Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·7 K 6182/99·09.12.2002

Mutterkuhprämie 1998: Nachträgliche Abgangsbestätigungen als Nachweis ausreichend

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarrecht (EU-Agrarbeihilfen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch die Behörde die Gewährung einer Mutterkuhprämie für 38 Tiere. Streitig war, ob wegen nicht eindeutig zuordenbarer Tiere und erst nach der Kontrolle erstellter Abgangsbestätigungen eine vollständige Versagung nach Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zulässig ist. Das VG Köln verpflichtete den Beklagten zur Prämiengewährung, weil bei der Kontrolle 38 prämienfähige Tiere (29 identifizierte Mutterkühe und 9 fristgerecht eingetragene Ersatzfärsen) als „festgestellt“ galten. Eine Differenz i.S.d. Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 lag nicht vor; das nachträgliche Erstellen der Abgangsbestätigungen machte diese nicht per se unglaubhaft.

Ausgang: Klage erfolgreich; Behörde zur Gewährung der Mutterkuhprämie für 38 Mutterkühe im Jahr 1998 verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Mutterkuhprämie ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2

Eine vollständige Versagung der Beihilfe nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 3887/92 setzt eine Differenz zwischen beantragter und festgestellter Tierzahl von über 20 % voraus.

3

Als „festgestellt“ i.S.d. Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 gelten neben den im Antrag identifizierten Tieren auch zulässig ersetzte Tiere, wenn die Ersetzung binnen 20 Tagen erfolgt und spätestens am dritten Tag nach der Ersetzung im besonderen Register eingetragen wird.

4

Färsen können nach den unionsrechtlichen Vorgaben als Mutterkühe gelten und sind bei Einhaltung der Ersatzvoraussetzungen prämienfähig.

5

Der Umstand, dass Abgangsbestätigungen nachträglich erstellt wurden, schließt ihre Berücksichtigung als Nachweis nicht notwendigerweise aus; entscheidend ist ihre Glaubhaftigkeit im Gesamtzusammenhang der Unterlagen.

Relevante Normen
§ Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92§ Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 4 d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68§ Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92§ Art. 4 d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 1998 eine Mutterkuhprämie für 38 Mutterkühe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Am 23.04.1998 beantragte er bei dem Beklagten als Erzeuger die Gewährung einer Mutterkuhprämie für 38 Mutterkühe für das Jahr 1998. Er gab an, Eigentümer der beantragten Mutterkühe zu sein. Laut eines Zuteilungsbescheides der Landwirtschaftskammer Bernsburg aus dem Jahre 1993 verfüge er über eine individuelle Höchstgrenze von 39,8 Prämienansprüchen. Ferner habe er keine Milchreferenzmenge. Er betreibe eine reine Mutterkuhhaltung. Dem Antrag war ein „Bestandsregister für alle Mutterkühe des Bestandes“ beigefügt. Die für das Jahr 1998 beantragten Mutterkühe waren darin angekreuzt.

3

Am 09.06.1998 wurde der Betrieb des Klägers von dem Beklagten einer örtlichen Prüfung unterzogen. Ausweislich des „Prüfungsberichts Mutterkuhprämie“ wurden 12 Mutterkühe und 9 Ersatzfärsen festgestellt. Bei 29 der beantragten Mutterkühe bzw. eingesetzten Ersatzfärsen sei die Ohrenmarkennummer abgelesen worden. Im Betrieb sei ein Bestandsregister vorhanden, das der mit dem Antrag eingereichten Kopie entspreche. Bei 17 Tieren seien die Angaben im Bestandsregister hinsichtlich der Ohrenmarkennummer nicht vollständig. Diese seien nicht ordnungsgemäß in das Bestandsregister eingetragen. Für die vorgefundenen und im Bestandsregister eingetragenen Antragstiere seien die Angaben hinsichtlich Zugang (Datum, Vorbesitzer), Geburtsdatum, Rasse und Abgang (Datum, Abnehmer) vollständig. Es seien nicht weniger Mutterkühe (einschließlich Ersatzfärsen) vorgefunden worden, als laut Antrag vorhanden sein müssten. Beim Ersatz ausgeschiedener Tiere durch andere Mutterkühe oder trächtige Färsen sei die vorgeschriebene Frist von 20 Kalendertagen eingehalten worden. Soweit dies zum Zeitpunkt der Prüfung feststellbar sei, seien die vorgeschriebenen Haltungszeiträume für die beantragten Tiere eingehalten worden. Hinweise, dass im Antrag absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden seien, gebe es nicht. Des Weiteren enthält der Prüfungsbericht die Bemerkung, dass 29 Mutterkühe und 9 Ersatzfärsen vorgefunden worden seien. Von den vorgefundenen Mutterkühen hätten 12 eindeutig dem Antrag zugeordnet werden können. 16 Ohrenmarkennummern seien nach den Angaben des Klägers falsch beantragt worden, da nur auf die letzten drei Ziffern geachtet worden sei. Außerdem sei eine Ohrenmarkennummer doppelt beantragt worden. Die Abgangsbelege für die 9 abgegangenen Mutterkühe seien schriftlich bis zum 30.06.1998 angefordert worden.

4

Unter dem 20.08.1998 wurde eine Anlage zu dem Prüfungsbericht erstellt. Dieser zufolge seien die angeforderten Unterlagen am 03.07.1998 eingegangen. Laut Aussage des Klägers bei der örtlichen Kontrolle seien die betreffenden Mutterkühe ohne schriftliche Rechnung verkauft worden. Als Nachweis für den Abgang der Tiere seien deshalb nachträglich die beigefügten Bestätigungen erstellt worden. Diesbezüglich befinden sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten Ablichtungen von 9 entsprechenden Bestätigungen. Diese sind ausweislich ihrer Datierung zwischen dem 20.06.1998 und dem 29.06.1998 erstellt worden.

5

Mit Schreiben vom 06.10.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Bearbeitung des Antrags festgestellt worden sei, dass er bei verschiedenen Tieren im Bestandsregister nicht die vollständigen zwölfstelligen Ohrenmarkennummern angegeben habe. Ferner habe er zweimal dieselbe Ohrenmarkennummer angegeben. Mit weiteren Schreiben vom 12.10.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bei einem überregionalen Ohrenmarkenabgleich festgestellt worden sei, dass er bei einem Tier dieselbe Ohrenmarke angegeben habe wie ein anderer Antragsteller aus Leverkusen.

6

In seinem am 13.11.1998 beim Beklagten eingegangenen Schreiben führte der Kläger aus, dass ihm beim Führen des Bestandsregisters einige Fehler unterlaufen seien und gab Korrekturen an.

7

Mit Bescheid vom 16.03.1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass bei der durchgeführten Prüfung von den vorgefundenen Mutterkühen nur 12 eindeutig dem Antrag des Klägers hätten zugeordnet werden können. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Ohrenmarkennummern von 16 Kühen falsch im Bestandsregister eingetragen worden seien. Die restlichen 9 beantragten Mutterkühe habe der Kläger dem Prüfer nicht vorführen können, da diese während des Haltungszeitraumes geschlachtet worden seien. Für die geschlachteten Kühe habe der Kläger dem Prüfer 9 Ersatzfärsen vorgeführt. Er habe jedoch nicht anhand von Nachweisen belegen können, dass sich die geschlachteten Mutterkühe zur Zeit der Antragstellung auf seinem Betrieb befunden hätten. Die beigebrachten Bestätigungen könnten nicht als Nachweise anerkannt werden, da sie erst nach Ablauf der örtlichen Prüfung erstellt und zum Teil fehlerhaft seien. Außerdem sei noch festgestellt worden, dass der Kläger eine Mutterkuh im Bestandsregister doppelt eingetragen habe. Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses müsse der Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abgelehnt werden.

8

Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 01.04.1999 zugestellt.

9

Er erhob am 28.04.1999 Widerspruch. Der Ablehnungsbescheid gefährde seine wirtschaftliche Existenz, da es letztendlich die Direktvermarktung und die Prämien seien, die ihm einen positiven Nettolohn verschafften. Sein Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1998 weise die beanstandeten Fehler auf. Beim Einziehen der neuen Ohrenmarken Anfang 1998 und der Eintragung in ein Provisorium habe er nicht darauf geachtet, dass er mehrerer Ohrenmarkenserien erhalten habe. Hierdurch habe sich ein einmal gemachter Fehler 16mal wiederholt. Dies habe deshalb leicht passieren können, weil für einen Landwirt nur die letzten drei Ziffern einer Ohrenmarkennummer wichtig seien und er sich unmöglich alle 12 Ziffern für jedes Tier merken könne. Das Einziehen der Ohrmarken sei eine Prozedur, der sich kein Tier freiwillig unterziehe. In der dabei entstehenden Aufregung habe er anstatt der Endnummer „376“ die Endnummer „373“ geschrieben. Die Doppelohrmarkung sei zufällig und nicht vorsätzlich geschehen, da es keinen Sinn mache, ein Tier zweimal zu beantragen und ein anderes dafür gar nicht. Was die Bestätigungen für die ausgeschiedenen Kühe angehe, habe der Kläger angenommen, dass diese - falls erforderlich - auch nachgereicht werden könnten. Dass dies im Jahre 1998 nicht mehr möglich sei, verwundere ihn, weil er Anfang der 1990er Jahre ebenfalls Belege nachgereicht habe und diese anstandslos akzeptiert worden seien. Wenn er gewusst hätte, dass die Belege bereits beim Prüfungstermin hätten vorliegen müssen, hätte er für deren Vorliegen gesorgt.

10

Unter dem 01.06.1999 führte der Kläger zur Widerspruchsbegründung ergänzend aus, dass er sich nicht in jedem Fall zum Zeitpunkt des Verkaufs einen entsprechenden Nachweis verschafft habe, da er dies nicht für nötig gehalten habe. Dass auch die nachträgliche Einreichung der Belege ausreichend sei, werde dadurch belegt, dass der Prüfer ihn aufgefordert habe, für die 9 Kühe noch nachträglich Verkaufsbelege vorzulegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese nunmehr nicht akzeptiert würden.

11

Mit Bescheid vom 22.06.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Prüfung 9 beantragte Mutterkühe nicht vorgefunden worden seien, für die der Kläger aber 9 Ersatzfärsen habe vorführen können. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sei insoweit erfüllt gewesen. Es sei darüber hinaus dem Kläger darin zu folgen, dass ihm bei der Angabe falscher Seriennummern sowie bei der Doppeleintragung einer Ohrenmarkennummer Flüchtigkeitsfehler unterlaufen seien. Die fehlerhaft eingetragenen Tiere könnten dennoch festgestellt werden. Jedoch könnten die Abgangsbestätigungen für die 9 abgegangenen Kühe nicht anerkannt werden. Es sei zwar möglich und zulässig, dass Belege nachgereicht würden. Wenn aber Belege erst im nachhinein erstellt würden, sei Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Auch könnten „Gefälligkeitsunterschriften“ nicht ausgeschlossen werden. Mit Herrn N.       I.      und Frau C.       C1.      , die nur ein Haus weiter als der Kläger wohne, dürften verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen bestehen. Das Telefonverzeichnis des Ortes Hückeswagen weise für Herrn G.         Q.    keine Eintragung in Bezug auf die angegebene Adresse aus. Ferner müsse nach zwei Monaten Abstand zwischen Verkauf und Bestätigung ernsthaft bezweifelt werden, dass den Käufern noch die Ohrenmarkennummern der von ihnen gekauften Tiere erinnerlich seien. Eine Identifizierung des beantragten mit dem in der Bestätigung angegebenen Tier sei daher nicht möglich. Auch sei es ungewöhnlich, dass ein Privathaushalt aus Kapazitätsgründen gleich zwei Tiere auf einmal kaufe (I1.    und C2.      ). Wenn 9 Tiere nicht festgestellt werden könnten, liege die festgestellte Differenz über 20 %, so dass gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 keinerlei Beihilfe gewährt werde.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.07.1999 zugestellt.

13

Der Kläger hat am 28.07.1999 Klage erhoben.

14

Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die nunmehrige Versagung der Prämie mit dem Argument, die Belege seien zu spät vorgelegt worden, sei unverständlich. Der Beklagte unterstelle dem Kläger Manipulationen und die Beschaffung von Gefälligkeitsunterschriften ohne hierfür überhaupt jeglichen Hinweis zu besitzen. Unstreitig seien am Tag der Überprüfung 29 Mutterkühe im Betrieb des Klägers vorgefunden worden. Des Weiteren seien 9 Ersatzfärsen vorhanden gewesen, die auf dem Hof des Klägers geboren seien und die er aus seinem Bestand ersetzt habe. Die Ersatztiere ergäben sich aus der vorgelegten Aufstellung (Blatt 39 der Gerichtsakte) - Blatt 5 des Bestandsregisters für alle Mutterkühe des Bestandes - , die auch am Tage der örtlichen Überprüfung vorgelegt worden sei. Die abgängigen Tiere seien in der letzten Spalte aufgeführt worden. Diese Eintragungen seien sofort vorgenommen worden, nachdem die jeweiligen Muttertiere aus dem Betrieb verkauft worden seien. Wenn der Prüfbericht darüber keinen Aufschluss gebe, so sei dies damit zu erklären, dass das von dem Kläger genutzte Formblatt nicht vorsehe, an welchem Tag die Eintragungen im Register jeweils vorgenommen worden seien.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.1999 zu verpflichten, ihm für das Jahr 1998 eine Mutterkuhprämie für 38 Mutterkühe zu gewähren.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er trägt ergänzend vor, dass er durch die Praxis der vergangenen Jahre kein widersprüchliches Verhalten durch die Nichtanerkennung der Abgangsbestätigungen gezeigt habe. Denn auch nach Auffassung des Beklagten sei es möglich und zulässig, Belege nachzureichen, die bei der Prüfung nicht sofort greifbar seien. Hier sei jedoch zu beachten, dass ein Nachreichen der Belege nicht mit einem nachträglichen Erstellen gleichgesetzt werden könne. Die Zulässigkeit eines Nachreichens setze vielmehr die Existenz der Belege zum Prüfungszeitpunkt voraus. Dies sei im Hinblick auf den Kläger gerade nicht der Fall, weil er die Belege erst nach der Prüfung erstellt habe. Zudem behaupte der Kläger selbst nicht, von den Prüfern der Vorjahre auf die Möglichkeit des nachträglichen Erstellens hingewiesen worden zu sein. Er betone nur, dass ihm die Möglichkeit des späteren Nachreichens genannt worden sei.

20

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 06.11.2002 persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und begründet.

24

Der Bescheid vom 16.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

25

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Mutterkuhprämie für 38 Mutterkühe für das Jahr 1998.

26

Maßgeblich für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ist demnach Art. 4 d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30.06.1992 (Amtsblatt EG Nr. L 215/49). Von Bedeutung für das Bestehen des Anspruchs und Rechtsgrundlage für eine etwaige Anspruchskürzung oder -versagung ist ferner Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vom 23.12.1992 (Amtsblatt EG Nr. L 391/36) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 06.07.1995 (Amtsblatt EG Nr. L 156/27).

27

Gemäß Art. 4 d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erhalten Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ebenso wie die Anforderungen der weiteren Absätze des Art. 4 d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

28

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der festgestellten Tiere berechnet, wenn festgestellt wird, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt. Vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird der betreffende Beihilfesatz in in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehener Weise gekürzt bzw. gänzlich versagt, wenn die Anzahl der beantragten und der festgestellten Tiere auseinanderfällt. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt für Anträge, die mehr als 20 Tiere betreffen, dass in Fällen, in denen die Differenz zwischen der im Antrag angegebenen und der festgestellten Zahl über 20 % liegt, keinerlei Beihilfe gewährt wird.

29

Im vorliegenden Fall lässt sich die vollständige Ablehnung des Antrags nicht auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 stützen, weil keine Differenz zwischen der im Antrag angegebenen und der bei der Kontrolle festgestellten Zahl der Mutterkühe bestand.

30

Welche Tiere als festgestellt anzusehen und damit prämienfähig sind, ist Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu entnehmen. Danach werden die im Betrieb vorhandenen Rinder nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere handelt (Unterabsatz 1). Eine für die Prämie angegebene Mutterkuh kann durch eine andere Mutterkuh bzw. ein anderes Rind ersetzt werden, sofern dies innerhalb einer Frist von 20 Tagen geschieht, nachdem das Tier den Betrieb verlassen hat und diese Ersetzung spätestens am dritten Tag nach der Ersetzung im besonderen Register eingetragen wird (Unterabsatz 2).

31

Danach wurden im Betrieb des Klägers 38 Mutterkühe und damit die beantragte Anzahl festgestellt. Es ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig, dass 29 der in dem Betrieb des Klägers bei der Kontrolle vorhandenen Mutterkühe anhand des Beihilfeantrags bzw. des ihm beigefügten Bestandsregisters identifizierbar und damit festgestellt waren. Darüber hinaus sind auch die anlässlich der Kontrolle ebenfalls unstreitig vorgeführten 9 Ersatzfärsen im Hinblick auf den Beihilfeantrag gemäß Art. 10 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigungsfähig.

32

Färsen gelten nach Maßgabe des Art. 4 a 3. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 als Mutterkühe. Der Kläger hat die abgegangenen 9 Mutterkühe ausweislich des Prüfungsberichts innerhalb von 20 Tagen, nachdem sie seinen Betrieb verlassen hatten, durch 9 auf seinem Hof - dem diesbezüglich eingereichten Blatt des Bestandsregisters zufolge - in den Jahren 1996 und 1997 geborene Färsen ersetzt. Ferner hat er die Ersetzung nach seinen eigenen Angaben, die von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurden und an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, innerhalb von drei Tagen nach der Ersetzung in das Bestandsregister eingetragen.

33

Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass sich die 9 abgegangenen Mutterkühe zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Betrieb befunden haben. Die ursprünglich mitbeantragten und später abgegangenen 9 Mutterkühe sind im mit dem Antrag vorgelegten Bestandsverzeichnis aufgeführt. Ausweislich des Prüfungsberichtes waren die Angaben für die vorgefundenen und im Bestandsregister eingetragenen Antragstiere hinsichtlich Zugang (Datum, Vorbesitzer), Geburtsdatum, Rasse und Abgang (Datum, Abnehmer) vollständig. Der Beklagte selbst geht des Weiteren im Widerspruchsbescheid davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erfüllt sind. Dies ist aber nur dann möglich, wenn sich die 9 ersetzten Mutterkühe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Hof des Klägers befunden haben. Schließlich hat der Kläger Belege über den Verkauf der 9 abgegangenen Mutterkühe vorgelegt. Allein die Tatsache ihres nachträglichen Erstellens spricht nicht notwendigerweise gegen ihre Glaubhaftigkeit. Der Kläger hat im Erörterungstermin glaubhaft dargelegt, dass über den Verkauf einer Mutterkuh in der Regel kein schriftlicher Beleg gefertigt wird. Auch erscheint es als möglich, dass zwei Monate nach ihrem Verkauf eine Kuh noch unter Zuhilfenahme des Bestandsregisters - wie auch im Prüfungsbericht geschehen - identifiziert werden kann. Ferner ist nachvollziehbar, dass ein Privathaushalt eine ganze Kuh - oder auch zwei - kauft. Der Kläger hat im Erörterungstermin in überzeugender Weise beschrieben, dass er in neuerer Zeit zur Verringerung seines Arbeitsaufwandes versucht, eine ganze Kuh an jeweils einen Käufer zu vermarkten und dass dieser die Kuh dann in Teilen an eine Käufergemeinschaft weiterveräußert. Dass ein Käufer eine ganze Kuh erwirbt, muss also nicht bedeuten, dass er dies allein zur Deckung seines Eigenbedarfes tut. Dass der Kläger zu einzelnen Käufern womöglich in einer verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen steht, lässt nicht zwingend den Schluss zu, es handele sich bei den insoweit vorgelegten Belegen um bloße Gefälligkeiten. Entgegen der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Auffassung war der Kläger mangels Bestehens einer solchen Rechtspflicht auch nicht gehalten, den Nachweis durch Vorlage „amtlicher Dokumente“, wie etwa Schlachtbescheinigungen, zu erbringen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.