Conterganstiftung: 4 Punkte für beidseitiges Karpaltunnelsyndrom rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte höhere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, indem das als Conterganschaden anerkannte beidseitige Karpaltunnelsyndrom (CTS) statt mit 4 mit 6 Punkten bewertet werden sollte. Das VG Köln wies die Klage ab. Maßgeblich sei nach den Richtlinien der bei Geburt vorliegende bzw. angelegte Schweregrad der Fehlbildung; spätere Verschlimmerungen/Folgeschäden erhöhten die Punktzahl nicht. Die analoge Bewertung des CTS mit 2 Punkten je Hand sei nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
Ausgang: Klage auf Gewährung von zwei zusätzlichen Punkten für ein beidseitiges CTS abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz bemisst sich nach der Schwere des bei Geburt vorliegenden oder angelegten Körperschadens und den dadurch zu erwartenden Funktionsstörungen; spätere Verschlimmerungen werden über die Punktbewertung nicht abgebildet.
Ist ein Körperschaden in der medizinischen Punktetabelle der Richtlinien nicht enthalten, ist der Punktwert in entsprechender Anwendung der Bewertungsmaßstäbe nach dem typischen, bei Geburt angelegten Schadensbild festzusetzen.
Folge- und Spätschäden, die sich erst im Lebensverlauf aufgrund individueller Belastung, Behandlung oder Operationen entwickeln, sind bei der Punktezuerkennung nach den Richtlinien grundsätzlich nicht gesondert zu berücksichtigen.
Eine höhere analoge Punktebewertung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bereits bei Geburt eine vom typischen Schadensbild abweichende, besonders schwere Ausprägung angelegt war oder eine Behebbarkeit (z.B. durch Operation) von vornherein ausgeschlossen war.
Die gerichtliche Kontrolle der analogen Punktefestsetzung umfasst, ob die medizinische Begründung der Vergleichsbewertung nachvollziehbar ist und sich im von der Punktetabelle vorgegebenen Bewertungsrahmen hält.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 09.03.1973 beantragten die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Klägers für diesen die Gewährung von Leistungen nach § 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“. Mit Bescheid vom 20.02.1974 wurden dem Kläger die beantragten Leistungen auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 29,25 Punkten bewilligt. Folgende Körperschäden wurden als Fehlbildungen anerkannt, die auf die Einnahme von Thalidomid-haltigen Medikamenten der Fa. Chemie Grünenthal (Contergan) durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind:
- (006) Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens zweiseitig
- (008) Langfingerschaden zweiseitig
- (016) Leichter Unterarmschaden zweiseitig
- (075) Rechter Arm pauschal
- (076) Linker Arm pauschal
- (57) Leichte Formvariante des Hüftgelenks einseitig
- (061) Schwerer Hüftschaden einseitig
- (081) Wirbelsäule pauschal
Am 03.7.2013 stellte der Kläger einen Revisionsantrag wegen eines Karpaltunnelsyndroms beidseits. Mit Bescheid vom 12.09.2013 gab die Beklagte dem Revisionsantrag statt und erhöhte die Gesamtpunktzahl von 29,25 Punkten auf 33,25 Punkte. Nach den Feststellungen der medizinischen Kommission (Gutachten von Q. . E. . G. vom 28.07.2013) war ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom als Conterganschädigung anzuerkennen und hierfür 4 Punkte zusätzlich in analoger Anwendung der Diagnoseziffer 074 (Skoliose) zu gewähren. Der Bescheid wurde am 16.09.2013 per Einschreiben bei der Post aufgegeben.
Am 14.10.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid „Einspruch“ und beanstandete die Höhe der für das Carpaltunnelsyndrom vergebenen Punkte. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung höherer Schadenspunkte komme nicht in Betracht. Da die medizinische Punktetabelle keine Punkte für ein Carpaltunnelsyndrom vorsehe, habe die medizinische Kommission die Schwere des Körperschadens auf der Grundlage der Regelung in Anlage 2, Abschnitt III der Richtlinien über die Gewährung von Leistungen mit je 2 Punkten je Seite bewertet.
Am 12.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Erhöhung der Punktzahl für die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz
von 33,25 auf „mindestens“ 35 Schadenspunkte geltend gemacht hat.
Es sei nicht erkennbar, ob die conterganbedingten Schäden des Klägers nach dem Punktesystem richtig bewertet worden seien, insbesondere welche Punkte welchen Behinderungen zugeordnet seien. Aufgrund der thalidomidbedingten Schäden sei es mittlerweile zu weiteren Bewegungseinschränkungen und erheblichen Verschlimmerungen des Krankheitsbildes gekommen. Auch das Carpaltunnelsyndrom sei eine Folge der Fehlbildung der Unterarme und Hände, wodurch die Sehnen überbeansprucht worden seien. Wegen des Carpaltunnelsyndroms lasse die Anlage Nr. 2 zu den Richtlinien in analoger Anwendung der Werte der Skoliose auch eine Einordnung mit 6 Punkten zu.
Die Beklagte lege zu Unrecht die Situation gemäß dem Bescheid vom 20.02.1974 zugrunde. Sie vernachlässige, dass sich die Beschwerden des Klägers aufgrund der Fehlhaltungen und einseitigen Bewegungen erheblich verschlimmert hätten. Der Kläger erlebe keinen Tag ohne Schmerzen, insbesondere beim Laufen. Auch seien inzwischen Schäden am kleinen Finger und Ringfinger aufgetreten, die sich versteift und verkrümmt hätten. Dies habe letztlich auch zu schweren psychischen Schäden geführt, was sich aus anliegender nervenärztlicher Stellungnahme vom 18.07.1996 der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie E. . K. ergäbe.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 hat die Beklagte zugesagt, die Bewertung des Carpaltunnelsyndroms bei dem Kläger mit einer Gesamtzahl von 4 Punkten nochmals einer Überprüfung im Hinblick auf das individuelle Schadensbild zu unterziehen. Es wurde mitgeteilt, dass beim Kläger zwischenzeitlich ein Gesamtpunktwert in Höhe von 36,59 Punkten anerkannt worden sei. Die Beteiligten haben daraufhin auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte erneut die Vergabe eines höheren Punktwertes für das Carpaltunnelsyndrom des Klägers abgelehnt und zusätzliche Unterlagen vorgelegt. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Bewertung mit 2 Punkten sei nur im Fall eines operablen CTS angemessen. Im Übrigen komme es auf den konkreten Einzelfall an. Dieser sei von Herrn E. . H. auch in seiner aktuellen Stellungnahme vom 16.06.2015 nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für das Carpaltunnelsyndrom auf der Grundlage zweier zusätzlicher Punkte zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine höhere Bewertung der conterganbedingten Körperschäden sei weder dargelegt noch begründet. Die vorliegenden körperlichen Schädigungen seien nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 30.06.2009 in der Fassung vom 22.06.2012 vollständig und richtig ermittelt. Die Vergabe der Punkte zu den anerkannten Körperschäden wurde im Einzelnen aufgeschlüsselt. Die inzwischen aufgetretenen Schmerzen und psychischen Schäden seien Folgeschäden, die nicht gesondert zu bewerten seien. Dem Umstand, dass die thalidomidbedingten Körperschäden mit fortschreitendem Alter zu weiteren Folgeschäden führten, sei vom Gesetzgeber durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Erhöhung der Rentenleistungen Rechnung getragen worden.
Das anerkannte Carpaltunnelsyndrom (CTS) sei mit 4 Punkten korrekt bewertet. Die Medizinische Kommission habe entsprechend § 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 der Richtlinien die Entscheidung getroffen, dass ein CTS in Verbindung mit axialer oder radialer Klumphand je Seite mit 2 Punkten zu bewerten sei. Eine höhere Bewertung nach der konkreten Schwere des Schadensbildes komme nicht in Betracht.
Bei der Entscheidung sei die Überlegung maßgeblich gewesen, welche körperlichen Beeinträchtigungen vergleichbar schwerwiegend seien, ohne direkt vergleichbar sein zu müssen. Entsprechend sei ein Punktwert von 2 Punkten je Seite festgelegt worden. Eine Analogie zur Skoliose mit einer Spannbreite von bis zu 3 Punkten je Seite sei jedoch nicht angenommen worden.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte hierzu das Protokoll der 434. Sitzung des Vorstandes der Conterganstiftung vom 28.01.2013, die ärztlichen Stellungnahmen von Herrn E. . K1. H. vom 27.11.2012 und vom 16.06.2015, das fachärztliche Gutachten von Herrn E. . J. T. -I. vom 09.12.2012 und das Schreiben der Medizinischen Kommission vom 17.01.2013 vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einvernehmlich darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz – ContStifG – . Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 ist insoweit rechtmäßig, als dem Kläger für das bereits anerkannte Carpaltunnelsyndrom (CTS) 4 Punkte angerechnet und eine Erhöhung der Punktzahl auf 6 Punkte abgelehnt worden ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Streitgegenstand ist nur noch eine Erhöhung der Punktzahl um 2 Punkte wegen des geltend gemachten Carpaltunnelsyndroms. Soweit der Kläger mit der Klage ursprünglich pauschal eine Erhöhung der Leistungen auf der Grundlage von mindestens 35 Gesamtpunkten beantragt hat, die wegen einer Neubewertung sämtlicher geburtsbedingter Körperschäden sowie der Folgeschäden erfolgen sollte, hat sich dieses Klagebegehren durch die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Punktzahl aus anderen Gründen erledigt. Daher hat der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 auf die Anerkennung von 2 weiteren Punkten für das CTS beschränkt.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil die Bewertung des Carpaltunnelsyndroms mit jeweils 2 Punkten für jede betroffene Hand rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen an thalidomidgeschädigte behinderte Menschen ist § 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG richtet sich die Höhe der Leistungen nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien, § 13 Abs. 6 Satz 1 ContStifG.
Die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16. Juli 2013 enthalten in Anlage 2 eine Medizinische Punktetabelle, in der eine Konkretisierung der Schwere des Körperschadens durch die Zuweisung von Punkten vorgenommen wird, wobei sich die Punktzahl mit der Schwere des Schadens erhöht. Maßgeblich für den Punktwert ist allerdings nur der Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 1 Satz, § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Verschlimmerung des Schadens im Lauf der Zeit wird durch die Punktetabelle nicht erfasst, § 8 Abs. 3 der Richtlinie. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Conterganrenten und der Bewilligung von zusätzlichen Leistungen für die sogenannten „spezifischen Bedarfe“ durch das 2. und 3. Änderungsgesetz gerade diesen Folge- und Spätschäden pauschal Rechnung tragen wollen, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern,
vgl. Begründung der Gesetzentwürfe für das 2. und 3. ÄndG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7 und vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7.
Da das Carpaltunnelsyndrom in der Punktetabelle nicht aufgeführt ist, ist die Höhe der Leistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG und in entsprechender Anwendung der § 7 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 2 der Richtlinien nach dem Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung zu bemessen, vgl. Anlage 2 Ziff. III Abs. 2 der Richtlinien. Die Bewertung eines Carpaltunnelsyndroms mit jeweils 2 Punkten entspricht dem typischen Schweregrad des Körperschadens, wie er bei Geburt angelegt war.
Bei dem Carpaltunnelsyndrom handelt es sich um eine Druckschädigung des Nervus medianus, der die Hand sensorisch und motorisch versorgt, durch eine Einengung des Karpaltunnels. Dieses Syndrom tritt auch in der Normalbevölkerung häufig auf und entsteht durch eine vorbestehende anatomische Enge im Bereich des Tunnels, wenn eine Gewebeschwellung durch mechanische Überlastung, durch eine Entzündung oder durch Allgemeinerkrankungen hinzukommt,
vgl. Wikipedia, „Karpaltunnelsyndrom“, Ausdruck vom 18.04.2016.
Bei thalidomidgeschädigten Personen tritt dieses Syndrom nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen der Beklagten gehäuft auf, weil der Nerv als Folge der angewinkelten radialen Klumphand oder durch eine Fehlbildung im Bereich der Handwurzelknochen stark belastet wird. Das CTS wurde daher nachträglich als thalidomidbedingter Körperschaden anerkannt, vgl. Schreiben der Medizinischen Kommission vom 17.01.2013, Bl. 79 d.A.
Die Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten haben jedoch sachlich nachvollziehbar begründet, warum eine Bewertung mit 2 Punkten in Analogie zu der Position der Punktetabelle für eine Skoliose 1. Grades für die Schwere des Schadensbildes angemessen ist und im Rahmen des Bewertungsrahmens liegt, der von der Punktetabelle vorgegeben wird. Insbesondere ergibt sich diese Begründung aus den vorgelegten Stellungnahmen von Herrn E. . T. -I. vom 09.12.2012 und Herrn E. . H. vom 27.11.2012 und 16.06.2015.
Herr E. . H. hat hierzu ausgeführt, dass es sich in erster Linie um eine neurologische Störung im sensiblen Bereich handele, die davon ausgehenden Störungen zum Teil schon infolge der gleichzeitig vorliegenden Fehlbildungen der Hand berücksichtigt seien und die Funktionsstörungen im Vergleich zu einer vollständigen Versteifung des Ellenbogengelenks (3 Punkte) oder dem völligen Fehlen des Daumens (4 Punkte) ausreichend bewertet seien. Beide Gutachter gehen davon aus, dass die Störungen - auch bei Contergangeschädigten - durch eine Operation in der Regel beseitigt werden können.
Diese Bewertung stimmt mit den medizinischen Erkenntnissen, die im Internet zum Carpaltunnelsyndrom allgemein zugänglich sind, überein und erscheint auch im Vergleich zu anderen thalidomidbedingten Körperschäden angemessen. Danach kommt es bei dem CTS zu einer Druckschädigung der Nerven im Bereich der Handwurzelknochen, die zuerst zu Schmerzen und Missempfindungen (Kribbeln, Taubheit) im Bereich von Hand und Arm führt, ehe bei Fortschreiten des Schadens eine Muskelschädigung der Handmuskeln, insbesondere im Bereich des Daumens, Einschränkungen beim Greifen und eine Minderung des Tastgefühls dazu kommen. In unkomplizierten Fällen kann eine rechtzeitige Operation die Störungen sofort und vollständig beheben. Diese Operation wird ambulant durchgeführt und gehört zu den häufigsten Operationen für einen Handchirurgen, ist also ein Routineeingriff,
vgl. Wikipedia, „Karpaltunnelsyndrom“, Ausdruck vom 18.04.2016.
Beide Gutachter berichten, dass diese Operation auch bei Contergangeschädigten schon mit Erfolg durchgeführt worden ist.
Demnach handelt es sich bei dem CTS um eine neurologische Störung, die zunächst nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen führt und behebbar ist. Ferner kann berücksichtigt werden, dass Auswirkungen des CTS auf die motorischen Funktionen des Daumens im Spätstadium teilweise dadurch überlagert werden, dass bei den thalidomidgeschädigten Personen bereits erhebliche Funktionsstörungen im Handbereich durch die übrigen Fehlbildungen vorliegen, die dort bereits bewertet wurden. Demnach ist eine geringere Bewertung als bei einer Versteifung des Ellenbogengelenks oder bei einem vollständigen Fehlen des Daumens, die zu erheblichen und dauerhaften Behinderungen der Funktion führen, gerechtfertigt.
Bei diesem typischen Schadensbild eines Carpaltunnelsyndroms ist ein Vergleich mit der Skoliose 1. Grades, die mit 2 Punkten bewertet ist, für jede betroffene Hand nachvollziehbar. Denn auch bei der Skoliose, also einer seitlichen Verkrümmung und Verdrehung der Wirbelsäule, handelt es sich um einen Körperschaden, der in erster Linie zu Schmerzen und damit zu neurologischen Beeinträchtigungen führt, die durch Physiotherapie behandelt werden können,
vgl. Wikipedia, „Skoliose“, Ausdruck vom 19.04.2016.
Dagegen erweist sich die vom Kläger begehrte Gleichbehandlung eines beidseitigen CTS mit der Skoliose 2. Grades, die mit 6 Punkten bewertet ist, nicht angemessen. Aus der medizinischen Punktetabelle ist nicht ersichtlich, wie die Skoliose 1. Grades von der Skoliose 2. Grades abzugrenzen ist. Es können jedoch für eine Skoliose, entsprechend dem Schweregrad, insgesamt 1 bis 6 Punkte vergeben werden. Demnach kann es sich bei einer mit 6 Punkten bewerteten Skoliose 2. Grades nur um eine besonders schwere Form der Skoliose handeln. Diese Form der Skoliose verschlechtert sich in der Regel in der Wachstumsphase und auch noch nach Wachstumsabschluss, wenn sie unbehandelt bleibt. Wenn eine konservative Therapie nicht erfolgreich ist, kann eine fortschreitende Skoliose im Wachstumsalter mit einem Korsett behandelt werden, notfalls mit einer aufwändigen Operation, deren Korrekturerfolge bei steigendem Operationsrisiko mit der Schwere der Krümmung abnehmen,
vgl. Wikipedia, „Skoliose, Ausdruck vom 19.04.2016.
Eine Gleichstellung mit einer – bei Geburt bereits vorliegenden – schweren Skoliose mit einem beidseitigen CTS, das sich erst im Verlauf des Lebens entwickelt, ist im Hinblick auf den späteren Eintritt und die Behebbarkeit des Schadens sowie dem begrenzten Körperbereich des CTS nicht gerechtfertigt. Damit ist eine Zuerkennung von 6 Punkten für das Carpaltunnelsyndrom im Hinblick auf das typische Schadensbild aus rechtlichen Gründen nicht geboten.
Die Bewertung des bei dem Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndroms ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte die derzeitige individuelle Ausprägung des Körperschadens bei der Festsetzung der Punktzahl nicht berücksichtigt hat.
Nach § 8 Abs. 2 der Richtlinien ist maßgeblich der Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei Geburt vorlag oder angelegt war. Entscheidend ist also die Ausprägung einer Fehlbildung bei der Geburt, also die Einengung des Karpaltunnels durch die radiale Klumphand oder eine anatomische Fehlbildung im Bereich der Handwurzel und die zu diesem Zeitpunkt regelmäßig zu erwartenden Funktionsstörungen. Damit kommt es also auf das typische Schadensbild an, das von der Beklagten der Bewertung zugrunde gelegt worden ist. Folgeschäden, die im Verlauf des Lebens in Abhängigkeit von der individuellen Belastung des Handgelenks, z.B. durch manuelle Tätigkeiten, als Folge von Operationen oder durch eine ungenügende Behandlung entstehen, können damit nicht in die Bewertung einbezogen werden. Wie ausgeführt, werden solche Folgeschäden, die durch eine zunehmende Belastung im Verlauf des Lebens eintreten, durch die Erhöhung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz aufgefangen, aber nicht durch eine Erhöhung der Punktzahl.
Eine Erhöhung der Punktzahl könnte der Kläger daher allenfalls verlangen, wenn die Fehlbildungen im Bereich der Hände schon im Zeitpunkt der Geburt eine vom typischen Schadensbild bei contergangeschädigten Kindern abweichende Ausprägung und Schwere hatten und damit auch eine erheblich stärkere Schädigung im Bereich der Handnerven durch die Einengung des Karpaltunnels zu erwarten war oder beispielsweise eine Operation von vornherein nicht möglich oder erfolgversprechend war.
Dafür sind aber keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Der Kläger beruft sich nur allgemein darauf, dass die Schwere seines Syndroms nicht ausreichend bewertet sei. Er hat als einziges ärztliches Attest den Bericht von E. . Markus Bock vom 28.06.2013 vorgelegt. Danach bestehen nach den eigenen Angaben des Klägers seit Jahren Kribbeln und Schmerzen in den ersten beiden Fingern, und damit ein typisches Beschwerdebild. E. . C. nimmt an, dass beim Kläger aktuell ein sog. „ausgebranntes CTS“ vorliegt, kann die Diagnose aber wegen der erfolgten Umstellungsoperation im Bereich der Hände nicht sicher begründen. Hinweise darauf, dass beim Kläger geburtsbedingt eine besonders schwerwiegende und nicht operable Einengung des Karpaltunnels bestand, die von dem Befund anderer thalidomidgeschädigter Personen abweicht, sind diesem Attest nicht zu entnehmen. Auch die medizinische Akte des Klägers enthält dafür keine Anhaltspunkte. Eine derartige Feststellung dürfte auch Jahrzehnte nach dem Eintritt des Geburtsschadens und der im Kindesalter erfolgten Operation kaum noch möglich sein.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.