Ablehnung PKH: Aufnahmebescheid nach BVFG wegen ausländischer Vorstrafe ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG. Das Gericht prüfte, ob § 5 Nr. 1 lit. d BVFG (Ausschluss wegen strafbarer Tat) einschlägig ist. Das VG stellte fest, dass die russische Verurteilung einem deutschen Verbrechen entspricht und weder getilgt noch verjährt ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht wurde PKH abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage voraussichtlich erfolglos ist (Ausschluss nach § 5 Nr.1 lit.d BVFG wegen Vorstrafe).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Nach § 5 Nr. 1 lit. d BVFG erwirbt nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers, wer eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB anzusehen wäre, soweit die Tat nicht nach deutschem Recht verjährt oder zu tilgen ist.
Bei der Bewertung ausländischer Strafurteile ist auf den objektiven Tatbestand und die Strafandrohung abzustellen; erfüllt die ausländische Verurteilung die Merkmale eines deutschen Verbrechens und sind Tilgungs‑ bzw. Verjährungsvoraussetzungen nicht erfüllt, steht dies der Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen.
Ein im Ausland ergangenes Strafurteil kann nur dann wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public unbeachtet bleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien zeigen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in H. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG steht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG entgegen. Hiernach erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers, die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, nicht, wer eine rechtwidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen: Der Kläger wurde durch das Regionalgericht Krasnodar am 02.01.1999 wegen 1998 gemeinschaftlich begangener bewaffneter Raubüberfälle zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Regionalgerichts in seinem in Übersetzung vorliegenden Urteil erfüllten die Taten die Tatbestände des schweren Raubes nach § 250 StGB, resp. der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 StGB oder eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a StGB, die sämtlich im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder (teils deutlich) darüber bedroht und damit Verbrechen im angesprochenen Sinne sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung nach deutschem Recht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen wäre, sind nicht ansatzweise erkennbar, da die hier die anzuwendende fünfzehnjährige Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht abgelaufen und zudem gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe zu verlängern wäre. Auch eine Verjährung scheidet aus, da vorliegend die zwanzigjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzusetzen und außerdem deren Unterbrechung durch Verfahrungshandlungen nach § 78c StGB zu berücksichtigen wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des russischen Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und damit mit dem deutschen ordre public unvereinbar sein könnte, sind nicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob der Kläger die Anforderungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt.