PKH-Abweisung: Spätaussiedlerstatus nach §4 BVFG wegen fehlender Sprachvermittlung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung ihres Spätaussiedleranspruchs nach dem BVFG; der Antrag wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht als deutsche Volkszugehörige i.S.d. §6 Abs.2 BVFG nachgewiesen ist. Insbesondere fehlt das erforderliche Merkmal einer familiär vermittelten deutschen Sprache; punktuelle Indizien und Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Für die Anerkennung als Spätaussiedler nach §4 Abs.1 BVFG ist nachzuweisen, dass der Antragsteller deutsche Volkszugehörigkeit i.S.v. §6 Abs.2 BVFG darlegt.
Punktuelle Umstände oder eine nachträgliche Mitgliedschaft in Vereins- oder Jugendorganisationen begründen für sich genommen nicht das für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche eindeutige Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit.
Die familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnis stellt ein wesentliches Bestätigungsmerkmal im Aufnahmeverfahren dar; das Erlernen einzelner Wörter oder Sätze reicht regelmäßig nicht aus, um die hierfür erforderliche sprachliche Prägung nachzuweisen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Die Klägerin erfüllt nach derzeitigem Sachstand und bei Anwendung des im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936-1938) nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin gemäß § 4 Abs. 1 BVFG, da sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass sich die Klägerin durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung - die hier aufgrund der geänderten Rechtslage im Herkunftsgebiet nicht (mehr) möglich war - oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, da die angeführten Umstände einzelfallbezogen, damit gleichsam punktuell sind und daher einer Eintragung der Nationalität im Inlandspass in Intensität und Wirkung nicht gleichstehen dürften. Ähnliches gilt für die Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Russlanddeutschen in der Republik Komi seit 2010.
Jedenfalls fehlt es aber schon auf der Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin im Verlauf des Aufnahmeverfahrens an dem zwingend erforderlichen Bestätigungsmerkmal einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung in der deutschen Botschaft Moskau am 07.03.2011 an, ihr sei die deutsche Sprache von ihrem Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Mit dem Vater habe sie sich in einigen Wörtern und Sätzen ausgetauscht. Da sich der Vater jedoch ausweislich seiner Vertriebenenakte bereits seit dem 05.10.1991 im Bundesgebiet aufhielt, die Klägerin bei seiner Ausreise mithin 7 Jahre alt war und auch die Großmutter bereits in Deutschland lebte, kann sich die Sprachvermittlung nur auf diesen Zeitraum erstreckt haben. Es spricht alles dafür, dass diese Vermittlung sich auf das Erlernen einzelner oder auch einiger Worte und Sätze beschränkte, wie dies die Klägerin selbst angibt, und nicht das Niveau eines einfachen Gesprächs erreichte. Hierfür spricht nicht zuletzt das protokollierte Ergebnis des Sprachtests, das nach Auffassung des Sprachtesters zwar zur Annahme der Fähigkeit, heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ausreichte, gleichwohl aber erhebliche Defizite in der Satzbildung aufzeigte, die trotz des zwischenzeitlichen Lernprozesses den Schluss zulassen, dass der Gebrauch der deutschen Sprache der Klägerin weiterhin weitgehend fremd ist. Die abstrakten Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten zum kindlichen Spracherwerb sind vor diesem Hintergrund zwar nicht falsch, tragen aber zur Klärung des konkreten Falles nichts bei.