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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6837/22·30.09.2025

Klage auf Aufnahmebescheid nach BVFG wegen fehlender Sprach- und Lebensunterhaltsnachweise abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Streitgegenstand sind das Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie der Nachweis ausreichender Deutschtkenntnisse und Lebensunterhaltsvorsorge. Das VG Köln weist die Klage ab, weil die vorgelegten Sprachnachweise nicht geeignet sind, die erforderliche Gesprächsfähigkeit zu belegen, und die Wohnsitzfiktion mangels gesicherter Lebensunterhaltssituation nicht greift. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen Nichterfüllens der Sprach- und Lebensunterhaltsvoraussetzungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller deutsche Volkszugehörigkeit i.S. von § 6 BVFG nachweist, insbesondere durch ein vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erklärtes oder anderweitig belegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

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Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist durch den Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse (Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch) zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu bestätigen; nicht geeignete oder nicht aussagekräftige Sprachzeugnisse genügen nicht.

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Die nachträgliche Änderung einzelner Nationalitätseinträge in Geburtsurkunden reicht für ein Abweichen von früheren gegenteiligen Erklärungen grundsätzlich nicht aus; für ein wirksames Gegenbekenntnis sind erkennbare, ernsthafte Bemühungen oder weitergehende Nachweise erforderlich.

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Die Inanspruchnahme der Wohnsitzfortgeltung für Aufnahmebewerber aus der Ukraine setzt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit der KrWoFGV voraus; hierzu gehört die Sicherstellung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 BVFG§ 6 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist am 00.00.1950 im Oblast F. in der ehemaligen UdSSR (heute Russische Föderation) geboren. Sein letzter Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet befand sich in der Ost-Ukraine. Als Eltern des Klägers sind der am 00.00.1924 geborene Herr M. Y. und die am 00.00.1928 geborene K. Y., geb. N. angegeben. Der Vater sei mit deutscher Nationalität im Inlandspass eingetragen gewesen und habe im Gegensatz zur Mutter die deutsche Sprache beherrscht.

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Er beantragte mit Datum vom 25.07.2022 nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2022 durch einen in Berlin lebenden Enkelsohn beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei ukrainischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit. Im Elternhaus habe er von Beginn an nur Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er aber vom Vater und anderen Verwandten sowie in einem  Deutschkurs erlernt. Er verstehe wenig, aber seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Als einzubeziehende Personen waren im Antragsformular die 1950 geborene Ehefrau B., eine Tochter, ein Sohn, eine Schwiegertochter und vier Enkelkinder aufgeführt.

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Mit Bescheid vom 05.08.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zwar könne sich der Kläger angesichts des Krieges in der Ukraine in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis auf eine besondere Härte berufen. Es fehle aber an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil sich der Kläger sowohl in seinem ersten Inlandspass als auch in den Geburtsurkunden der Kinder mit russischer Nationalität habe eintragen lassen. Soweit er behaupte, in der Geburtsurkunde des Sohnes Z. mit deutscher Nationalität eingetragen zu sein, sei auf der vorgelegten Kopie eindeutig erkennbar, dass der Eintrag „Deutscher“ nachgetragen und behördlicherseits ursprünglich eine andere Nationalität eingetragen gewesen sei. Die behauptete Eintragung der deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde des Sohnes D. 2017 sei als bloßes Lippenbekenntnis zu werten.

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Der Kläger erhob Widerspruch. Er verwies auf eine Original-Geburtsurkunde des Sohnes vom 00.00.1994 mit deutschem Nationalitätseintrag, die keine Fälschungsmerkmale aufweise und eine entsprechende Geburtsbescheinigung vom 00.00.2022. Die Änderung in der Geburtsurkunde des älteren Sohnes 2017 habe lediglich der Fehlerkorrektur gedient.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum reiche die Änderung nur einer Geburtsurkunde nicht aus. In der Geburtsurkunde der 1991 geborenen Tochter sei der Kläger weiterhin mit russischer Nationalität eingetragen. Überdies erfülle der Kläger die Aufnahmevoraussetzungen in sprachlicher Hinsicht nicht.

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Der Kläger hat am 19.12.2022 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchs. Maßgeblich sei die ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum. Dass die Eintragung der Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter aus 1991 unverändert geblieben sei, sei demgegenüber unschädlich. Der Kläger legt zudem ein Sprachzertifikat B 1 vom 15.10.2022 vor, das mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ schließt. Er habe damit nachgewiesen, in der Lage zu sein, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

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Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 15.11.2024 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 06.03.2025 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist  nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen

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Aufenthalts               im               Geltungsbereich               des               Bundesvertriebenengesetzes               die

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Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Dies richtet sich nach §§ 4, 6 BVFG. Nach diesen Vorschriften kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat, § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des

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§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG).

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Es kann offenbleiben, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen abstammt und ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch den Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Wie das erkennende Gericht bereits im PKH-Beschluss vom 15.11.2024 ausgeführt hat, ist das vorgelegte Zeugnis über die Sprachprüfung B 1 – ungeachtet des Ergebnisses – nicht geeignet, die sprachlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit zu belegen. Hieran wird auch mit Blick auf die zugunsten von Aufnahmebewerbern aus der Ukraine bestehenden Wohnsitzfiktion festgehalten. Das OVG NRW hat weitergehend in der Beschwerdeentscheidung vom 06.03.2025 - 11 E 735/24 - zudem auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verwiesen, die nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV erfüllt sein müssen, damit die Besserstellung der Wohnsitzfortgeltung in Anspruch genommen werden kann. Hiernach muss der Kläger seinen Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen können. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er Grundsicherung bezieht. Für die seitens des Klägers im Schriftsatz vom 06.05.2025 angesprochene einschränkende Auslegung dieser Voraussetzung für Personen, die hierzu aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, findet sich kein rechtlich greifbarer Anhaltspunkt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

30

5.000,- Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.