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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6598/23·12.08.2025

Klage gegen Ablehnung von Stundung/Erlass nach § 7 FPfZG abgewiesen

SozialrechtLeistungen/BeihilfenFamilienpflegezeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Stundung bzw. Erlass eines nach § 3 FPfZG gewährten Darlehens; das BAFzA lehnte mit Verweis auf vorhandenes Guthaben und fehlende besondere Härte ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung und weist die Klage ab. Begründend führt das Gericht an, dass ein verfügbares Guthaben von über 7.000 € und widersprüchliche, nicht substantiiert nachgewiesene Angaben die Voraussetzungen einer besonderen Härte ausschließen.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Stundung bzw. des Erlasses des FPfZG‑Darlehens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Stundung oder ein Erlass nach § 7 Abs. 1 FPfZG setzt das Vorliegen einer besonderen Härte voraus, die anhand der in Satz 2 genannten Tatbestände oder unverschuldeter, ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten zu prüfen ist.

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Vorhandenes, nicht rechtlich gebundenes Vermögen, das zur Rückzahlung des Darlehens eingesetzt werden kann, schließt grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Härte aus.

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Widersprüchliche oder unzureichend substantiiert vorgetragene Angaben des Darlehensnehmers begründen keine Annahme besonderer Härte; Behörde und Gericht müssen nicht über das vorgetragene Maß hinaus ermitteln.

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Die Voraussetzungen für einen Teil- oder Vollerlass nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 FPfZG in Verbindung mit den §§ 58, 59 BHO sind ebenso an eine glaubhaft gemachte besondere Härte gebunden; mangelhafte Nachweise rechtfertigen keinen Erlass.

Relevante Normen
§ 3 FPfZG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 7 Abs. 1 FPfZG§ 7 Abs. 2 FPfZG§ 7 Abs. 4 FPfZG i.V.m. §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2550/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Auf dessen Antrag bewilligte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2023 ein Darlehen nach § 3 des Familienpflegezeitgesertzes (FPfZG) zur Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung. Der Gesamtbetrag des Darlehens belief sich auf 12.480,00 Euro, zahlbar in monatlichen Taten à 520,00 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens in gleichen Raten durch den Kläger wurde ab März 2023 bis Februar 2025 festgesetzt.

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Mit Schreiben vom 03.02.2023 an das BAFzA beantragte der Kläger Stundung der Darlehensrückzahlung bzw. Erlass der Darlehensschuld. Er verfüge aufgrund seiner vorgezogenen Altersrente und bestehender Belastungen nicht über ausreichende Mittel zu einer Darlehensrückzahlung. Auf Nachfrage des BAFzA legte der Kläger weitere Unterlagen vor, aus denen u.a. ein Guthaben von 7.874,53 Euro ersichtlich war. Der Kläger erklärte hierzu es handele sich um den Rest einer Erbschaft nach seinem Vater. Ohne Stundung oder Erlass drohe Privatinsolvenz.

4

Mit Bescheid vom 03.02.2023 lehnte das BAFzA den Antrag des Klägers ab. Im Hinblick auf das angesprochene Guthaben fehle es an ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Das Guthaben stamme aus Geld, das seine Ehefrau von der Witwe ihres verstorbenen Vaters erhalten habe, um deren Beerdigung finanzieren zu können.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2023 wies das BAFzA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen einer Stundung seien nicht gegeben. Der Kläger habe die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben über den Erhalt der Geldsumme seien widersprüchlich.

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Der Kläger hat am 29.11.2023 Klage erhoben. Es liege ihm fern, sich bereichern zu wollen. Es gehe ihm lediglich darum, seine Frau wie schon seit 8 ½ Jahren zu Hause pflegen zu können, die inzwischen den Pflegegrad 3 erreicht habe. Dadurch erfülle er viele zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Guthaben sei irrelevant, da es sich auf dem Konto seiner Frau befinde, er aber der Darlehensnehmer sei. Er sei nicht voll verfügungsberechtigt über das Konto. Mittel zur Rückzahlung stünden ihm nicht zur Verfügung. Er und seine Frau bezögen nur geringe Renten.

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Der Kläger hat keinen ausformulierten Antrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und vertieft ihre Ausführungen zu den Voraussetzungen einer besonderen Härte.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des BAFzA vom 03.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Stundung der Darlehensrückzahlung. Gemäß § 7 Abs. 1 FPfZG stundet das Bundesamt die Rückzahlung des Darlehens, wenn eine besondere Härte vorliegt. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die in Satz 2 der Vorschrift genannten Sozialleistungen in Anspruch nimmt, mehr als 180 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder sich wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät, Satz 3 der Vorschrift. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger ausweislich der im Kern unbestrittenen Angaben der Beklagten über ein Guthaben verfügt, das zur Rückzahlung des Darlehens einzusetzen ist. Es liegt nichts dafür vor, dass das Guthaben von über 7.000,00 Euro in einer Weise rechtlich gebunden ist, die einer Leistung von Darlehnsraten entgegenstünde. Insbesondere ist die im Widerspruchsverfahren gelieferte Angabe, dabei handele es sich um Geld, das seine Frau von der Witwe des verstorbenen Vaters erhalten habe, um deren Beerdigung zu bezahlen, unglaubhaft, nachdem der Kläger im Antragsverfahren zur Erklärung angeführt hat, es handele sich um eine kleine Erbschaft nach seinem Vater in Höhe von 10.000,00 Euro, die sich nunmehr schon wieder verringere. Bei dem Hinweis auf seine Frau handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um den Versuch einer Entgegnung auf das entsprechende Monitum der Behörde im Ablehnungsbescheid. Auch hat der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Darstellung auch nicht ansatzweise substantiiert bzw. Unterlagen vorgelegt, die seinen Vortrag stützen könnten. Nicht glaubhaft ist vor diesem Hintergrund auch der nunmehrige Hinweis auf einen „Notgroschen“. Aus gerichtlicher Sicht besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen. Ebenso wenig kann der Kläger darauf verweisen, er sei nicht „voll“ verfügungsberechtigt über das Konto seiner demenzkranken Frau. Denn unstreitig hat er dieses Konto selbst als Zielkonto der Zahlungen angegeben und bestreitet hierüber auch die Ausgaben beider Ehepartner, die in einer Unterhalts- und Bedarfsgemeinschaft leben. Das Konto des Klägers kann hierfür aufgrund einer ausgebrachten Pfändung nicht (mehr) genutzt werden. Eine Rückzahlung kann damit nur über das besagte Konto erfolgen, über das der Kläger auch verfügen kann.

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Die Voraussetzungen eines Teilerlasses nach § 7 Abs. 2 FPfZG oder eines Erlasses nach § 7 Abs. 4 FPfZG i.V.m. §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung liegen damit ebenfalls nicht vor.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Das Gericht folgt insoweit der Praxis des OVG NRW (Beschluss vom 06.12.2023 - 12 A 128/24 -).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

21

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.