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Verwaltungsgericht Köln·7 K 7512/10·05.02.2012

Abweisung des PKH-Antrags bei fehlenden Angaben und mangelnder Spätaussiedlereigenschaft

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 BVFG. Das VG Köln lehnte die PKH ab, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben und Nachweise zu seinen persönlichen/verhältnissen vorlegte und die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Materiell verneint das Gericht die Spätaussiedlereigenschaft mangels familiär vermittelter deutscher Sprachkenntnisse, bestätigt durch einen negativen Sprachtest.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Klage materiell unbegründet wegen fehlender Spätaussiedlereigenschaft (mangelnde familiäre Sprachvermittlung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung erforderliche Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht macht oder Nachweise nicht vorlegt (§166 VwGO i.V.m. §118 Abs.2 ZPO).

2

Prozesskostenhilfe ist auch zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

3

Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.1 BVFG besteht nur, wenn die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§4, 6 BVFG erfüllt sind.

4

Die 'familiäre Vermittlung der deutschen Sprache' im Sinne des §6 Abs.2 BVFG ist nur gegeben, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

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Widersprüchliche Angaben zum Spracherwerb und ein negatives Sprachtestergebnis können die Annahme familiär vermittelter deutscher Sprachkenntnisse ausschließen; im Aufnahmebescheid sind ausschließlich die in §27 BVFG genannten Voraussetzungen zu prüfen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG§ 27 Abs. 1 BVFG§ 26 BVFG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung mit gerichtlichen Verfügungen vom 03.01.2012 und 26.01.2012 weder Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, noch diese durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt hat.

3

Ungeachtet dessen ist der Antrag unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.

5

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) - BVFG -, da er nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erfüllt.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

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Nach diesen Voraussetzungen ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, da er nicht in der Lage war, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren aufgrund familiärer Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

8

Zwar hat der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben die deutsche Sprache ab dem zweiten Lebensjahr im Elternhaus von Mutter, Großmutter, Großvater, Tanten und Onkeln sowie außerhalb des Elternhauses im Jahr 1997 in einem einjährigen Sprachkurs erlernt zu haben. Er hat ferner angegeben, auf Deutsch "wenig" und "fast alles" zu verstehen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und Deutsch schreiben zu können. Demgegenüber hat er anlässlich des in der deutschen Botschaft in Moskau am 04.05.2010 durchgeführten Sprachtests auf Befragen in russischer Sprache mitgeteilt, im Elternhaus kein Deutsch, sondern nur Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihm lediglich außerhalb des Elternhauses durch einen Sprachkurs in Deutschland im Jahr 2001 und einen zweimonatigen Privatunterricht im Jahr 2010 vermittelt worden. Seine Mutter habe mit ihm nicht auf Deutsch kommuniziert, weil sie Angst gehabt hätte. Aus diesem Grund sei im Elternhaus überhaupt kein Deutsch gesprochen worden. Auch mit den Großeltern habe der Kläger kein Deutsch gesprochen, da diese in einer anderen Stadt gewohnt hätten. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache kann angesichts dieser eindeutigen Angaben des Klägers daher nicht angenommen werden.

9

Ungeachtet dessen werden die, im Gegensatz zu den Angaben im Aufnahmeantrag unauflösbar widersprüchlichen, Angaben zum Spracherwerb anlässlich des Sprachtests letztlich auch durch das negative Sprachtestergebnis bestätigt. Ausweislich der Bewertung des Sprachprüfers verfügte der Kläger lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Es war ihm nicht möglich, die Mehrzahl der gestellten Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betrafen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten. Ein flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede war mithin überwiegend nicht möglich. Nach der Einschätzung des Sprachprüfers konnten Dialektkenntnisse nicht festgestellt werden; die vorhandenen sehr geringen Deutschkenntnisse wirkten fremdsprachlich erworben. Zumeist habe der Kläger lediglich mit stockendem Sprachfluss auf Signalwörter reagiert, ohne die Frage verstanden zu haben.

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Da der Kläger mangels familiär vermittelter deutscher Sprachkenntnisse kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ist, kann ihm ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch nicht aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund der seitens des Klägers vorgetragenen Eigenschaft als Vertriebener bzw. Abkömmling von Vertriebenen im Sinne von § 1 BVFG, erteilt werden. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gewährt nur solchen Personen einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die sich aus § 4 i.V.m. § 6 BVFG ergebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen; auf diesen Personenkreis ist die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt. Nur diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Aufnahmebescheides zu prüfen; nicht zu prüfen ist hingegen, ob aus anderen als den in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland besteht.

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Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2008 - 12 A 3357/06, Rn. 3, juris, m.w.N.

12

Einen außerhalb des Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG bestehenden, weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen "Aufnahmeverwaltungsakt" sehen weder das BVFG, das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz noch Art. 3 GG bzw. Art. 116 GG vor.

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Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2011 - 12 A 668/10, juris, m.w.N.