Wiederaufgreifen Spätaussiedlerbescheinigung: keine Rückwirkung des 10. BVFG-ÄndG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz 2013. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine nachträgliche Rechtsänderung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegt: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG scheidet aus, da die Behörde ermessensfehlerfrei dem Interesse an Bestandskraft den Vorrang einräumen durfte und keine „schlechthin unerträgliche“ Aufrechterhaltung der Bestandskraft ersichtlich ist.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 BVFG) und die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen.
Eine nach der Einreise in Kraft getretene, günstigere Rechtsänderung begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn das Änderungsgesetz keine ausdrückliche Rückwirkungsregelung enthält.
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG setzt eine ermessensfehlerfreie Abwägung zwischen dem Interesse an Bestandskraft/Rechtsfrieden und dem Interesse an erneuter Sachentscheidung voraus.
Das behördliche Ermessen zum Wiederaufgreifen verdichtet sich nur ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten am bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, etwa bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. den Gleichheitssatz.
Aus der Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen an Familienangehörige folgt kein Anspruch auf Wiederaufgreifen, da die Prüfung der Voraussetzungen individuell zu erfolgen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
Der am 00. 00. 1962 geborene Kläger beantragte am 3. November 1993 die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler. Mit Bescheid vom 2. Februar 1995 lehnte das Landratsamt Ansbach diesen Antrag ab und erkannte ihn als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG an. Danach habe der Kläger bei seiner Einreise in das Bundesgebiet am 26. September 1993 keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Am 29. Dezember 2014 beantragte der Kläger erneut die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler und verwies dabei auf die Änderung des BVFG vom 14. September 2013 („10. BVFG-Änderungsgesetz“). Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Der Antrag sei nach Maßgabe von § 51 VwVfG bereits unzulässig. Auf die Frage, ob der Kläger nach heutigem Recht einen Anspruch besäße, käme es nicht an, da die Rechtsstellung als Spätaussiedler im Zeitpunkt der Übersiedlung erworben werde. Es sei deshalb auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Spätere Rechtsänderungen hätten danach keine Auswirkungen auf den Erwerb der Rechtsstellung. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen sei als unbegründet abzulehnen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 15. Juni 2018 wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2018 zurück. Zur Begründung verwies man auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid.
Der Kläger hat am 1. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass aus seiner Sicht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Sachprüfung geboten seien. Er erfülle zudem die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne der §§ 4 bis 6 BVFG.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. September 2018 zu verpflichten, das unanfechtbar abgeschlossene vertriebenenrechtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wiederaufzugreifen und beim Kläger die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Frage, ob eine Person Spätaussiedler sei, nach der Rechtslage bei Aufnahme in Deutschland richte. Entgegen der Auffassung des Klägers sei somit durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz keine Rechtänderung zu seinen Gunsten eingetreten. Vorliegend sei es zudem unerheblich, dass bei ihm im Zeitpunkt der Übersiedlung die Voraussetzungen als Spätaussiedler vorgelegen haben sollen. Denn es müssten vielmehr Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 BVFG vorliegen. Der Wiederaufnahmeantrag sei zudem ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit Schriftsatz vom 30. März 2023 mitgeteilt hat, dass er die rechtlichen Interessen des Klägers nichtmehr vertreten würde, ist unverändert von einer Vertretung des Klägers auszugehen. Denn die Anzeige der Mandatsniederlegung hat sich auch im Verhältnis zu Gericht an den Anforderungen des § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO zu orientieren. Die Kündigung des Vollmachtvertrags erlangt danach erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit. Hierfür reicht jedoch der einfache Hinweis, dass die klägerischen Interessen nicht mehr vertreten werden, nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Tatbestand darzulegen, aus dem sich das Erlöschen der Bevollmächtigung ergibt. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, trotz gerichtlichen Hinweises vom 5. April 2023, nicht nähergetreten.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich zunächst nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger kann sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Denn für seinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 26. September 1993 maßgeblich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt der Spätaussiedlerstatus entsteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2018, 1 C 27.17, juris, Rn. 24.
Das schließt ein, dass günstige Rechtsänderungen einem Antragsteller nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Das gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018, 1 C 26.17, juris Rn. 25 f.
Darüber hinaus kommt auch ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat den Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011, 5 C 9.11, juris, Rn. 29.
Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Denn der Bescheid entsprach der seinerzeitigen Rechtslage und beruhte auf dem Umstand, dass der Kläger bei seiner Einreise ins Bundesgebiet keine deutschen Sprachkenntnisse verfügte, mithin das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache nicht vorlag. Ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass den Geschwistern des Klägers Spätaussiedlerbescheinigungen erteilt worden sind. Denn die Prüfung der verfahrensrechtlichen wie materiellen Voraussetzungen erfolgt individuell.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.