Klage auf Spätaussiedlerbescheinigung wegen §15 BVFG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung; die Behörde lehnte einen 2013 gestellten Antrag ab. Streitpunkt ist, ob §15 Abs.2 S.2 BVFG (tatbestandliche Rückanknüpfung) die Ausstellung ausschließt und ob das Verfahren wiederaufgenommen werden kann. Das VG Köln weist die Klage ab, da die Vorschrift anwendbar ist und ein früherer Ablehnungsbescheid rechtskräftig wurde; eine Selbstbindung der Behörde begründet keinen Anspruch. Auch das Wiederaufgreifen scheitert.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 BVFG abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
§15 Abs.2 S.2 BVFG ist als tatbestandliche Rückanknüpfung auf bereits verwirklichte Sachverhalte anwendbar und stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.
Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheids gestellt und die ablehnende Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Abweichendes Verwaltungshandeln zugunsten Dritter begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, soweit der eigene ablehnende Bescheid rechtskräftig ist (keine Durchbrechung der Rechtskraft durch Selbstbindung).
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG ersetzt nicht die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsbescheinigung und ist nicht geeignet, rechtskräftige Ablehnungen zu beseitigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Bescheinigung als Spätaussiedler.
Er wurde am in Tschechovka, Sowjetunion (heute Kasachstan) geboren. Am 11.06.1997 stellten der Kläger und sein Vater bei der Beklagten Anträge auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Am 13.09.2000 nahm der Kläger an einem von der Deutschen Botschaft in Karaganda durchgeführten Sprachtest teil. Der Sprachtester kam ausweislich des Protokolls zu der Einschätzung, dass der Kläger etwas Hochdeutsch mit schwäbischem Akzent gesprochen, viele Fragen verstanden und in manchen Bereichen auch beantwortet habe. Er sei jedoch nicht im Stande gewesen, mehrere aufeinanderfolgende Sätze zu bilden. Er verfüge demnach nicht über einen hinreichenden Wortschatz; ein Gespräch im Sinne eines Dialogs sei nicht zustande gekommen. Der Antragsteller habe der mehrmaligen Aufforderung, etwas mehr zu erzählen, nicht nachkommen können.
Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 04.01.2002 ab, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Kläger die deutsche Sprache in der Familie vermittelt worden sei. Er habe beim Sprachtest nur über unzureichende Sprachkenntnisse verfügt, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausgereicht hätten.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2002 zurück und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides.
Auf die vom Kläger, seinem Vater und weiteren Familienangehörigen erhobene Klage erteilte die Beklagte nach entsprechendem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Minden (Az. 3 K 2341/03) unter dem 22.11.2004 dem Vater des Klägers einen Aufnahmebescheid, in den der Kläger und weitere Personen einbezogen wurden. Die Kläger des genannten Verfahrens nahmen die Klage am 02.12.2004 zurück; das Verwaltungsgericht Minden stellte das Verfahren durch Beschluss vom selben Tage ein. Am 20.02.2005 traf der Kläger im Bundesgebiet ein. Unter dem 17.03.2005 stellte die Beklagte ihm von Amts wegen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aus.
Am 31.07.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihn als Spätaussiedler anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2015 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten berufen könne. Auch auf ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen bestehe kein Anspruch, da die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung anhand des Sprachtestprotokolls nachvollziehbar sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2016 ab und vertiefte die Begründung der Ablehnungsentscheidung.
Am 10.02.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die zum Zeitpunkt seiner Einreise getroffenen Entscheidungen seien offensichtlich falsch. Beim Sprachtest seien bei ihm eindeutig Dialektkenntnisse feststellbar gewesen. Bekannte könnten bezeugen, dass er noch in den 2000er Jahren mit ihnen im örtlichen Dialekt Deutsch gesprochen habe. Bei vergleichbaren, näher bezeichneten Verfahren habe die Beklagte sich durch Verfahren zugunsten der Antragsteller selbst gebunden. Darüber hinaus diene es nicht dem Rechtsfrieden, die ursprüngliche Ablehnung aufrecht zu erhalten. Er habe bezogen auf eine Regelaltersrente ca. 33 Jahre Zeit, sich eine Altersversorgung aufzubauen. Um in der Rentenversicherung den Rentenwert von einem Entgeltpunkt zu erreichen, müsse man in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes aller Versicherten verdienen, zurzeit rund € 34.000,00 jährlich. Selbst wenn er diesen Verdienst erzielen würde, hätte er bei 33-jähriger Berufstätigkeit und entsprechender Beitragszahlung einen Rentenanspruch von ca. 33 Entgeltpunkten. Unterstellt, er wäre nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden und beantragte jetzt das Wiederaufgreifen, so erhielte er bei geringeren Anforderungen für die Anerkennung einen Rentenanspruch von 25 Entgeltpunkten ohne jegliche Beitragszahlung. Dies könne nicht dem Rechtsfrieden dienen. Im Übrigen habe er zuvor keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt, sodass er nicht daran gehindert sei, dies unter Wiederaufgreifen des Verfahrens zu tun. Da er in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogen worden sei, sei kein eigener Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler rechtskräftig abgelehnt worden. Da er zum Zeitpunkt der Aufgabe seines eigenen Aufnahmeverfahrens und der Erteilung des Einbeziehungsbescheides noch davon ausgehen habe dürfen, seine Spätaussiedlerstellung trotzdem noch erreichen zu dürfen, würde es sich bei ihm um eine Rückwirkung bezüglich § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG handeln.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2016 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung und ergänzt, der Klage stehe auch die Sperrklausel des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG entgegen. Die vom Kläger genannten Verfahren seien nicht mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar, da dort keine negative Entscheidung ergangen sei und die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG nicht eingegriffen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit dem Haupt- wie mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG geht ins Leere, da der Kläger – worauf er später im Klageverfahren hingewiesen hat – vor dem hier streitgegenständlichen Antrag keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt hat. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG wurde ihm unter dem 17.03.2005 von Amts wegen erteilt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die erstmals am 31.07.2013 beantragte Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus.
Dem Antrag steht die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG entgegen. Diese ist jedenfalls auf den am 20.02.2005 ins Bundesgebiet eingereisten Kläger anwendbar. Nach dem durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier auch keine verfassungswidrige Rückwirkung, sondern eine zulässige sogenannte tatbestandliche Rückanknüpfung vor, d.h. die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung verwirklicht worden sind.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris, Rz. 170 ff.
Der Kläger beantragte am 11.06.1997 bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 04.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2002 ab. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage nahm der Kläger am 02.12.2004 zurück. Damit wurde die Ablehnungsentscheidung rechtskräftig.
Es verbleibt somit auch kein Raum für eine Selbstbindung der Beklagten, auf die der Kläger sich mit Erfolg berufen könnte. Denn selbst wenn die Beklagte – wofür hier nichts ersichtlich ist – bei vergleichbaren Sachverhalten Spätaussiedlerbescheinigungen erteilt hätte, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 – 8 C 20.92 –, juris, Rz. 14.
Aus den dargelegten Gründen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.