Klage gegen Beitragsfestsetzung des Versorgungswerks 2008 abgewiesen; 2006 eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Pflichtmitglied eines Versorgungswerks, focht Beitragsbescheide für 2006, 2008 und weitere Jahre an. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren für 2006 nicht weiterzuführen; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich 2008 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Satzung das Einkommen 2006 als maßgeblich zugrunde legt und kein rechtzeitiger Antrag für 2008 vorlag. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen die Beitragsfestsetzung für 2008 als unbegründet abgewiesen; Verfahren hinsichtlich 2006 eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilklagerücknahme des Klägers führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieses Teils gemäß § 92 Abs. 3 VwGO.
Für die Festsetzung von Beiträgen durch ein Versorgungswerk ist grundsätzlich das in der Satzung vorgesehene maßgebliche Vorjahreseinkommen heranzuziehen; eine abweichende Veranlagung nach dem laufenden Beitragsjahr setzt einen rechtzeitig im betreffenden Jahr gestellten Antrag voraus.
Nachweiserbringung des Einkommens des Beitragsjahres steht einer auf Satzungsgrundlage erfolgten Festsetzung nicht entgegen, wenn kein entsprechender Antrag im Beitragsjahr gestellt wurde.
Eine Beitragsfestsetzung darf nicht unterhalb des satzungsmäßigen Mindestbeitrags erfolgen; ein negativer Gewinn führt nicht zur Unterschreitung des Mindestbeitrags.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2006 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist selbstständig tätiger Rechtsanwalt und Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes.
Mit Beitragsbescheid vom 30.08.2010 setzte der Beklagte den monatlich zu entrichtenden Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 auf einen Betrag in Höhe von 198,10 Euro fest. Ferner erfolgte für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 sowie ab dem 01.01.2010 eine Festsetzung des monatlich zu entrichtenden Beitrages in Höhe des Mindestbeitrages, welcher sich für das Kalenderjahr 2009 auf einen monatlichen Betrag von 107,46 Euro und für das Kalenderjahr 2010 auf einen monatlichen Betrag von 109,45 Euro beläuft. Zur Begründung für die Beitragsfestsetzung des Kalenderjahres 2006 führte der Beklagte aus, maßgeblich sei ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2006 von 11.946,00 Euro. Im Jahr 2006 liege eine veränderte Einkommenssituation vor, da der Kläger im Jahr 2006 erheblich geringere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit "im Vergleich zum Jahr 2006" erzielt habe. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 wird ausgeführt, dass maßgeblich ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2006 von 11.946,00 Euro sei. Mit Schriftsatz vom 20.10.2010 hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass es sich bei der Angabe "2006" in Zeile fünf des Bescheides um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt habe. Richtigerweise müsse es "2004" heißen, was nunmehr korrigiert werde.
Gegen den Beitragsbescheid vom 30.08.2010 hat der Kläger am 30.09.2010 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er hinsichtlich des Kalenderjahres 2006 im Wesentlichen aus, der Beklagte habe die Festsetzung des monatlichen Beitrages in Höhe von 198,10 Euro nicht näher ausgeführt und begründet, sondern sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass die nachgewiesenen Einkünfte 2006 erheblich geringer als 2006 gewesen seien, was nicht nachvollziehbar sei. In Bezug auf das Kalenderjahr 2008 habe der Beklagte nicht den Steuerbescheid 2008 zugrunde gelegt, sondern sich auf den Steuerbescheid 2006 berufen. Eine Begründung diesbezüglich fehle. Die vorgenommene Berechnungsweise sei nicht statthaft, da der Kläger das relevante Einkommen für das Jahr 2008 durch den Steuerbescheid 2008 nachgewiesen habe.
Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt habe, bei der Begründung der Beitragsfestsetzung 2006 habe es sich hinsichtlich der Angabe "2006" um einen Schreibfehler gehandelt, es habe "2004" heißen müssen, so werde vom Beklagten versucht etwas nachträglich zum Streitgegenstand zu machen, was dieser schon aufgrund seines Handelns und weiteren Sachvortrages nicht wolle. Die mit der Klage verfolgten Abrechnungsfehler beruhten nicht auf dem angeblichen Schreibfehler, sondern auf einer zum Nachteil des Klägers vorgenommenen Abrechnung, die mit dem Schreibfehler nichts zu tun habe. Bezüglich der Beitragsfestsetzung 2008 habe der Beklagte in unzutreffender Weise das laut Steuerbescheid maßgebliche Einkommen für 2006 zur Beitragsberechnung herangezogen. Der Kläger habe mit Beginn seiner Zugehörigkeit zum beklagten Versorgungswerk einen unbefristeten Antrag gestellt, dass für die Beitragsberechnung jeweils das Einkommen des Beitragszeitraumes, mithin hier 2008, herangezogen werde.
Die Klageschrift enthalte keinen Hinweis darauf, dass auch die Beitragsfestsetzungen für die Kalenderjahre 2007, 2009 und 2010 mit der Klage angegriffen seien. Die Klage betreffe nur die Beitragsfestsetzungen für die Kalenderjahre 2006 und 2008.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt: Das Verfahren wird hinsichtlich des Beitragsjahres 2006 nicht weitergeführt.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid vom 30.08.2010 insoweit aufzuheben, als er den Mindestbeitrag übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Beitragsbescheid vom 30.08.2010 und führt ergänzend aus, dieser sei rechtmäßig. Der Kläger unterliege hinsichtlich des Beitragssystems der Versorgungssatzung einem Irrtum. Für die Beitragsfestsetzung des Kalenderjahres 2006 sei grundsätzlich von den durch Einkommensteuerbescheid zu belegenden Einkünften des Kalenderjahres 2004 auszugehen. Da der Kläger indes im Kalenderjahr 2006 beim Beklagten wegen erheblichen Absinkens des Arbeitseinkommens im laufenden Kalenderjahr einen Antrag auf Festsetzung der Beitragspflicht auf der Basis des laufenden Kalenderjahres gestellt habe, sei der Kläger für den Beitragszeitraum 2006 auf Grundlage seines in diesem Jahr erzielten Einkommens zu veranlagen gewesen.
Bezüglich der Beitragsfestsetzung des Kalenderjahres 2008 habe der Kläger keinen derartigen Antrag gestellt, so dass der Beitragsbemessung für den Beitragszeitraum 2008 zutreffend das Einkommen des Kalenderjahres 2006 zugrunde gelegt worden sei. Zudem könne ein Antrag auf Festsetzung der Beitragspflicht auf Basis der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres wegen erheblichen Absinkens des Arbeitseinkommens, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht rein vorsorglich Jahre im Vorhinein gestellt werden, sondern nur im betreffenden Beitragsjahr.
Im Übrigen seien die Beitragsfestsetzungen für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010 ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine Beitragsfestsetzung unterhalb des Mindestbeitrages auch bei negativem Einkommen nicht vorgenommen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass das Verfahren hinsichtlich des Beitragsjahres 2006 nicht weitergeführt werde, handelt es sich um eine Teilklagerücknahme,
vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 92 VwGO, Rn. 6,
so dass das Verfahren diesbezüglich gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen war.
Im Übrigen richtet sich die Klage nach dem aus dem übrigen Vortrag ersichtlichen Klagebegehren ausschließlich gegen die im streitgegenständlichen Beitragsbescheid enthaltene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008, soweit diese den Mindestbeitrag übersteigt.
Die insoweit als Teilanfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30.08.2010 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 30.11.2010, Az. 5 L 1711/10 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Betreffend des noch streitgegenständlichen Beitragszeitraumes 2008 wird diesbezüglich ausgeführt:
"Hinsichtlich des Beitrags für 2008 hat der Antragsgegner zutreffend das Einkommen des Antragstellers im Jahre 2006, also wiederum 11.956,00 EUR, zugrundegelegt. Grundsätzlich ist für 2008 das im Jahre 2006 erzielte Einkommen zugrundezulegen. Für eine abweichende Zugrundelegung des Einkommens 2008 und damit des im Steuerbescheid vom 13. November 2009 festgestellten Verlustes auf der Basis des § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS besteht kein Raum, da im Jahr 2008 kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Dass die Einkünfte für 2008 nachgewiesen sind, ist demgegenüber unerheblich. Für das Jahr 2008 ergibt sich damit ein Beitrag von ebenfalls 198,10 EUR/Monat."
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.