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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6472/11·06.05.2012

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Aufnahmebescheid nach BVFG wegen Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAusländerrechtSpätaussiedlerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das Verwaltungsgericht lehnt die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist und ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt. Zudem hat der Kläger geforderte Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die verfolgte Rechtsangelegenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG kann am Erfordernis scheitern, dass der Antragsteller nicht die vorgeschriebenen Wohnsitzverhältnisse erfüllt, insbesondere bei dauerndem Aufenthalt im Bundesgebiet.

3

Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus; die Eintragung einer anderen Nationalität im Inlandspass gilt regelmäßig als ausschließendes Gegenbekenntnis.

4

Die bloße Mitgliedschaft in einer "Deutschen Gesellschaft" genügt regelmäßig nicht, um ein vergleichbares durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen.

5

Anträge auf Prozesskostenhilfe können abgelehnt werden, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Brinkmann in Dortmund wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

3

Es bedarf keiner abschließenden Erklärung der Frage, ob der Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides bereits das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entgegensteht. Hierfür bestehen gewichtige Anhaltspunkte, da sich der Kläger seit August 2010 im Bundesgebiet aufhält und nichts dafür vorliegt, dass dieser Aufenthalt vorübergehender Natur und mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen ist. Jedenfalls aber fehlt es nach bisherigem Erkenntnisstand an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, da der Kläger in seinem ersten Inlandspass unstreitig mit baschkirischer Nationalität eingetragen war. In der Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität im Inlandspass liegt regelmäßig ein die Spätaussiedlereigenschaft ausschließendes Gegenbekenntnis. Abweichendes ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit Rücksicht darauf, dass der Vater mit chinesischer und die Mutter mit baschkirischer Nationalität geführt wurden und dem Kläger die Möglichkeit der Wahl eines deutschen Passeintrags damit gar nicht eröffnet gewesen sein könnte. Denn in diesem Fall fehlte es zumindest an einem Bekenntnis "auf vergleichbare Weise". Hierfür reicht die Mitgliedschaft in einer "Deutschen Gesellschaft" seit 2005 erkennbar nicht aus.

4

Dessen ungeachtet hat der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz entsprechender Aufforderung vom 29.11.2011 nicht dargelegt.