PKH abgelehnt mangels Erfolgsaussicht in BVFG-Streit (Wohnsitz/Nationalitätserklärung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts zur Verfolgung eines Anspruchs nach dem BVFG. Das VG Köln lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Eine abschließende Klärung des Wohnsitzerfordernisses und der familiär vermittelten Sprachkenntnisse war nicht erforderlich. Es fehle substantiiert vorgetragener Nachweis einer der Nationalitätserklärung vergleichbaren Bekundung zum deutschen Volkstum.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Anträgen nach dem BVFG obliegt es dem Antragsteller, die für die gesetzliche Anspruchsgrundlage erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen; bloße vage Angaben genügen nicht.
Für das Erfordernis einer der Nationalitätserklärung vergleichbaren Bekundung (§6 Abs.2 BVFG) ist ein konkreter, nachvollziehbarer Vortrag erforderlich; rein familiär vermittelte Sprachkenntnisse ersetzen dies nicht ohne weiteres.
Die Prüfung des PKH-Antrags kann eine materielle Vorprüfung der Erfolgsaussichten ersetzen, sodass prozessuale Anträge bei fehlendem substantiiertem Tatsachenvortrag abgelehnt werden können.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. in C. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG erfüllt, insbesondere ob die Klägerin in Bad Wörishofen einen dauerhaften Wohnsitz außerhalb der Aussiedlungsgebiete begründet und nunmehr durch eine Rückkehr wieder aufgegeben hat oder rechtlich aufgeben konnte. Auch bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die im Sprachtest gezeigten deutschen Sprachfertigkeiten in dem erforderlichen Umfang auf einer familiären Vermittlung beruhen, woran angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse der Mutter und der vagen Angaben zur Sprachvermittlung durch die Großmutter mütterlicherseits Zweifel verbleiben. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, sich auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Den Angaben bei ihrer Anhörung in Friedland am 10.05.2010 ist hierzu nichts zu entnehmen. Auch im Klageverfahren ist nicht Weiterführendes vorgetragen worden.