Klage gegen 3G-Regel im ÖPNV mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 3G-Regel im öffentlichen Personenverkehr. Das Verwaltungsgericht Köln hält die Klage für unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, weil die angegriffene Regelung (§ 28b IfSG a.F.) ersatzlos weggefallen ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Einführung der 3G-Regel im ÖPNV mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen (Regelung ersatzlos weggefallen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger nicht mehr durch die angegriffene Regelung in seinen Rechten betroffen ist (fehlendes Rechtsschutzinteresse).
Der ersatzlose Wegfall oder die Änderung der angegriffenen Rechtsnorm beendet das Rechtsschutzinteresse an ihrer Feststellung, sodass die Klage unzulässig wird.
Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; der Unterliegende trägt die Verfahrenskosten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsbescheids kann nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Einführung der 3G-Regelung im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr verfassungswidrig sei.
Der Kläger hat am 25. November 2021 Klage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, wonach festzustellen sei, dass die Einführung der 3G-Regelung im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr wegen ihrer Verfassungswidrigkeit auf ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung finde. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 22. März 2022 mangels Zulässigkeit abgelehnt.
Zu Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass er sich nicht impfen und nicht weiter einschränken lassen, weswegen er Klage gegen § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhebe. Wer in ein öffentliches Verkehrsmittel steige, habe im Herbst und Winter schon immer einem Risiko ausgesetzt, an einer Grippe zu erkranken. Die Regelung sei nicht verhältnismäßig, wenn stets eine Maske getragen werden müsse. Auch die Kontrolle in den KVB Betrieben und allen Bussen und Bahnen sei rechtwidrig.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger nicht mehr durch die angegriffene Regelung beschwert sei, nachdem die Vorgaben zu 3G-Nachweispflicht in § 28b Abs. 2 Satz 1 IFSG a.F. bereits mit Wirkung zum 20. März 2022 außer Kraft getreten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Klagebegehren war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Einführung der 3G-Regelung im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr verfassungswidrig sei.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Infektionsschutzgesetz wurde bereits durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert. Die vormals in § 28b Abs. 5 Satz1 IfSG geregelte Zugangsbeschränkung / 3G-Regel im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 19. März 2022 ersatzlos weggefallen. Der Kläger ist demnach nicht mehr durch die angegriffene Regel beschwert. Auf die gerichtliche Verfügung vom 9. März 2023, wonach seine Klage insoweit unzulässig geworden ist, hat der Kläger nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elek-
tronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.