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Verwaltungsgericht Köln·7 K 7315/23·09.09.2024

Klage gegen Beitragsfestsetzung des Rechtsanwalts-Versorgungswerks abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrecht (berufsständisch)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks, focht Beitragsbescheide an, die auf vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2020 und 2021 beruhten. Streitpunkt war, ob nicht bestandskräftige Steuerbescheide als Nachweis ausreichen. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Satzung gestattet die Verwertung vorgelegter Steuerbescheide; zur Änderung wären abändernde Steuerbescheide oder ein Antrag nach § 51 VwVfG NRW vorzulegen gewesen. Ein kurzfristiger Verlegungsantrag wegen Krankheit war nicht ausreichend substantiert.

Ausgang: Klage des Mitglieds gegen Beitragsfestsetzung des Versorgungswerks als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beitragsbemessung nach der Satzung des Versorgungswerks ist der vorgelegte Einkommensteuerbescheid als Nachweis des Arbeitseinkommens grundsätzlich maßgeblich; auf dessen Bestandskraft kommt es nicht an.

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Einkommen im Sinne der Satzung richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Legaldefinitionen der §§ 14, 15 SGB IV und ist bei selbständiger Tätigkeit regelmäßig nach dem vorletzten Kalenderjahr zu bemessen.

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Will ein Mitglied ein anderes als das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen zugrunde gelegt wissen, hat es zur Abänderung der Beitragsfestsetzung abändernde Steuerbescheide vorzulegen oder ggf. einen Antrag nach § 51 VwVfG NRW zu stellen.

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Ein kurzfristig gestellter Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung ist nur zu beachten, wenn der Verhinderungsgrund hinreichend substantiiert dargelegt und in der Regel durch ein ärztliches Attest belegt ist; sonst ist das Gericht nicht verpflichtet, weitere Aufklärungen zu treffen.

Relevante Normen
§ 102 VwGO§ 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 227 Abs. 2 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 7 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen§ 14 SGB IV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2448/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des Beklagten.

3

Im Rahmen der Beitragsveranlagung legte der Kläger zum Nachweis seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter dem 24.11.2023 (vorläufige) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vor, die Einkünfte in Höhe von 59.255 Euro und 44.862 Euro ausweisen.

4

Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2023 den monatlichen Beitrag ab 01.01.2022 auf 918,45 Euro und ab 01.01.2023 auf 695,36 Euro fest.

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Der Kläger hat am 29.11.2023 Klage erhoben. Er trägt vor, die Festsetzung sei fehlerhaft. Sein Einkommen sei weit geringer als in den Steuerbescheiden ausgewiesen. Diese habe er angefochten, da das Finanzamt insbesondere Betriebsaufwendungen nicht akzeptiert habe.

6

Der Kläger beantragt,

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den Beitragsbescheid vom 28.11.2023 über die Festsetzung des monatlichen Betrags ab 01.01.2022 und 01.01.2023 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den vorgelegten Verwaltungsvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte verhandelt und entschieden werden, weil auf § 102 VwGO in der Ladung hingewiesen wurde.

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Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 (10:30 Uhr) war auf den Terminsverlegungsantrag des Klägers vom selben Tage nicht aufzuheben.

14

Ein Termin kann gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Die Terminverlegung rechtfertigende und zur Wahrung rechtlichen Gehörs unter Umständen gebietende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind, so detailliert vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist.

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Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung beantragt, so muss wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann. Erkrankungen, die Gegenstand eines derart kurzfristigen Verlegungsantrags sind, sind dabei regelmäßig, auch von einem Bevollmächtigten, mit einem ärztlichen Attest zu belegen. Aufklärungsmaßnahmen zu einem nicht hinreichend substantiierten Vorbringen sind bei kurzfristigen Verlegungsanträgen grundsätzlich nicht geboten.

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Vgl. nur OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 2 L 125/23.Z –, juris Rn. 10 ff.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 11 ZB 22.31274 –, juris Rn. 4 jeweils m. w. N.

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Erhebliche Gründe waren hier weder im Zuge des Anrufes auf der Geschäftsstelle der Kammer am Morgen des Sitzungstages noch in dem um 10:03 Uhr eingegangenen Schriftsatz, von dem die Einzelrichterin nach Ende der letzten Sitzung Kenntnis erhielt, dargetan. Der sich selbst vertretende Kläger machte geltend, er sei erkrankt. Angaben zur Art der Erkrankung machte er nicht. Das Gericht war daher auch mit Blick auf die schriftsätzliche Ankündigung der Vorlage eines ärztlichen Attests nicht verpflichtet, ihn nach Schluss der mündlichen Verhandlung hierauf hinzuweisen und dazu aufzufordern, eine etwaige Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2023 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgende: Satzung) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des Beklagten gem. § 30 Abs. 1 der Satzung den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gem. § 30 Abs. 2 der Satzung nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 30 Abs. 2 SVR, der auf die sozialversicherungsrechtlichen Legaldefinitionen der §§ 14, 15 SGB IV verweist, das aus selbständiger Tätigkeit erzielte „Arbeitseinkommen“ und das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommene „Arbeitsentgelt“. § 30 Abs. 7 SVR bestimmt, dass Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, nur für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten müssen, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Bei Einkommen, das aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. sein Fehlen ist anhand des Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR).

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Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die angegriffene Festsetzung des Beitrages rechtmäßig. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers des Jahres 2020 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 59.255,00 EUR und im Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 44.862,00 EUR aus. Dementsprechend hat der Beklagte den monatlichen Beitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 auf 918,45 EUR/Monat und ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 auf 695,36 EUR/Monat festgesetzt.

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Darauf, ob die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig sind, kommt es mit Blick auf § 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a der Satzung nicht an. Soweit der Kläger also ein anderes als das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wissen will, müsste er gegebenenfalls im Rahmen eines Antrages nach § 51 VwVfG NRW die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide abändernde Einkommenssteuerbescheide vorlegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

34

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

35

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

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19.365,72 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

45

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

46

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.