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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6849/22·04.11.2025

VG Köln: Versagung der Registrierung eines Cranberry-Arzneimittels mangels Traditionsnachweis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die erneute Bescheidung ihres Antrags auf Registrierung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels (Cranberry-Hartkapseln). Streitpunkt war, ob die geltend gemachte 30/15-jährige traditionelle Anwendung über „entsprechende“ Referenzpräparate mit vergleichbarem Wirkstoff belegt werden kann. Das VG Köln bestätigte die Versagung der Registrierung, weil der durch einen Reinigungsprozess veränderte Extrakt als anderer Wirkstoff anzusehen sei und Fingerprint-Chromatogramme bzw. ein Privatgutachten die Wirkstoffidentität nicht ausreichend belegten. Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten entfalteten keine Bindungswirkung; sie seien nur gebührend zu berücksichtigen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf erneute Bescheidung des Registrierungsantrags nach AMG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Registrierung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel setzt nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG einen hinreichenden Nachweis einer mindestens 30-jährigen medizinischen Verwendung, davon 15 Jahre in der EU, für das betreffende oder ein „entsprechendes“ Arzneimittel voraus.

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Ein „entsprechendes“ Arzneimittel im Sinne des § 39b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AMG erfordert bei pflanzlichen Arzneimitteln eine Vergleichbarkeit der Wirkstoffe; bloße Ähnlichkeit einzelner Inhaltsstoffgruppen genügt nicht, wenn der Extrakt als Gesamtheit maßgeblich ist.

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Bei pflanzlichen Arzneimitteln ist der Extrakt aufgrund seiner Vielstoffnatur regelmäßig als Wirkstoff in seiner Gesamtheit anzusehen; Änderungen des Herstellungs-/Aufbereitungsverfahrens, die das Vielstoffgemisch verändern, können deshalb zu einem anderen Wirkstoff der Art nach führen.

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Analytische Fingerprint-Chromatogramme können für sich genommen die Identität bzw. Vergleichbarkeit komplexer Vielstoffgemische nicht belegen, wenn keine vollständige stoffliche Charakterisierung erfolgt.

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Ausländische Registrierungen sind nach § 39d Abs. 2 Satz 2 AMG lediglich „gebührend zu berücksichtigen“ und begründen keine Bindung der national zuständigen Behörde; eine Abweichung ist zu begründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 39c Abs. 2 AMG§ 25 Abs. 4 AMG i.V.m. § 25 Abs. 5 Satz 5 AMG§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 39c Abs. 1 Satz 2 AMG i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1, 3 AMG§ 39c Abs. 2 Nr. 5 AMG§ 39c Abs. 2 Nr. 8 AMG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Am 7. Januar 2021 beantragte die Klägerin die Registrierung ihres Arzneimittels Z. Hartkapsel, nach Angaben der Klägerin ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Vorbeugung wiederkehrender unkomplizierter Infektionen der unteren Harnwege (Blasenentzündung) mit dem Wirkstoff 195,7-216,9 mg Trockenextrakt aus dem Saft der Cranberryfrucht (17-39 g Cranberrysaft und 36 mg Proanthocyanidine (PAC), berechnet als PAC A2). Dabei nahm die Klägerin insbesondere Bezug zum einen auf das Präparat Vitabutin, um eine fünfzehnjährige traditionelle medizinische Anwendung in der Europäischen Union zu belegen. Zum anderen benannte die Klägerin als weiteres Referenzarzneimittel das Produkt Cranberry juice cocktail, für das eine mindestens dreißigjährige traditionelle medizinische Anwendung belegt sei.

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Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine dem Bescheid beigefügte Anlage im Wesentlichen aus, dass Anträge auf Registrierung eines Arzneimittels gemäß § 39c Abs. 2 AMG zurückzuweisen seien, sofern diesbezügliche Mängeln nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist beseitigt würden. Diese Voraussetzung sei im Hinblick auf die in der Anlage benannten Mängel im Falle der Klägerin erfüllt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 wies die Beklagte auch den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Registrierung des Arzneimittels der Klägerin zu Recht versagt worden sei. Deren Angaben über eine traditionelle Anwendung eines entsprechenden Arzneimittels seien unzureichend gewesen. Es gebe kein Referenzpräparat mit demselben oder einem vergleichbaren Wirkstoff, für das eine dreißigjährige Anwendung belegt werden könne. Die von der Klägerin benannten Präparate enthielten andere Wirkstoffe, die zwar ebenfalls aus Cranberryfrüchten gewonnen würden, aber aufgrund eines anderen Herstellungsverfahrens ein anderes Vielstoffgemisch enthielten. Beide Präparate enthielten einen Presssaft, der im Falle des Produkts Cranberry juice cocktail konzentriert und mit weiteren Hilfsstoffen als Fertigpräparat vermarktet werde. Im Falle von Vitabutin erfolge zunächst eine Trocknung, in deren Folge ein Trockenpresssaft entstehe, der die Herstellung von Kapseln ermögliche. Demgegenüber werde im Falle des Arzneimittels der Klägerin der zunächst hergestellte Presssaft gereinigt; das Vielstoffgemisch werde folglich verändert. Ein von der Klägerin angestrengter analytischer Vergleich im Wege von Fingerprint-Chromatogrammen könne eine Vergleichbarkeit der enthaltenen Wirkstoffe ebenfalls nicht belegen, da insoweit das Inhaltsstoffspektrum lediglich teilweise abgebildet werde. In der Phythotherapie erweise sich indes das gesamte Inhaltsstoffspektrum als Wirkstoff, eine Betrachtung einzelner Substanzgruppen reiche deswegen nicht aus. Ohnehin sei die vorliegend einschlägige Monographie des Committee on Herbal Medicinal Products (HMPC) mittlerweile aktualisiert und der hier maßgebliche Wirkstoff dabei nicht aufgenommen worden.

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Am 20. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie macht geltend, dass im Hinblick auf die von ihr beantragte Registrierung kein Versagungsgrund vorliege. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die von ihr benannten Referenzpräparate keinen vergleichbaren Wirkstoff enthielten. Sowohl die von ihr benannten Referenzpräparate als auch ihr Arzneimittel enthielten einen konzentrierten Cranberrypresssaft. Allerdings werde dieser im Falle ihres Arzneimittels zunächst gereinigt, wobei ausschließlich niedermolekulare Zucker und Säuren entfernt würden. Sie – die Klägerin – habe eine Vergleichbarkeit ihres Arzneimittels und den von ihr benannten Referenzpräparaten durch analytische Vergleiche anhand von Fingerprint-Chromatogrammen belegt. Beginnend mit der Herstellung der Ausgangsstoffe bis hin zu den Wirkstoffen stimmten die Herstellungsmethoden zudem überein. Bei der Herstellung sämtlicher Arzneimittel werde ein Presssaft aus Cranberryfrüchten verwendet, dabei handele es sich um ein Vielstoffgemisch. Diesem Presssaft werde ein größerer Anteil Wasser entzogen, wodurch „Cranberry Juice Concentration“ als Wirkstoff gewonnen werde. Bei der Herstellung des Produkts Cranberry juice cocktail werde aus dem betreffenden Presssaft unter Zusatz von weiteren Hilfsstoffen eine flüssige Verzehrform hergestellt. Im Falle des Präparats Vitabutin sei demgegenüber ein Vertrieb von Hartkapseln angestrebt und dementsprechend eine Trockenzubereitung entwickelt worden. Diese werde unter Beifügung verschiedener Hilfsstoffe im Wege einer Sprühtrocknung hergestellt. In ihrem Falle – demjenigen der Klägerin – sei folgender Prozess zur Reinigung des verwendeten Cranberry Juice Concentrate vorgesehen: Dieses werde mit Wasser rückverdünnt und anschließend auf eine spezielle Harzsäule aufgebracht, die üblicherweise auch für die Klärung von Fruchtsäften eingesetzt werde. Sodann erfolge eine Spülung mit Wasser. Anschließend werde das auf der Harzsäule verbliebene Vielstoffgemisch mittels Ethanol eluiert und zu einer Trockenzubereitung verarbeitet. Das gewonnene Eluat lasse sich einfacher und schonender verarbeiten, da wasserbindende Zucker und Säuren nur noch in geringen Mengen enthalten seien. Ferner sei das verbleibende Vielstoffgemisch deutlich konzentrierter. Das Spektrum der Pflanzeninhaltsstoffe bleibe allerdings erhalten. Es handele sich bei ihrem Verfahren – demjenigen der Klägerin – auch nicht um einen klassischen Extraktionsprozess, bei dem Ethanol als Auszugsmittel Verwendung finde. All dies werde durch analytische Vergleiche mit den Referenzprodukte Cranberry juice cocktail sowie Vitabulin nachgewiesen. Belegt werde insoweit die Vergleichbarkeit der qualitativen Zusammensetzung der Wirkstoffe. Diese Vergleichbarkeit werde auch durch ein von ihr – der Klägerin – eingeholtes Gutachten bestätigt. Dieses führe nämlich aus, dass die für die arzneiliche Wirkung relevanten Inhaltstoffe auch in der gereinigten Trockenzubereitung enthalten seien. In rechtlicher Hinsicht sei maßgeblich, dass auch im Rahmen der Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel § 25 Abs. 4 AMG über die Möglichkeit einer Mängelabhilfe sowie § 25 Abs. 5 Satz 5 AMG betreffend die Möglichkeit einer Begutachtung der Antragsunterlagen durch unabhängige Sachverständige entsprechende Anwendung fänden. Das von ihr – der Klägerin – eingeholte Sachverständigengutachten widerlege die unzutreffende pauschale Bewertung der Beklagten. Diese beschränke sich auf den allgemeinen Vorhalt, sie – die Klägerin – verändere ein Vielstoffgemisch mit der Folge, dass eine Vergleichbarkeit des Wirkstoffs ihres Arzneimittels mit denjenigen anderer Präparate nicht mehr gegeben sei. Insoweit setze sich die Beklagte nicht nur nicht mit der konkreten Sachlage auseinander; sie lasse auch die Registrierung identischer Arzneimittel in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Betracht. Soweit die Beklagte die Aussagekraft analytischer Vergleiche im Wege von Fingerprint-Chromatogrammen bezweifele, ignoriere sie ebenfalls ihr gesamtes Vorbringen – dasjenige der Klägerin – im Hinblick auf Ausgangsmaterialien, Herstellung, Auszugsmittel und Posologie der für die Beurteilung ihres Arzneimittels relevanten Präparate. Insbesondere lasse sie unberücksichtigt, dass es sich bei dem Wirkstoff ihres Arzneimittels streng genommen lediglich um ein aus konzentriertem Cranberrypresssaft gewonnenes getrocknetes Pulver handele. Zudem werde die Wirkstoffbezeichnung „Extrakt“ auch nicht dem tatsächlichen Herstellungsprozess gerecht, diese sei lediglich aus den Registrierungsbescheiden anderer Mitgliedsstaaten übernommen worden. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass nicht bekannt sei, welche Inhaltsstoffe für die Wirksamkeit traditionell angewendeter pflanzlicher Arzneimittel ursächlich seien, übersehe sie, dass bei der Herstellung ihres Arzneimittels aus dem verwendeten Cranberry Juice Concentrate ausschließlich niedermolekulare Zucker und Säuren entfernt würden. Das Arzneimittelgesetz stelle klar, dass ein Traditionsbeleg ungeachtet der Hilfsstoffzusammensetzung mit Hilfe eines Arzneimittels mit vergleichbarer Wirkstoffzusammensetzung geführt werden könne. Es gebe keine Hinweise, dass molekulare Zucker oder Säuren für die Wirksamkeit des verwendeten Cranberry Juice Concentrate verantwortlich seien. Tatsächlich seien hierfür – wie in der Phytotherapie üblich – sekundäre Pflanzenstoffe relevant. In die am 21. Februar 2023 veröffentlichte HMPC-Monographie sei zwar lediglich der Wirkstoff „expressed juice from the fresh fruit“ aufgenommen worden. Dies stehe der Registrierung ihres aus aufbereitetem und getrocknetem Cranberrypresssaft hergestellten Arzneimittels indes ebenfalls nicht entgegen. Denn diesbezüglich sei die betreffende HMPC-Monographie entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht einschlägig. Diese enthalte nämlich lediglich eine positive Aussage zur Registrierungsfähigkeit der darin benannten Zubereitungen, negative Aussagen zu nicht enthaltenen Zubereitungen könnten der HMPC-Monographie demgegenüber nicht entnommen werden, insbesondere werde die Registrierungsfähigkeit derartiger Zubereitungen nicht ausgeschlossen. Diese könnten lediglich nicht die mit einer Erwähnung in der betreffenden Monographie einhergehenden Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Ohnehin beruhe die Nichtaufnahme ausschließlich auf dem Umstand, dass Informationen zum Aufbereitungsprozess von Cranberry Juice Concentrate nicht öffentlich zugänglich gewesen seien und daher nicht hätten bewertet werden können. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft außer Acht gelassen, dass das in Rede stehende Arzneimittel in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bereits registriert worden sei. Im Bescheid vom 17. Mai 2022 fehle eine Auseinandersetzung mit diesen Registrierungen gänzlich. Im Übrigen weise die Beklagte erneut lediglich pauschal darauf hin, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die zeigten, dass anhand von Registrierungen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine traditionelle medizinische Verwendung im Sinne des Arzneimittelgesetzes belegt werden könne. Damit negiere die Beklagte den Harmonisierungsgedanken des europäischen Arzneimittelrechts. Ferner mache sie keine Angaben dazu, welche Unterlagen ihr fehlen würden. Dass sie – die Klägerin – dem verwendeten Cranberrypresssaft ausschließlich Wasser, einige wenige Zucker und Säuren entziehe, begründe offenkundig keine Änderung des zugrundeliegenden Vielstoffgemischs. Dies belegten gerade die Registrierungen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2022 zu verpflichten, über den Antrag auf Registrierung des Arzneimittels Z. Hartkapsel (ENR N01) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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hilfsweise Beweis zu erheben über die Frage der Vergleichbarkeit des aufgereinigten Safts der Cranberry-Frucht im streitgegenständlichen Präparat gegenüber dem Cranberry-Früchte-Presssaft-Konzentrat in dem Präparat Vitabutin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihre bereits im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 vertretene Auffassung, dass die in den von der Klägerin in Bezug genommenen Produkten enthaltenen Wirkstoffe nicht mit demjenigen des Arzneimittels Z. Hartkapsel vergleichbar seien. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme sei darauf zu verweisen, dass im Verfahren der traditionellen Registrierung die Wirksamkeit ausschließlich durch die traditionelle Verwendung belegt werde und es sich hierbei um ein vereinfachtes Verfahren handele. Dabei werde die Gesamtheit des Vielstoffgemisches als Wirkstoff angesehen; eine Zuordnung zu einzelnen Stoffgruppen sei nicht möglich, weswegen auch die gutachterliche Stellungnahme, auf die die Klägerin verweise, nicht zu einer abweichenden Bewertung führen könne. Der Rückschluss der Klägerin, die vorliegend einschlägige HMPC-Monographie sei deswegen nicht aussagekräftig, weil der vorliegend in Rede stehende Wirkstoff darin gerade keine Erwähnung finde, sei überdies unzutreffend. Inzwischen sei die HMPC-Monographie zur Cranberryfrucht verabschiedet worden und der Trockenextrakt der Klägerin finde darin in der Tat keine Erwähnung. Der Trockenextrakt sei ausweislich des Assessmentreports nach fachlicher Prüfung bewusst nicht aufgenommen worden. Damit werde bestätigt, dass auch die Beurteilung auf europäischer Ebene – trotz Registrierung in einzelnen Mitgliedsstaaten – nicht zu einer positiven Bewertung geführt habe. Derartige Registrierungen seien gebührend zu berücksichtigen, was ihr – der Beklagten – aber nicht die Freiheit nehme, über beantragte Registrierungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen eigenständig zu entscheiden. Welche Unterlagen in anderen Mitgliedstaaten vorgelegt worden seien, sei ihr überdies nicht bekannt. Eine gebührende Berücksichtigung sei nicht gleichzusetzen mit einer Anerkennung einer ausländischen Registrierungsentscheidung. Auch das HMPC treffe gegebenenfalls bei der Erstellung von Monographien eine von Entscheidungen der Mitgliedstaaten abweichende Entscheidungen, wenn vorgelegte Unterlagen nicht ausreichten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Registrierung des Arzneimittels Z. Hartkapsel. Denn der Bescheid vom 17. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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Die Beklagte hat die Registrierung des betreffenden Arzneimittels nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Mängelbeseitigungsverfahrens nach § 39c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 1, 3 AMG zu Recht versagt. Denn die Angaben der Klägerin zur traditionellen Anwendung sind unzureichend (§ 39c Abs. 2 Nr. 5 AMG) und die Anforderungen an die zeitlichen Vorgaben einer traditionellen Anwendung im Sinne von § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG sind nicht erfüllt (§ 39c Abs. 2 Nr. 8 AMG). Folglich war die von der Klägerin beantragte Registrierung gemäß § 39c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 1, 3 AMG zu versagen.

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Gemäß § 39a Satz 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG sind, als traditionelle pflanzliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dem Registrierungsantrag sind gemäß § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG insbesondere bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von Sachverständigen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, medizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Der Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum von 30 Jahren kann auch dann erbracht werden, wenn für das Inverkehrbringen keine spezielle Genehmigung für ein Arzneimittel erteilt wurde. Er ist auch dann erbracht, wenn die Anzahl oder die Menge der Wirkstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde. Ein Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im Sinne des § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG, wenn es ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder vergleichbare Wirkstoffe, denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Dosierung und denselben oder einen ähnlichen Verabreichungsweg wie das Arzneimittel hat, für das der Antrag auf Registrierung gestellt wird, § 39b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AMG. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Arzneimittel ist überdies eine Registrierung eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 39d Abs. 2 Satz 2 AMG gebührend zu berücksichtigen. Angesprochen sind damit andere als in Art. 16a der Richtlinie 2001/83/EG genannte Präparate, also solche Arzneimittel, die die dort aufgeführten Voraussetzungen der Registrierung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel, etwa in Bezug auf den Traditionsnachweis, nicht erfüllen.

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Zum Ganzen zuletzt VG Köln, Urteil vom 3. September 2024, Az.: 7 K 2625/22, UA, S. 6 f.

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Die Klägerin hat für ihr Arzneimittel Z. Hartkapsel einen Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum von 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, im vorbezeichneten Sinne nicht geführt. Soweit sie auch im vorliegenden Verfahren auf die von ihr bereits im Verwaltungsverfahren in Bezug genommenen Produkte verweist, scheitert ein entsprechender Nachweis zumindest daran, dass diese einen anderen Wirkstoff als das Arzneimittel der Klägerin enthalten. Keiner Entscheidung bedarf ausgehend davon, ob es sich bei dem Produkt Cranberry juice cocktail überhaupt um ein Arzneimittel im Sinne des § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG handelt.

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Im Falle pflanzlicher Arzneimittel erweist sich der zugrundeliegende pflanzliche Extrakt als ein äußerst komplex zusammengesetztes Vielkomponentengemisch, dessen Einzelbestandteile nur in begrenztem Umfang isoliert und in ihrer Struktur bekannt sind. Die Zusammensetzung und die Eigenschaften eines Extraktes sind zudem von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig. Der Wirkstoffgehalt der pflanzlichen Extrakte wird etwa entscheidend von der Qualität des pflanzlichen Ausgangsmaterials bestimmt. Außerdem werden der Wirkstoffgehalt und die Zusammensetzung weiterer Extraktivstoffe von dem eingesetzten Extraktionsverfahren, dem Zerkleinerungsgrad des Ausgangsmaterials, der Art und Menge des Extraktionsmittels sowie der Extraktionsdauer wesentlich beeinflusst. Die Zusammensetzung der Extraktivstoffe, die wiederum in Hauptwirkstoffe und Begleitstoffe unterteilt werden, ist damit insbesondere auch von der Art des Lösungsmittels abhängig. Hinzukommt, dass Freisetzung und Resorption der Wirkstoffe durch pflanzliche Begleitstoffe beeinflusst werden. Angesichts der vielfältigen, den Extrakt bestimmenden Faktoren ist es deshalb gerechtfertigt, dass bei pflanzlichen Arzneimitteln der Extrakt in seiner Gesamtheit als Wirkstoff angesehen wird; dies gilt selbst dann, wenn für einzelne Inhaltsstoffe eine Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Es entspricht aus diesem Grund ständiger Rechtsprechung, dass beispielsweise die Änderung des eingesetzten Auszugsmittels und damit die Änderung des Extraktionsverfahrens zu einer Änderung des Wirkstoffs der Art nach führt, wenn die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe nicht oder nur unzureichend bestimmt sind.

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Zum Ganzen zuletzt VG Köln, Urteil vom 3. September 2024, Az.: 7 K 2625/22, UA, S. 8.

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Dies hat zur Folge, dass unterschiedliche Zubereitungen aus einem Pflanzenstoff hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkstärke nicht miteinander vergleichbar sind.

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Dazu bereits VG Köln, Urteil vom 26. April 2016 – 7 K 2617/14 –, juris, Rn. 42.

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Ausgehend von diesen Maßstäben hat die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete,

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OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 – 13 A 694/10 –, juris, Rn. 13,

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– Klägerin nicht dargetan, dass es sich bei den von ihr in Bezug genommenen Produkten um – was vorliegend allein in Betracht kommen dürfte – entsprechende Arzneimittel im Sinne von § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG handelt.

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§ 39b Abs. 1 Satz 4 AMG definiert – wie gezeigt – Präparate als entsprechend, die ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder vergleichbare Wirkstoffe, denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Dosierung oder einen ähnlichen Verabreichungsweg wie das Arzneimittel haben, für das der Antrag auf Registrierung gestellt wird. Mit dieser teils an die Voraussetzungen generischer Zulassungen nach § 24b Abs. 2 AMG erinnernden Formulierung ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur eine Doublette eine traditionelle Anwendung im Sinne von § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG begründen kann. Es genügt vielmehr eine Vergleichbarkeit. Da in der Phytopharmazie allerdings – wie ebenfalls gezeigt – der Auszug in seiner konkreten Gestalt als Wirkstoff anzusehen ist, kommt insoweit von vornherein indes nur eine Vergleichbarkeit der Wirkstoffe in Betracht.

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Siehe dazu zuletzt VG Köln, Urteil vom 3. September 2024, Az.: 7 K 2625/22, UA, S. 10.

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An einer Vergleichbarkeit im vorbezeichneten Sinne fehlt es hier. Denn bei der Herstellung des Arzneimittels der Klägerin wird konzentrierter Cranberrypresssaft anders als im Falle der von ihr in Bezug genommenen Produkte in einem von der Klägerin näher beschriebenen Prozess gereinigt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin keinen hinreichenden Beleg dafür erbracht hat, dass dem konzentrierten Cranberrypresssaft dabei tatsächlich ausschließlich Wasser sowie bestimmte Zucker und Säuren entzogen werden, da die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme darauf verweist, dass dem konzentrierten Cranberrypresssaft hauptsächlich diese Bestandteile entzogen werden, verändert sie damit das zugrundeliegende Vielstoffgemisch und – nach dem Vorstehenden – mithin denjenigen Wirkstoff, der in den von ihr in Bezug genommenen Produkten enthalten ist.

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Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg die von ihr bereits im Verwaltungsverfahren in Bezug genommenen Fingerprint-Chromatogramme entgegenzuhalten. Denn derartige Chromatogramme vermögen keine ausreichende Auskunft über die Identität von Wirkstoffen zu geben, da eine vollständige stoffliche Charakterisierung von Vielstoffgemischen insoweit nicht erfolgt.

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Allgemein dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 – 13 A 694/10 –, juris, Rn. 12.

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Das vorliegend etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Auch aus der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme folgt nichts Gegenteiliges. Zum einen wird diese Stellungnahme mit ihrer Annahme, dass phenolische Bestandteile, die in konzentriertem Cranberrypresssaft enthalten und für dessen Nutzen für die Harnwege verantwortlich seien, trotz des Reinigungsprozesses der Klägerin in deren Arzneimittel enthalten seien, bereits nicht der – für die rechtliche Bewertung entscheidenden – Maßgabe gerecht, dass im Falle pflanzlicher Arzneimittel der zugrundeliegende Extrakt in seiner Gesamtheit als Wirkstoff anzusehen ist. Jedenfalls liegt der Bezugnahme auf phenolische Bestandteile die nicht näher belegte Annahme zugrunde, dass gerade diese verantwortlich für den Nutzen von konzentriertem Cranberrypresssaft für die Harnwege seien. Weder liegen dieser Annahme indes präparatspezifische Untersuchungen zur Vergleichbarkeit von Wirkstoffen zugrunde, noch vermag eine solche Annahme derartige Untersuchungen zu ersetzen.

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Nichts anderes gilt ferner für den in der gutachterlichen Stellungnahme beschriebenen Befund, dass die in dem von der Klägerin näher beschriebenen Reinigungsprozess dem konzentrierten Cranberrypresssaft entzogenen Bestandteile keine beachtliche biologische Aktivität zeigten und daraus zu schlussfolgern sei, dass der Reinigungsprozess keinen bedeutsamen Einfluss auf den Nutzen des Arzneimittels Z. Hartkapsel habe. Denn selbst wenn es an einer solchen biologischen Aktivität fehlen sollte, handelt es sich bei der darauf beruhenden Schlussfolgerung der gutachterlichen Stellungnahme um eine bloße Hypothese. Diese sagt zudem in Anbetracht der – für die rechtliche Bewertung entscheidenden – Maßgabe, dass im Falle pflanzlicher Arzneimittel der zugrundeliegende Extrakt in seiner Gesamtheit als Wirkstoff anzusehen ist, nichts darüber aus, ob konzentrierter Cranberrypresssaft nach dem Reinigungsprozess der Klägerin noch dieselben Wirkungen zu entfalten vermag wie zuvor.

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Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag musste das Gericht nicht nachgehen. Dies folgt zumindest daraus, dass es sich bei der Vergleichbarkeit der in den von der Klägerin in Bezug genommenen Produkten enthaltenen Wirkstoffe mit demjenigen des Arzneimittels der Klägerin um keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern vielmehr um eine der gerichtlichen Bewertung vorbehaltene Rechtsfrage handelt.

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Nach alledem fehlt es im Falle des Arzneimittels der Klägerin an einem Nachweis im Sinne von § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG, dass ein entsprechendes Arzneimittel seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, medizinisch verwendet wird.

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein dahingehender Nachweis auch nicht mit einem Hinweis auf Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt werden. Zwar ist gemäß § 39b Abs. 2 Satz 2 AMG im Falle von Arzneimitteln, für die ein Traditionsnachweis nicht (vollständig) zu führen ist, die Registrierung in anderen Mitgliedstaaten „gebührend zu berücksichtigen“. Damit ist indes keine Bindung der Beklagten an die Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten ausgesprochen. „Berücksichtigen“ bedeutet vielmehr, dass die Beklagte die betreffenden Entscheidungen zur Kenntnis nehmen und begründen muss, weshalb sie von ihnen abweicht.

39

Siehe zuletzt VG Köln, Urteil vom 3. September 2024, Az.: 7 K 2625/22, UA, S. 11.

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Dem ist die Beklagte mit dem Hinweis darauf nachgekommen, dass nicht bekannt sei, welche Unterlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt worden seien.

41

Dass die Beklagte insoweit im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Arzneimittels der Klägerin mit den von dieser in Bezug genommenen Produkten eine andere Auffassung als andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten mag, verhilft der Klage der Klägerin ebenso wenig zum Erfolg. Denn allein der Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgreich eine Registrierung erwirkt wurde, führt schon deshalb nicht zu einer positiven Entscheidung im nationalen Verfahren, weil anderenfalls faktisch doch eine Bindungswirkung einträte, die für das Registrierungsverfahren gerade nicht gewollt ist.

42

Zuletzt dazu VG Köln, Urteil vom 3. September 2024, Az.: 7 K 2625/22, UA, S. 11.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

47

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

48

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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50.000,- Euro

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festgesetzt.

56

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.