FPfZG-Darlehen: Kein Anspruch Selbständiger; Differenzierung zu Beschäftigten verfassungsgemäß
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein selbständiger IT-Berater, begehrte vom Bundesamt ein zinsloses Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz zur Pflege seiner Mutter. Streitig war, ob Selbständige als „Beschäftigte“ i.S.d. § 3 FPfZG i.V.m. § 7 PflegeZG anzusehen sind bzw. ob eine analoge Anwendung oder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Das VG Köln verneinte die Anspruchsberechtigung, da Selbständige nicht vom Beschäftigtenbegriff erfasst sind und eine planwidrige Regelungslücke fehlt. Die Beschränkung auf Arbeitnehmer/arbeitnehmerähnliche Personen sei sachlich gerechtfertigt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung eines FPfZG-Darlehens für einen Selbständigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG setzt voraus, dass der Antragsteller „Beschäftigter“ im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG ist.
Gewerbetreibende bzw. Selbständige fallen nicht unter den Beschäftigtenbegriff des § 7 Abs. 1 PflegeZG und sind daher vom Anwendungsbereich des § 3 FPfZG ausgeschlossen.
Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG auf Selbständige scheidet aus, wenn die Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspricht und keine planwidrige Regelungslücke besteht.
Die Begrenzung familienpflegezeitrechtlicher Darlehensleistungen auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sie mit der besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter sachlich begründet ist.
Der Gleichheitssatz verlangt keine einzelfallgenaue Ausgestaltung; der Gesetzgeber darf bei sozialpolitischen Leistungen generalisieren, solange die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt sind.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 128/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Gewährung eines zinslosen Darlehens nach dem Familienpflegezeitgesetz auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe von 80.000,- Euro. Zur Begründung trug er vor, dass er seine Mutter seit dem 26. September 2019 betreue. Diese sei mit dem Pflegegrad III eingestuft. Aufgrund eines Arbeitsunfalles habe er Verletztengeld erhalten, das auf Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe von 80.000,- Euro berechnet worden sei. Dieses Jahresbruttoeinkommen sei auch für die Berechnung der Darlehenshöhe zugrunde zu legen. Der Umfang der von ihm erbrachten Pflege umfasse fünf Stunden an sechs Tagen. Seine gewerbliche Tätigkeit umfasse seit dem erlittenen Arbeitsunfall fünfzehn Stunden pro Woche anstelle von zuvor 40 Stunden pro Woche.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, insbesondere eine Bescheinigung über eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber über die teilweise Freistellung für die Zeit der Pflege vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin eine Bescheinigung über eine Gewerbeummeldung vor, ausweislich derer der Kläger ein Gewerbe im Bereich IT-Beratung betreibt. Hierzu erklärte er, dass er aus Gründen des Gleichheitssatzes davon ausgehe, dass auch Selbständige ein zinsloses Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz erhalten könnten. Mit einem von ihm selbst ausgestellten Schreiben bestätigte sich der Kläger überdies, voraussichtlich bis zum Jahr 2021 mit einem reduzierten Zeitaufwand von 15 Stunden pro Woche beruflich tätig zu sein.
Mit Bescheid vom 15. August 2019 lehnte die Beklagte die Gewährung eines zinslosen Darlehens nach dem Familienpflegezeitgesetz ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der Begriff der Beschäftigten im Sinne von § 7 Abs. 1 PflegeZG, auf den § 2 Abs. 3 FPfZG verweise, Selbständige nicht erfasse.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es einer grundlegenden Entscheidung bedürfe, da das Familienpflegezeitgesetz die unter dem Begriff der Selbständigen zusammengefasste Berufsgruppe diskriminiere. Diese werde gezwungen, ihre Angehörigen ohne Verlustkompensation zu pflegen. Dies widerspreche der rechtlich festgeschriebenen Gleichbehandlung von Beschäftigung und Beruf, da die Pflege von Angehörigen für Selbständige nur unter Inkaufnahme erheblicher Einnahmeverluste möglich sei. Zudem habe er – der Kläger – den Antrag auf Gewährung eines zinslosen Darlehens nach dem Familienpflegezeitgesetz als Beschäftigter, nämlich als Beschäftigter mit Leitungsfunktion in einem Gewerbebetrieb gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Als Inhaber eines Gewerbebetriebes sei der Kläger nicht Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens gemäß § 3 FPfZG seien demgemäß nicht gegeben.
Am 6. November 2019 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung macht er geltend, dass die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes die Berufsgruppe der Selbständigen, Freiberufler und Gewerbetreibenden diskriminierten. Den Betroffenen werde es unmöglich gemacht, ihre Angehörigen zu pflegen, da die damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nicht tragbar seien und ihnen Leistungen vorenthalten würden. Das Familienpflegezeitgesetz sei daher im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Bezugnahme der Beklagten auf Unterschiede zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen überzeuge nämlich nicht. Gerade in der jüngeren Vergangenheit habe sich die Arbeitswelt gewandelt und eine Vielzahl abhängig Beschäftigter könne ihre Arbeitszeit flexibler gestalten als Selbständige. Es gebe unzählige Beispiel dafür, dass Selbständige oftmals weniger zeitlichen Spielraum hätten, um ohne Einkommensverluste Angehörige zu pflegen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Familienpflegegesetzes bedürfe daher aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes sowie des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie einer Korrektur. Anders als die Beklagte geltend mache, sei es auch nicht unmöglich, bei Selbständigen ebenso wie im Falle von abhängig Beschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit festzustellen. Auch müssten Selbstständige inzwischen diverse soziale Pflichtabgaben leisten, was diese der Gruppe der abhängig Beschäftigten angenähert habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm für die Dauer von zwei Jahren ein zinsloses Darlehen auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 80.000,- Euro nach den Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 80.000,- für zwei Jahre ein zinsloses Darlehen beantragt, was bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zu einer monatlichen Zahlung in Höhe von 948 Euro und einer Gesamtsumme von 22.752,- Euro habe führen können. Allerdings sei der Kläger alleiniger Inhaber eines Gewerbebetriebs und damit nicht Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei nicht zu erblicken. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten und Selbständigen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Abhängig Beschäftigte seien aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Bindungen nicht in der Lage, einen Verwandten zu pflegen, da sie vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten zu erfüllen hätten. Sie müssten ihrer Arbeitspflicht zudem an einem bestimmten Ort nachkommen. Um einen Verwandten pflegen zu können, müssten sie sich daher von arbeitsvertraglichen Pflichten lösen. Selbständige könnten demgegenüber ihre Arbeitszeit frei gestalten und sich Freiräume schaffen, um dem Wunsch nachzugehen, eine nahestehende Person zu pflegen. Zu Einkommenseinbußen komme es dabei nicht notwendigerweise. Zwar gebe es eine rechtspolitische Diskussion über die soziale Absicherung so genannter Solo-Selbständiger. Erforderlich sei allerdings eine politische Entscheidung, die nicht dadurch ersetzt werden dürfe, dass Rechtsvorschriften, die lediglich nichtselbständige Arbeitnehmer beträfen, auch auf Selbständige anwendet würden. Überdies sei die Möglichkeit zur freien Gestaltung der Arbeitszeit nicht das einzige Merkmal, das Selbständige von nichtselbständigen Arbeitnehmern unterscheide. Die Gewährung eines Darlehens nach dem Familienpflegegesetz habe eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Voraussetzung. Diese Anknüpfungstatsache entziehe sich im Falle von Selbständigen einer Bestimmung. Selbständige hätten sich grundsätzlich dazu entschlossen, ihr Erwerbsleben eigenverantwortlich und unter Ausnutzung der damit verbundenen Chancen sowie unter Inkaufnahme der damit einhergehenden Risiken zu gestalten. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Berufsgruppe der Selbständigen verbiete sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine auf jeden Einzelfall Rücksicht nehmende gesetzliche Regelung nicht geboten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne ohnehin keine Ansprüche Benachteiligter begründen. Es sei vielmehr Sache des jeweiligen Normgebers, wie ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG behoben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens für die Dauer von zwei Jahren auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 80.000,- Euro nach den Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag für die Dauer der Freistellungen nach § 2 FPfZG oder nach § 3 PflegeZG ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 bis 5 FPfZG. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines entsprechenden Darlehens sind im Falle des Klägers zumindest deswegen nicht gegeben, weil er nicht Beschäftigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 FPfZG gelten die §§ 5 bis 8 PflegeZG entsprechend. Nach § 7 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Gewerbetreibende wie der Kläger sind demnach keine Beschäftigten im Sinne des Pflegezeitgesetzes und fallen folglich auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG ist mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog auf Selbstständige und damit auf den Kläger anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz liegt nur dort vor, wo es eine Regelung weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen hat und es deshalb nach dem Konzept des Gesetzes unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist. Keine Gesetzeslücke liegt hingegen vor, wenn die Nichtregelung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände entspricht, seine richterliche Ergänzung also dem Willen des Gesetzes widersprechen würde. Es muss sich um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine planwidrige Unvollständigkeit handeln. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG nicht gegeben. § 7 Abs. 1 PflegeZG trägt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers einer besonderen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen Rechnung.
BT-Drs. 16/7439, S. 93 f.
Hieran knüpfen § 2 Abs. 3 FPfZG und auch § 3 Abs. 1 Satz 1 FPfZG an. Dass das Gesetz einen Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, ist folglich nicht planwidrig, sondern entspricht im Gegenteil eindeutig dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers, wie er im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist.
Schließlich verstoßen die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Namentlich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger bereits deswegen den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens nicht mit Erfolg herzuleiten. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt ebenso wenig in Betracht.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Ausgehend von diesem Maßstab liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vor.
Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes wurden – wie gezeigt – im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmer beziehungsweise arbeitnehmerähnlichen Personen geschaffen. Die Situation der Selbstständigen ist – anders als der Kläger meint – hiermit nicht vergleichbar. Insbesondere ist es Selbstständigen im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten mangels persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber möglich, Arbeitszeit und Arbeitsort nach ihrem Belieben zu bestimmen, wodurch familiäre Verpflichtungen besser mit der beruflichen Tätigkeit vereinbart werden können.
Zu § 44a SGB XI etwa LSG B-W, Beschluss vom 27. März 2020 – L 4 P 2797/19 –, juris, Rn. 31 ff.
Die besondere Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern beziehungsweise arbeitnehmerähnlichen Personen ist demzufolge ein sachlicher Grund für die mit den Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes vorgenommene Differenzierung.
Ohne Einfluss hierauf ist es, dass der Kläger in bestimmten Fällen eine sogar größere Flexibilität von Arbeitnehmern beziehungsweise arbeitnehmerähnlichen Personen namentlich im Hinblick auf deren Arbeitszeit erblicken will und zugleich Selbständigen die Möglichkeit abspricht, ohne Einkommensverluste Angehörige zu pflegen. Jede gesetzliche Regelung muss notwendigerweise generalisieren. Hierzu ist der Gesetzgeber verpflichtet und in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG zugleich berechtigt.
Allgemein dazu nur Nußberger, in: Sachs (Begr.), GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 GG, Rn. 105.
Eine Überschreitung dieser Grenzen ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht ausgehend von Ziffer 44.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einem Viertel des streitgegenständlichen Darlehensbetrages (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.688,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.