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Verwaltungsgericht Köln·7 K 619/16·15.08.2016

Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids (§27 BVFG) abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtBVFG/AufnahmeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG; das BVA lehnte ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben habe und keine besondere Härte geltend gemacht sei. Widerspruch und Klage blieben unbegründet und unzureichend substantiiert. Das VG Köln weist die Klage ab und verurteilt den Kläger zur Kostentragung.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 BVFG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG wird grundsätzlich nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt; für bereits ohne Aufnahmebescheid in Deutschland lebende Personen kommt er nur bei Vorliegen besonderer Härtegründe in Betracht.

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Die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließt regelmäßig einen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid aus.

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Wer einen Aufnahmebescheid erst nach Einreise in die Bundesrepublik beantragt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Versagung des Bescheids eine besondere Härte darstellen würde; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Im Klageverfahren nach dem BVFG sind Anträge und Vorbringen hinreichend zu begründen; eine nicht substantiiert begründete Klage ist als unbegründet abzuweisen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Ataj Ogombajev, Rayon Talasskij (ehem. Kirgisische SSR, UdSSR) geboren. Seit dem 23.06.2000 ist er mit Frau W.        N.     , geb. I.           , geboren am 00.00.0000 in Krasnodar, verheiratet. Das Ehepaar hat drei Kinder, den 0000 geborenen Sohn W1.         , den 0000 geborenen Sohn W2.        und die 0000 geborene Tochter U.       .

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Der Kläger reiste am 31.03.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seit Juli 2014 mit der Familie in I1.       am Taunus. Wie seine Frau ist er in Deutschland berufstätig und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis.

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Am 07.11.2014 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Einbeziehung der anderen Familienmitglieder in diesen Aufnahmebescheid. Im Antragformular gab er an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Er habe im Elternhaus sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm vom Vater, dem Großvater väterlicherseits, dem Bruder und auch außerhalb des Elternhauses in der Realschule vermittelt worden. Heute verstehe er wenig Deutsch. Seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sein 1942 geborener und 2010 gestorbener Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen.

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Mit Bescheid vom 21.04.2015 lehnte das BVA den Antrag ab. Wegen der Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht möglich. Eine besondere Härte sei nicht glaubhaft gemacht. Da der Kläger erst etwa acht Monate nach der Einreise die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt habe, könne er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, es sei nicht zumutbar gewesen, das Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet abzuwarten.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch begründete diesen jedoch nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015 wies das BVA den Widerspruch unter Hinweis auf die Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 04.01.2016.

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Der Kläger hat am 04.02.2016 Klage erhoben.

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Diese begründet er ebenfalls nicht.

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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und es beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obgleich für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid in Deutschland aufhalten, kann ein Aufnahmebescheid nach Satz 2 der Vorschrift nur erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Härtegründe hat der Kläger, der sich seit über zwei Jahren in Deutschland aufhält und offenkundig seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben hat, in keiner Phase des Verfahrens dargelegt. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheidet mithin von vornherein aus, ohne dass es einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen bedarf. Hierauf ist der Kläger bereits in der zutreffenden Begründung des Bescheides vom 21.04.2015 hingewiesen worden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.