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Verwaltungsgericht Köln·7 K 7088/18·20.05.2019

BVFG: Kein Anspruch auf Spätaussiedlerbescheinigung nach Einreise als einbezogener Ehegatte

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der als Ehegatte in einen Aufnahmebescheid einbezogene Kläger begehrte nachträglich einen eigenen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung. Das VG Köln hielt die Klage hinsichtlich des Aufnahmebescheids mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil für § 4 BVFG auf die Sach- und Rechtslage bei Einreise abzustellen ist und die Erleichterungen des 10. BVFGÄndG nicht rückwirken. Zudem sperrt § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG die Bescheinigung, wenn kein eigener Aufnahmebescheid beantragt wurde; ein Vertrauensschutz scheidet bei nicht zeitnaher Antragstellung aus.

Ausgang: Klage teilweise unzulässig (Aufnahmebescheid) und im Übrigen abgewiesen (keine Spätaussiedlerbescheinigung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach übergesiedelt ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids.

2

Für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen.

3

Die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eingeführten Erleichterungen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit gelten mangels Übergangsvorschrift nicht für Personen, die vor Inkrafttreten der Neuregelungen bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

4

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass der Gesetzgeber Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten lebende Aufnahmebewerber nicht auf bereits übergesiedelte Personen erstreckt, wenn damit die Übersiedlung erleichtert und nicht der Zugang zu statusabhängigen Vergünstigungen im Inland erweitert werden soll.

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Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG kann aufgrund § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG nur ausgestellt werden, wenn ein Aufnahmebescheid beantragt wurde; Vertrauensschutz kommt nur bei zeitnaher Antragstellung nach Einreise in Betracht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 BVFG§ 4 BVFG§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 1 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion als Kind der Eheleute W1.        X.      (*1908) und K.      X.      , geb. C1.        (*1922) geboren. Am 20.08.2004 reiste er mit seiner Ehefrau K1.          (*00.00.0000) und dem Enkel E.     (*00.00.0000) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem lag ein der Ehefrau vom Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Datum vom 07.06.2004 erteilter Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zugrunde, in den der Kläger und der Enkel als Ehegatte bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen waren. Die Registrierung erfolgte unter dem 23.08.2004.

3

Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die Neuregelung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz für diesen die Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Der Kläger erfülle alle Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der neuen Rechtslage. Zudem verwies sie auf den Umstand, dass die 1953 geborene Schwester und der 1955 geborene Bruder des Klägers als anerkannte Spätaussiedler in Deutschland leben.

4

Mit Bescheid vom 14.08.2018 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, da ein Aufnahmeantrag für den Kläger nicht gestellt worden sei. Unabhängig davon könne ein Aufnahmebescheid nur im Wege des Härtefalls erteilt werden, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. Auch fehle es bei einer Antragstellung 16 Jahre nach der Einreise an dem notwenigen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise und der Antragstellung.

5

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich gegen die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fänden auch auf Personen Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hätten. Dies sei durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil andernfalls eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen solchen Antragstellern, die noch in den Aussiedlungsgebieten lebten und denjenigen eintrete, die bereits eingereist seien. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch keinen legitimen Zweck gerechtfertigt und auch unverhältnismäßig.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Angesichts dessen erfülle der Kläger die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht. Der Kläger habe nicht über die Fähigkeit verfügt, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Beklagte bezieht sich hierbei auf das Ergebnis eines am 18.02.2002 in Nowosibirsk durchgeführten Sprachtests. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 20.09.2018.

7

Der Kläger hat am 18.10.2018 Klage erhoben.

8

Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Widerspruchsvorbringen.

9

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen und sodann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und verweist darauf, dass allein eine deutsche Abstammung für die Spätaussiedlereigenschaft nicht ausreichend sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides richtet. Personen, die – wie der Kläger – als Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides.

17

              BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 7 K 29.14 -, BVerwGE 152, 283-300.

18

Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

19

Soweit sich die Klage auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet, ist sie unbegründet.

20

Der Bescheid des BVA vom 14.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

21

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,

22

vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -, vgl. nunmehr auch Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 u.a. - mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG.

23

Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

24

              Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -.

25

Diese setzte eine Rückwirkung der Rechtsänderung voraus, die dem 10. BVFG-Änderungsgesetz mangels Übergangsvorschrift gerade nicht zukommt.

26

Die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.

27

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.

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Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

29

              BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -

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Die Voraussetzungen des hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen erfüllte, fehlte es zumindest am Beleg familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Denn beim Sprachtest am 18.02.2002 zeigte der Kläger – ganz im Gegensatz zu seiner Ehefrau – praktisch keine deutschen Sprachkenntnisse. Die gestellten – äußerst einfachen – Fragen wurden durchgehend nicht verstanden. Soweit zwei Fragen in Umrissen anhand von Stichworten verstanden wurden, vermochte der Kläger nur in russischer Sprache zu antworten. Die Bewertung des Sprachtesters, eine Verständigung in deutscher Sprache sei nicht möglich gewesen, ist damit ohne weiteres nachvollziehbar.

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Zudem steht der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dessen ungeachtet bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Hier fehlt es bereits an der Beantragung eines Aufnahmebescheides. Die Vorschrift findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie der Kläger – vor dem 01.01.2005 im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers eingereist sind. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz ist ausnahmsweise nur dann anzuerkennen, wenn der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zeitnah nach der Einreise gestellt und damit der Spätaussiedlerwille manifestiert wird.

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              Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.

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Hiervon kann bei einer Beantragung elf Jahre nach der Einreise keine Rede sein.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht für den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und dem Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

41

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

44

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

45

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

46

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

47

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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10.000,00 €

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festgesetzt.

56

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

57

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

58

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

60

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.