keine Kenntnis von der bestehenden Möglichkeit einer Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass gehabt und hiervon erstmals im Jahr 1999 erfahren. Maßgeblich ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nämlich nicht die subjektive Kenntnis des Klägers, sondern allein die objektive Möglichkeit der Nationalitätsänderung. Diese bestand indes - wie ausgeführt - in Russland ab November 1992.

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Da es sich bei dem Nachweis des durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum im Übrigen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt der Kläger hierfür die Darlegungs- und Beweislast, so dass verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 71, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris.