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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6733/20·16.03.2023

Klage auf Befreiung von Maskenpflicht an Schule wegen Wegfalls unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Lehrerin, begehrte Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 CoronaBetrV NRW; die Schulleitung lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil die Maskenpflicht ausgelaufen und durch eine freiwillige Trageempfehlung ersetzt worden sei. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wurde nicht gestellt.

Ausgang: Klage auf Befreiung von der Maskenpflicht als unzulässig abgewiesen wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nach Wegfall der Maskenpflicht

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von einer öffentlich-rechtlichen Pflicht ist unzulässig, wenn das begehrte Rechtsschutzziel wegen Wegfalls der zugrundeliegenden Pflicht oder Umstellung auf eine freiwillige Regelung nicht mehr erreichbar ist.

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Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die angefochtene Maßnahme noch verändert werden kann; in diesem Fall ist die Klage abzuweisen, ohne die Materie in der Sache zu entscheiden.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag rechtfertigt gerichtlichen Rechtsschutz nur, wenn ein gegenwärtiges und konkretes Feststellungsinteresse besteht; die bloße Fortführung einer erledigten Streitigkeit reicht nicht aus.

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Die Entscheidung kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und der Sachverhalt geklärt ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 3 Coronabetreuungsverordnung NRW§ 84 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 52 Abs. 2 GKG§ 55a VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Lehrerin am F.     -N.      -B.     -Gymnasium in C.    . Sie begehrte bei der Schulleitung im November 2020 unter Vorlage ärztlicher Atteste die Befreiung von der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 der Coronabetreuungsverordnung NRW (CoronaBetrV NRW), im Schulgebäude und auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin auf Angstzustände verwiesen, die sie beim Tragen einer solchen Maske überkämen. Sie – die Klägerin – sei bereit, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, falls die Atteste nicht für ausreichend erachtet würden.

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Mit Bescheid vom 10.11.2020 lehnte die Schule, vertreten durch die Schulleiterin, eine Ausnahme von der „Maskenpflicht“ ab, da deren Voraussetzungen durch die vorgelegten Atteste nicht nachgewiesen seien.

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Die Klägerin hat am 14.12.2020 Klage erhoben.

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Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Schulleitung nicht auf ihr Angebot eingegangen sei, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unerklärlich sei, weshalb die Einhaltung der Anstandsregel von 1,5 Metern nicht mehr ausreichend sei.

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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

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1. den Bescheid des F.     -N.      -B.     -Gymnasiums der Stadt C.    vom 10.11.2020 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, sie von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske zu befreien.

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Die Bezirksregierung L.    ist als Prozessvertreterin des Landes dem Vorbringen der Klägerin in der Sache entgegengetreten und beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das erkennende Gericht hat die Klägerin unter dem 07.12.2022 auf die veränderte Rechtslage hingewiesen und um Überprüfung der Anträge bis 31.12.2022 gebeten. Eine Rückäußerung ist nicht erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist unzulässig.

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Für eine Fortführung der erhobenen Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Verpflichtung aus § 1 Ab. 3 CoronaBetrV NRW fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach dem Auslaufen der „Maskenpflicht“ an Schulen und die Umstellung auf die bloße Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Möglichkeit, eine solche Befreiung zu erlangen. Gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht mehr. Die Klägerin ist auf diesen Umstand bereits durch Mitteilungsverfügung vom 07.12.2022 hingewiesen worden. Eine Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, der aus den dort genannten Gründen auch erfolglos geblieben wäre, ist nicht erfolgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

34

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

35

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.