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Verwaltungsgericht Köln·7 K 7535/19·07.09.2020

Kein Wiederaufgreifen zur Spätaussiedlerbescheinigung nach bestandskräftiger Ablehnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte das Wiederaufgreifen eines 1996 bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Streitentscheidend war, ob Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG oder eine Ermessensaufhebung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG vorliegen. Das VG Köln wies die Klage ab, weil weder eine nachträgliche günstige Rechtsänderung (maßgeblich ist die Lage bei Einreise 1994) noch sonstige Wiederaufgreifensgründe gegeben seien und die Antragsfrist überschritten sei. Zudem sei ein Festhalten an der Bestandskraft nicht „schlechthin unerträglich“, zumal § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG der Bescheinigung bei bestandskräftig abgelehntem Aufnahmebescheid entgegenstehe.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen und Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine nachträgliche Änderung der für den Verwaltungsakt maßgeblichen Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen voraus.

2

Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet abzustellen; spätere Erleichterungen für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Antragsteller wirken nicht zugunsten bereits Eingereister.

3

Rechtsunkenntnis über die (etwa rentenrechtlichen) Folgen eines Statusbescheids begründet keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG und entbindet nicht von der Obliegenheit, mögliche Einwendungen rechtzeitig mit Rechtsbehelfen geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).

4

Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen; wird diese Frist versäumt, scheidet ein Anspruch aus.

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Eine Ermessensaufhebung nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn das Festhalten an der Bestandskraft schlechthin unerträglich wäre, etwa bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsakts.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 BVFG§ 51 Abs. 1§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG§ 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

2

Die Klägerin ist am 00.05.1959 in K.       (Turkmenistan) geboren. Sie beantragte unter dem 10.11.1990 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 20.08.1992 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin sei aufgrund fehlender muttersprachlicher Deutschkenntnisse keine deutsche Volkszugehörige. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1992 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Bevollmächtigte im Bundesgebiet erfolgte am 01.10.1992. Ein weiterer Antrag datiert vom 16.11.1992. Mit Schreiben vom 23.02.1993 wies das BVA darauf hin, dass eine erneute Antragstellung nicht in Betracht komme.

3

Unter dem 10.02.1994 beantragte die Klägerin daraufhin die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters, Herrn E.         C.      (*00.04.1932). Die Einbeziehung der Klägerin und ihrer Tochter O.         (*00.02.1980) erfolgte mit Bescheid vom 17.05.1994. Die Klägerin und ihre Tochter reisten sodann am 06.09.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 29.06.1995 wandte sich die Klägerin an das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in D.      und bat um Überprüfung ihres Status. Sie sei zwar mit einem Russen verheiratet gewesen, selbst aber Deutsche. Die Behörde wertete dies als Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 22.05.1996 ab. Widerspruch wurde nicht erhoben.

4

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2019 an das BVA stellte die Klägerin unter Hinweis auf ihre rentenrechtliche Situation sinngemäß einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

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Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 24.10.2019 ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens lägen nicht vor.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Der Antrag sei seinerzeit unter Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt worden. Sie habe erst jetzt erfahren, dass die fehlende Anerkennung als Spätaussiedlerin gravierende Auswirkungen auf ihren Rentenverlauf habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2019 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Gründe des Ablehnungsbescheides. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.11.2019.

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Die Klägerin hat am 23.12.2019 Klage erhoben. Der Bescheid vom 22.05.1996 sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Sie habe 1996 nicht erkennen können, welche Bedeutung mit der Begründung verbunden gewesen sei, sie habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Bedeutung der Statusentscheidung sei ihr erst mit der Mitteilung der deutschen Rentenversicherung vom 01.03.2019 klar geworden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 zu verpflichten, das Bescheinigungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin könne keine Gründe für ein Wiederaufgreifen geltend machen. Eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Ermessenswege komme nicht in Betracht, da der Bescheid vom 22.05.1996 nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Es bestünden zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Offenkundig fehlerhaft sei sie aber nicht. Zudem habe die Klägerin seinerzeit keinen Rechtsbehelf ergriffen und die statusrechtliche Schlechterstellung über Jahrzehnte hingenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben D.      vom 22.05.1996 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.

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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet September 1994 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt  abzustellen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.

21

Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.

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Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.

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Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

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              BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -

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Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus der Behauptung, erst jetzt erfahren zu haben, dass die fehlende Anerkennung als Spätaussiedlerin gravierende Auswirkungen auf den Rentenverlauf habe. Rechtsunkenntnis stellt keinen Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG dar. Dessen ungeachtet hat die Klägerin durch den Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des BVA und den weiteren Antrag vom 16.11.1992 und auch den Antrag an die D1.        Behörde vom 29.06.1995 gezeigt, dass ihr der Unterschied zwischen dem Spätaussiedlerstatus und dem eines einbezogenen Familienangehörigen durchaus bekannt war, möglicherweise nur nicht in Bezug auf rentenrechtliche Folgen. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, etwaige Einwände gegen die Entscheidung des Landes D.      – ggf. nach rechtlicher Beratung – geltend zu machen. Diese Obliegenheit erlegt § 51 Abs. 2 VwVfG der Klägerin auf. Dass sie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nicht ergriffen hat, geht daher zu ihren Lasten. Hierbei kann die Klägerin sich auch nicht auf mangelnde Vertrautheit mit den Gegebenheiten des deutschen Rechtssystems berufen. Im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung befand sich die Klägerin bereits seit fast 2 Jahren in Deutschland und hatte sich bis dahin als durchaus verfahrenserfahren gezeigt.

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Auch muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden. Diese Frist ist – ungeachtet der Tatsache, dass ein Grund für ein Wiederaufgreifen nicht ersichtlich ist – auf jeden Fall deutlich überschritten.

27

Anhaltspunkte für die Annahme einer Nichtigkeit der seinerzeitigen Entscheidung mit der Folge, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach wie vor offen und durch das nunmehr zuständige BVA (erstmalig) zu bescheiden wäre, bestehen nicht. Nichtig sind nach § 44 Abs. 1 VwVfG nur Verwaltungsakte, die an einem besonders schwerwiegenden Mangel leiden, der bei Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Begründungsmängel zählen regelmäßig nicht hierzu. Zwar ist die Begründung, der Klägerin stünde kein rechtliches Interesse an der begehrten nachträglichen Statusänderung zu, durchaus anzuzweifeln. Derartige Zweifel aufzuklären, wäre indes Sache eines Widerspruchsverfahrens gewesen. Die Annahme eines offensichtlichen und schwerwiegenden Mangels rechtfertigen sie nicht.

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Eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das BVA ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

29

vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 10.10.2018

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- 1 C 26.17 -, juris Rn. 31.

31

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist.

32

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Entscheidung des Landes D.      ist nicht offensichtlich unrichtig. Auch ist ein Festhalten an dieser Entscheidung nicht unerträglich, weil sie sich unter Zugrundlegung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung als ergebnisrichtig erweist. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestandkräftig oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese am 01.01.2005 in Kraft getretene Ausschlussvorschrift findet auch auf Personen Anwendung, die zuvor in das Bundesgebiet eingereist sind.

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              BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.

34

Sie stünde nach aktueller Rechtslage der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an die im September 1994 eingereiste Klägerin entgegen, da ihr Aufnahmebegehren zuvor bestandskräftig abgelehnt worden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

42

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

45

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

46

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

47

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

52

5.000,00 Euro

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festgesetzt.

57

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

58

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

59

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

61

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.