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Verwaltungsgericht Köln·7 K 6243/17·08.10.2017

BVFG-Aufnahmebescheid: Klage wegen Fristversäumnis ohne Wiedereinsetzung abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZustellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Wiederaufgreifen des Verfahrens die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das VG Köln hielt die Verpflichtungsklage für unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben wurde. Mangels Zustellungsnachweises stellte das Gericht auf den tatsächlichen Zugang des Widerspruchsbescheids (§ 8 VwZG) ab und verneinte Wiedereinsetzung, da der Kläger angesichts bekannter langer Postlaufzeiten nach Russland nicht rechtzeitig abgesandt hatte. Unabhängig davon wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts wohl auch unbegründet, weil die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht durch zeitgenössische Urkunden belegt sei.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen; Wiedereinsetzung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein Nachweis der formgerechten Zustellung eines Widerspruchsbescheids, beginnt die Klagefrist mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids beim Empfangsberechtigten (§ 8 VwZG).

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Die Monatsfrist zur Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 74 VwGO ist gewahrt nur, wenn die Klage innerhalb der Frist beim Gericht eingeht; die Aufgabe zur Post genügt nicht.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) setzt voraus, dass der Beteiligte alle nach den Umständen zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen zur Fristwahrung ergreift.

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Wer eine fristgebundene Klage aus dem Ausland per Briefpost übersendet, muss wegen typischerweise langer und schwankender Postlaufzeiten durch entsprechend frühzeitige Absendung sicherstellen, dass der Schriftsatz rechtzeitig eingeht.

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Eine behauptete Verzögerung im internationalen Postlauf entschuldigt die Fristversäumung nicht, wenn der Beteiligte die Sendung erst kurz vor Fristablauf aufgibt und damit ein vorhersehbares Verzögerungsrisiko eingeht.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 Abs. 1 VwZG§ 58 Abs. 1 VwGO§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist am 00.00.0000 in Moskau geboren. Sein Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 in Kiew geborene Herr X.    M.          , seine Mutter die am 00.00.0000 in Moskau geborene Frau U.       C1.         . Der Vater verstarb 1959. Als Großvater väterlicherseits ist der 1928 verstorbene Herr K.       M.          , als Großmutter väterlicherseits die 1929 verstorbene Frau D.       M.          , geb. X1.       angegeben. Die Geburtsdaten der Großeltern sind nicht bekannt.

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Der Kläger beantragte mit Datum vom 20.05.1992 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Antrag bezog sich auch auf die am 00.00.0000 geborene Ehefrau T.        sowie die Kinder N.         (*1971), B1.           (*1973) und X2.        (*1975). Angaben zur eigenen Volkszugehörigkeit machte der Kläger in dem dafür vorgesehenen Feld des Antragsvordrucks nicht. Stattdessen gab er die Volkszugehörigkeit des Vaters mit deutsch und die der Mutter mit russisch an. Auch die Großeltern väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Sowohl der Vater als auch die Großeltern väterlicherseits hätten 1915 eine Zwangsumsiedlung erlebt. Ein Landgut der Familie sei beschlagnahmt worden. Der Vater habe insbesondere im Sommer 1941 Schwierigkeiten gehabt. Seine eigene Muttersprache sei „Russisch, Deutsch“. Jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch; mit den Kindern werde Deutsch gesprochen. In einem  gesonderten Schreiben gab der Kläger an, er habe von Kind an als zweite Muttersprache Deutsch gesprochen. Wegen seiner deutschen Abstammung sei ihm unter einem Vorwand trotz bester Noten die Aufnahme in die Hochschule für internationale Beziehungen in Moskau verweigert worden. Auf Drängen seiner Mutter habe er daraufhin auch deren Geburtsnamen angenommen. Er sei Ingenieur und leite ein eigenes Privatunternehmen in Moskau. Von April 1991 bis August 1991 habe er sich als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten. Er sei Ende März in Moskau in den Reihen der Demonstranten recht aktiv gewesen, als Truppen zum Zwecke der Absetzung Jelzins in Moskau eingerückt seien. Während des Augustputsches habe er an der Seite Jelzins innerhalb des Weißen Hauses gegen die Kommunisten und für die Demokratie gekämpft.

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Mit Bescheid vom 21.09.1993 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandpass des Klägers. Insofern fehle es am erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hieran ändere auch der neue Passeintrag 1992 nichts. Da der Kläger 1963 den Geburtsnamen der Mutter angenommen habe, sei die deutsche Abstammung Dritten auch nicht mehr ersichtlich gewesen. Auch habe er als Umgangssprache Russisch genutzt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1995 als unbegründet zurück. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen werde unterstellt, reiche jedoch zur Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nicht aus. Denn ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei beim Kläger weder durch die Führung der deutschen Nationalität im Inlandspass noch in sonstiger Weise erkennbar. Ein solches Bekenntnis sei dem Kläger auch nicht unzumutbar gewesen. Die erhobene Klage wies die 9. Kammer des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 28.01.1998 - 9 K 2571/95 - ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bestätigende Merkmale in Gestalt der deutschen Sprache vermittelt worden seien. Die hiergegen vom OVG NRW zugelassene Berufung verwarf das OVG NRW durch Beschluss vom 29.05.2001 - 2 A 1814/98 - wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Die erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.09.2001 - 5 B 76.01 - zurück.

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Mit Datum vom 01.08.2014 stellte der Kläger erneut einen Aufnahmeantrag. Die Formularangaben entsprachen dabei weitegehend denen des Antrags vom 20.05.1992 und des ihm nachfolgenden Verfahrens.

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Mit Bescheid vom 29.11.2016 wertete das BVA dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und nahm das Verfahren wieder auf, weil sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz die Rechtslage zugunsten des Klägers geändert habe. In der Sache lehnte es den Antrag jedoch ab, weil die Abstammung des Klägers von deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden könne. Zum Nachweis der Abstammung könne der Kläger nicht eine Urkunde vorlegen, die vor 1992 ausgestellt und beweisgeeignet sei, um die Abstammung zu belegen. Dessen ungeachtet habe der Vater im maßgeblichen Zeitpunkt (Juni 1941) gegenüber den sowjetischen Behörden gar kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben können, weil er dann in jedem Fall Vertreibungsmaßnahmen und Kommandanturüberwachung ausgesetzt gewesen wäre. Nach 1941 hätten keine Personen deutscher Volkszugehörigkeit in Moskau gewohnt. Der Vater sei nach den Antragsangaben bis zu seinem Tod 1959 ununterbrochen in Moskau wohnhaft gewesen und sei bis 1957 seinem Beruf nachgegangen. Während dieses Zeitraums seien in der UdSSR sämtliche deutsche Volkszugehörige in den fernen Osten oder nach Zentralasien verschleppt worden und hätten unter Sonderbewachung gestanden. Viele hätten Zwangsarbeit leisten müssen. Von all dem sei der Vater des Klägers nicht betroffen gewesen.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Viele Urkunden seien bei Umzügen verloren gegangen. Urkunden aus dem Jahre 1992 hätten den seinerzeitigen Gesetzen entsprochen und seien von diesen auch gefordert. Ihre Echtheit sei durch staatliche Lagalisation belegt. Sein Vater stamme von deutschen Volkszugehörigen ab und sei auch in diesem Sinne erzogen worden. Seit dem dritten Lebensjahr spreche er – der Kläger – Deutsch fließend. Dies sei ihm vom Vater vermittelt worden. Für seinen Vater entfalle als vor dem 31.12.1923 Geborenen das Erfordernis eines Volkstumsbekenntnisses. Er sei ein hochgebildeter Chemie-Ingenieur gewesen. Zu Beginn des Krieges gegen die UdSSR sei er nach Sibirien abkommandiert worden. Dort habe er sich bis Kriegsende auch aufgehalten. Die Zwangsumsiedlung habe keineswegs ausnahmslos alle Deutschen betroffen. Wie Menschen jüdischer Abstammung in der Wehrmacht, so hätten auch Menschen deutscher Abstammung in der Roten Armee gedient. Auch seien Deutsche mit besonderen Fachkenntnissen weiterbeschäftigt worden. Die Annahme des BVA, man müsse, um als deutscher Volkszugehöriger anerkannt zu werden, verschleppt worden sei, sei falsch. Sein eigenes Volkstumsbekenntnis werde durch seinen Kampf um die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass und sein Engagement in deutschen Organisationen belegt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger stütze die deutsche Abstammung auf die Vater-Kind-Beziehung zu dem 1897 in Kiew geborenen Herrn X.    M.          . Insoweit liege jedoch nur eine am 14.04.1992 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in welcher der Vater als deutscher Volkszugehöriger aufgeführt sei. Belege dafür, dass sich der bereits 1959 verstorbene Vater zum deutschen Volkstum bekannt habe, habe der Kläger nicht vorgelegt. Der Vater sei zudem weder von einer Deportation noch von Kommandanturüberwachung betroffen gewesen. Dies bilde ein starkes Indiz gegen ein nach außen erkennbares Volkstumsbekenntnis.

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Der Widerspruchsbescheid trägt einen „Ab-Vermerk“ vom 25.01.2017 und einen Postzustellungsauftrag an die Deutsche Botschaft Moskau. Das beigefügte Zustellungszeugnis ist nicht ausgefüllt. Ein nachgehefteter Rückschein betrifft den Ablehnungsbescheid vom 29.11.2016. In seiner Klagebegrünung vom 11.04.2017 gab der Kläger an, den Widerspruchsbescheid am 21.03.2017 erhalten zu haben und legte die Kopie eines entsprechenden russischen Rückscheins vor.

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Der Kläger hat am 02.05.2017 Klage erhoben. Der zur Klageschrift gehörige Briefumschlag trägt den Moskauer Poststempel vom 14.04.2017.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Widerspruchsbegründung und beantragt vorsorglich Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Die Nichteihaltung der Klagefrist sei auf die Verzögerung im Postlauf zurückzuführen. Ihn treffe deshalb kein Verschulden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 29.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.

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In der Sache tritt sie dem Vorbringen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.

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Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Ein Zustellungsnachweis fehlt zwar, da der Zustellungsauftrag an die Deutsche Botschaft Moskau nicht förmlich erledigt wurde. Lässt sich die formgerechte Zustellung des Dokuments aber nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Emfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, § 8, 1. Variante VwZG. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1  VwGO) versehene Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 wurde dem Kläger nach eigener Auskunft am 21.03.2017 durch die Post übermittelt. Die Klagefrist endete folglich mit dem 21.04.2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1  ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 02.05.2017 per Brief eingegangene Klage vermochte die Frist deshalb nicht zu wahren.

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Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Hierbei kann offen bleiben ob der Kläger die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat. Denn Wiedereinsetzung setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr.

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Bei der Übersendung der Klageschrift mittels Briefpost ist es am Kläger, durch rechtzeitige Aufgabe zur Post sicherzustellen, dass die Sendung das Gericht innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten erreicht. Im Inland mag hier eine Orientierung anhand der in den Postfilialen ausgehängten oder sonst einsehbaren Brieflaufzeiten möglich sein. Laufzeiten von 2-3 Tagen oder sogar über Nacht mögen hier erwartbar sein. Anders verhält es sich regelmäßig bei grenzüberschreitenden Sendungen. Insbesondere der Briefverkehr mit der Russischen Föderation stellt sich bekanntermaßen zähflüssig dar. Laufzeiten von Wochen, in Einzelfällen von Monaten sind nicht ungewöhnlich. Die Deutsche Post geht in ihren Internet-Informationen (www.deutschepost.de) im Briefverkehr zwischen Deutschland und der Russischen Föderation bei Sendungen, die mit „Prioritaire/Luftpost“ gekennzeichnet sind, von einer „Laufzeitorientierung“ von 8-18 Tagen aus. Anhaltspunkte, dass in Gegenrichtung eine schnellere Beförderung erfolgt, bestehen nicht. Dem verfahrenserfahrenen Kläger mussten diese außergewöhnlich langen Postlaufzeiten zwischen beiden Ländern auch bekannt sein. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Sendung erst eine Woche vor Fristablauf in Moskau zur Post gab und sich damit dem erheblichen Risiko der Fristversäumung aussetze.

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Dessen ungeachtet wäre die Klage aus den im Bescheid 29.11.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 im Wesentlichen zutreffend ausgeführten Gründen auch unbegründet. Denn die Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen ist nicht belegt. Insbesondere liegen keinerlei zeitgenössische Urkunden zum Vater des Klägers vor. Der Hinweis des Klägers, diese seien möglicherweise bei Umzügen verlorengegangen, bleibt vage. Auch entspräche es nicht dem dargestellten Bildungsniveau des Vaters und dem des Klägers, mit persönlichen Urkunden solchermaßen fahrlässig umzugehen. Da die Klage jedoch bereits aufgrund Fristversäumung als unzulässig abzuweisen war, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Dies gilt auch für die nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Ausführungen des Klägers zum Schicksal seines Vaters in der Kriegs- und Nachkriegszeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.