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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6899/11·03.06.2012

Anfechtungsklage gegen Versorgungsbeiträge: Klage wegen Erledigung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, focht Beitragsbescheide für 2010 und 2011 an, nachdem er zunächst geforderte Einkommensnachweise nicht vorlegte und Beiträge auf Regelpflichthöhe festgesetzt wurden. Noch im Verfahren legte er die Steuerbescheide vor; der Beklagte änderte die Bescheide ab. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis infolge der nachträglichen Bescheidänderung weggefallen sei. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Klage gegen Beitragsbescheide abgewiesen, da das Rechtsschutzbedürfnis durch nachträgliche Bescheidabänderung entfallen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Das für eine Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Klageverfahrens erledigt hat.

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Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist oder seine Aufhebung sinnlos geworden ist.

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Die nachträgliche Änderung eines Beitragsbescheids durch die Behörde, insbesondere infolge Vorlage angeforderter Einkommensnachweise, kann zur Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen.

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Die Kostenentscheidung bei unzulässiger Klage richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 113 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Aufhebung der Beitragsbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2011.

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Der Kläger ist seit dem 11.04.1995 als selbständig tätiger Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen und seither Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes. Mit Schreiben vom 21.06.2011 forderte der Beklagte ihn auf, zwecks Bemessung der zu entrichtenden Beiträge die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2008 und 2009 in Kopie vorzulegen. Nachdem der Kläger die Einkommensteuerbescheide nicht vorlegte, wurde er vom Beklagten unter dem 08.08.2011 erneut an deren Vorlage erinnert.

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Mit Beitragsbescheiden vom 19.09.2011, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 17.11.2011, setzte der Beklagte die Versorgungsbeiträge des Klägers für die Kalenderjahre 2009, 2010 und ab 2011 neu fest. Ausgehend von einem auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2007 ermittelten Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 1.456,83 Euro wurde der Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 auf monatlich 289,91 Euro festgesetzt. Für die Zeiträume vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie ab dem 01.01.2011 wurde der monatlich zu entrichtende Beitrag des Klägers mangels Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise für die Jahre 2008 und 2009 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro festgesetzt.

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Der Kläger hat am 16.12.2011 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er aus, der Beklagte gehe von einem falschen Einkommen aus. Im Jahr 2011 habe er ein Einkommen ohne Kosten in Höhe von 7.940,12 Euro gehabt. Betreffs der Rückstände werde beantragt, diese zu erlassen. Ferner beantrage er eine Unterstützung, er könne seine Krankenbeiträge nicht bezahlen und sei auch nicht versichert. Er sei sehr krank. Die Klage sei begründet, denn er habe kein Einkommen.

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Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Beklagten die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2008 und 2009 vorgelegt. Daraufhin hat der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 12.06.2012 den monatlich zu entrichtenden Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 auf einen Betrag in Höhe von 309,35 Euro, für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 auf einen Betrag in Höhe von 279,71 Euro sowie ab dem 01.01.2012 auf einen Betrag in Höhe von 388,51 Euro festgesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beitragsbescheide vom 19.09.2011 für die Beitragsjahre 2010 und 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, mangels Vorlage von Einkommensnachweisen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sei die Beitragspflicht des Klägers mit den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden vom 19.09.2011 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie ab dem 01.01.2011 fortlaufend auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro festgesetzt worden. Zuvor sei der Kläger an die Vorlage der betreffenden Einkommensnachweise erinnert worden.

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Nach § 30 Abs. 1 der Satzung seien die Mitglieder des Versorgungswerkes grundsätzlich verpflichtet einen monatlichen Beitrag in Höhe des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Ein niedrigerer Beitrag komme nach § 30 Abs. 2 der Satzung nur in Betracht, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sei nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 der Satzung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides bzw. einer Arbeitgeberbescheinigung vom Mitglied nachzuweisen. Dies gelte auch für den Fall, dass kein Einkommen erzielt worden sei. Sofern der Kläger behaupte kein Einkommen zu haben, müsse er dies durch eine entsprechende Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes belegen. Aus dieser Bescheinigung müsse hervorgehen, dass er zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden vom 19.09.2011 in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages für die Zeiträume vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie ab dem 01.01.2011 fehlt es an dem für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn dieses ist nachträglich entfallen.

19

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Klageverfahrens erledigt, weil dem Kläger dann mit der Aufhebung des Verwaltungsakts nicht mehr geholfen werden kann; er hat keinerlei Nutzen hiervon und die Klage wird unzulässig.

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Vgl. hierzu Decker, in: Posser/Wolff, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 01.04.2012, § 113 VwGO, Rn. 78; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, Vorb § 40 VwGO, Rn. 30, 45 sowie § 42 VwGO, Rn. 58.

21

Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist auszugehen, wenn die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist bzw. seine Aufhebung sinnlos ist.

22

Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 113 VwGO, Rn. 102 m.w.N.

23

So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die angefochtenen Beitragsbescheide vom 19.09.2011 durch Bescheid vom 12.06.2012 vollständig abgeändert und die monatliche Beitragspflicht des Klägers auf Grundlage der von ihm vorgelegten Einkommensnachweise für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 auf einen Betrag in Höhe von 309,35 Euro, für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 auf einen Betrag in Höhe von 279,71 Euro sowie ab dem 01.01.2012 auf einen Betrag in Höhe von 388,51 Euro festgesetzt. Durch die vorgenommene Beitragsneufestsetzung haben sich die angefochtenen Beitragsbescheide erledigt. Der Kläger ist durch die einkommensbezogene Beitragsveranlagung klaglos gestellt worden, so dass eine Beschwer nicht mehr gegeben ist.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.