Klage auf Aufnahmebescheid nach BVFG wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG; das BVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.06.2018 ab. Der Widerspruch wurde als verspätet zurückgewiesen und die Klage am 27.11.2024 erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage als unzulässig ab, da die Klagefrist nach §74 VwGO versäumt und kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen wurde; zudem war der Widerspruch bereits verspätet.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG als unzulässig abgewiesen wegen Versäumens der Klagefrist und verspätem Widerspruch
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben; bei Fristversäumnis ist die Klage unzulässig.
Die einjährige Frist des § 58 Abs. 2 VwGO findet nur Anwendung, wenn der Widerspruchsbescheid eine fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt das substantiierte Vortragen von Gründen voraus, die das rechtzeitige Erheben der Klage objektiv verhindert haben; bei Unterbleiben solcher Darlegungen ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Die Verspätung des Widerspruchs macht das nachfolgende Klageverfahren unzulässig, sofern die Gründe für die Verspätung nicht entfallen oder ein einschlägiger Heilungstatbestand greift.
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.1962 in N. (Aserbaidschan) geboren. Ihre Eltern sind der 1927 in N. geborene Herr P. D. und die am 00.00.1933 ebenfalls in N. geborene Frau T. D.a, geb. X.. Beide Elternteile wurden nach den Antragsangaben mit aserbaidschanischer Nationalität in den Inlandspässen geführt und waren der deutschen Sprache nicht mächtig. Als Großmutter mütterlicherseits ist die 1912 in W. (Russland) geborene F.-M. V., geb. I. angegeben. Diese sei deutsche Volkszugehörige und in der Lage gewesen, Deutsch zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. Die Klägerin ist mit dem am 00.00.1951 geborenen Herrn U. O. verheiratet. Das Paar hat einen Sohn, den am 00.00.1993 geborenen Z. O..
Die Klägerin beantragte mit Datum vom 19.11.2015 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige mit aserbaidschanischer Passnationalität. Als Kind habe sie im Elternhaus kein Deutsch, sondern Russisch und Aserbaidschanisch gesprochen. Deutsch habe sie dann später von ihrem Sohn gelernt, verstehe aber wenig. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus.
Die Klägerin unterzog sich am 11.04.2016 in der deutschen Botschaft N. einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung der Sprachtesterin eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich. Die Klägerin verfüge nur über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse (M). Am 08.11.2026 wurde antragsgemäß ein weiteren Sprachtest am selben Ort durchgeführt. Dabei kam nach der Bewertung der Sprachtesterin ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande (L).
Mit Bescheid vom 12.06.2018 lehnte das BVA die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Die Klägerin habe ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht nachweisen können, da ein Bekenntnis der Großmutter mütterlicherseits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe nicht belegt sei. Die Zustellung des Bescheides an die Klägerin erfolgte ausweislich des Rückscheins am 27.06.2018. Zuvor hatte sich die Klägerin am 26.06.2018 handschriftlich an das BVA gewandt und ein Sprachzertifikat vorgelegt. Eine als „Klage“ bezeichnete E-Mail erreichte das BVA am 30.06.2018. Ein weiteres handschriftliches Schreiben ist als Widerspruch bezeichnet. Es erreichte das BVA im Postwege am 09.06.2023 und war auf den 19.05.2013 datiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2023 wies das BVA den Widerspruch als verspätet zurück, da die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 27.07.2018 geendet habe. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Zustellnachweises der aserbaidschanischen Post am 08.07.2023.
Die Klägerin hat mit einem handschriftlich verfassten Brief am 27.11.2024 Klage erhoben und Ausführungen zu Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter mütterlicherseits gemacht. Diese und ihre - der Klägerin - Mutter hätten in der Kriegszeit in N. gelebt. Sie seien nicht vertrieben worden.
Die Klägerin hat keinen ausformulierten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig. Sie sei nicht fristgemäß erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage, die sich bei sachgerechter Auslegung darauf richtet, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.06.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen, ist unzulässig.
Denn die Klage wurde nicht fristgemäß erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides zu erheben. Diese erfolgte ausweislich des aserbaidschanischen Postdokuments am 08.07.2023. Die Klagefrist endete folglich mit Dienstag, dem 08.08.2023, § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB. Die erst am 27.11.2024 eingegangene Klage war folglich offenkundig nicht fristwahrend. Das gilt auch dann, wenn man mit der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift den tatsächlichen Erhalt des Widerspruches auf den 15.06.2023 datiert und diesen zugrunde legt. Selbst die einjährige Frist des § 58 Abs. 2 VwGO wäre verstrichen. Sie wäre zudem nur bei einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid maßgeblich. Hierfür liegt nichts vor.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Überdies wäre auch ein hierauf gerichteter Antrag wegen Fristversäumung unzulässig, § 60 Abs. 2 und 3 VwGO.
Dessen ungeachtet ist die Klage auch unzulässig, weil schon der Widerspruch verspätet erhoben wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.06.2023 wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.