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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5978/22·05.08.2025

BVFG: Kein Aufnahmebescheid mangels wirksamen Volkstumsbekenntnisses

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung durch das BVA die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin nach dem BVFG. Streitentscheidend war, ob trotz langjähriger Eintragung „georgischer“ Nationalität in amtlichen Dokumenten ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorlag bzw. ein Gegenbekenntnis überwunden wurde. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin durch die Verwendung der nichtdeutschen Nationalitätseinträge ein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben habe und hiervon nicht wirksam abgerückt sei. Späte, verfahrensbezogene Änderungsbemühungen sowie Sprachzertifikate und private Bekundungen genügten nicht; auch eine Unterstellung nach § 6 Abs. 2 S. 6 BVFG sei mangels substantiierten Gefahrvortrags nicht veranlasst.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG mangels wirksamen Volkstumsbekenntnisses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung und fortgesetzte Verwendung einer nichtdeutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten stellt im Regelfall ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis dar.

2

Ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum ist der betroffenen Person auch dann zuzurechnen, wenn die ursprüngliche Eintragung unter äußerer Beeinflussung veranlasst wurde.

3

Eine nachträgliche Änderung von Nationalitätseinträgen in Personenstandsdokumenten genügt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht, wenn sich aufgrund der zeitlichen Nähe zum Aufnahmeverfahren Anhaltspunkte für ein lediglich verfahrensbezogenes Verhalten aufdrängen.

4

Ernsthafte Bemühungen um eine Änderung früherer Nationalitätenerklärungen können ein Bekenntnis stützen, reichen aber nicht aus, wenn sie erst nach behördlicher Ablehnung und in Kenntnis der Aussichtslosigkeit nach Herkunftsrecht aufgenommen werden.

5

Die Unterstellung eines unterbliebenen Bekenntnisses wegen drohender erheblicher Nachteile setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, dass Angehörige der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet tatsächlich entsprechenden besonderen Gefahren oder Repressionen ausgesetzt waren.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2906/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

.

Tatbestand

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Die Klägerin ist am 00.00.1960 in Karaganda/Kasachstan geboren. Sie lebt derzeit in Tbilisi/Georgien. Als Eltern sind der 1930 geborene Herr F. T. und die am 00.00.1920 in der Ukraine geborene Frau U. T., geb. E. angegeben. Die Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen und habe die deutsche Sprache beherrscht. In ihrem Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen.

4

Mit Datum vom 09.05.2019 beantragte die Klägerin durch ihre in Deutschland lebende Tochter als Bevollmächtigte erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, georgische Volkszugehörige zu sein. In ihrem aktuellen Inlandspass sei die georgische Nationalität vermerkt. Dem Antrag war eine im Jahre 1969 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie beigefügt. Diese weist die Mutter mit deutscher Nationalität aus. Die Klägerin erklärte hierzu auf Nachfrage des BVA, die Urkunde aus dem Geburtsjahr sei bei einem Brand des Hauses vernichtet worden. Eine Geburtsurkunde ihrer Mutter existiere nicht. Das staatliche Personenstandsregister Saporoshje habe dies ermittelt. Die Klägerin verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Rehabilitierungsbescheinigung der Mutter. In Georgien sei sie seit 1991 Mitglied der Assoziation der Deutschen „Einigung“.

5

Mit Bescheid vom 06.01.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil sie in ihrem georgischen Inlandspass und in der Geburtsurkunde ihrer Tochter aus dem Jahre 1989 weiterhin mit georgischer Nationalität vermerkt sei. Auch das mit Datum vom 23.03.2021 erworbene Sprachzertifikat B 1 ändere hieran nichts.

6

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Die Mutter sei 1941 als Deutsche mit ihrem seinerzeitigen Ehemann, dem 1927 geborenen H. D., in das Gebiet Karaganda zwangsumgesiedelt worden. Dort habe sie sich bis 1951 befunden. 1952 habe man sie erneut in eine Sondersiedlung gebracht, wo sie bis zum 16.02.1956 untergebracht gewesen sei. Der Bruder der Mutter sei bei der Arbeitsarmee gestorben. Die Schwester der Klägerin sei während der Deportation verhungert. Ihre – der Klägerin – Eltern hätten 1958 geheiratet. Die 1976 verstorbene Mutter sei 1999 als Opfer politischer Repression anerkannt worden. 1976 sei ihr Vater nach Georgien gezogen und habe sie, die Klägerin, mitgenommen. Zu Hause habe sie mit der Mutter nur Deutsch gesprochen. Auf Deutsch habe sie auch mit den deutschen Verwandten kommuniziert. Die anderslautenden Angaben zum Spracherwerb im Aufnahmeformular seien der Aufregung geschuldet. Mit Herrn M. P., der eine deutsche Mutter gehabt habe und mit dem sie von 1983 bis 1991 verheiratet gewesen sei, mit ihm aber bis zu dessen Tod 2013 in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, habe sie ebenfalls auf Deutsch kommuniziert, desgleichen mit der Schwiegermutter. In der Familie seien die deutschen Traditionen und Bräuche gepflegt worden. Die Eintragung der georgischen Nationalität in ihrem sowjetischen Inlandspass 1976 beruhe auf dem Willen des Vaters. Bemühungen um eine Änderung ihrer Nationalitätsangaben habe sie aus Angst nicht weiterverfolgt. Auf den Ereignissen um das Aufkeimen des georgischen Nationalismus beruhe auch die Eintragung der georgischen Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter. Sie habe Angst gehabt, eine Änderung zu veranlassen. Spätere Änderungsbemühungen seien aufgrund eines 1996 verabschiedeten Gesetzes ohne Erfolg geblieben, wofür die Klägerin eine Bescheinigung aus dem Jahre 2022 vorlegte. Sie sei seit 1990 Mitglied im Verein der Georgiendeutschen und fühle sich als Deutsche. Die Klägerin legte weitere Unterlagen und verschriftlichte Zeugenaussagen zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit vor, u.a. eine Bescheinigung über ihre Geburt Nr. N01 des Standesamtes Nur-Sultan vom 31.03.2022, die ihre Mutter mit deutscher Nationalität ausweist.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die am 16.09.2022 eingegangene Widerspruchsbegründung fand hierbei keine Berücksichtigung. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsamt mit einem weiteren Widerspruchsbescheid gleichen Datums auf, um auf die Widerspruchsbegründung einzugehen. In der Sache bekräftigte die Behörde die Begründung des Ablehnungsbescheides und wies den Widerspruch erneut als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 30.09.2022.

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Die Klägerin hat am 26.10.2022 Klage erhoben.

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Sie verweist auf das Sprachzertifikat B 1 und den Umstand, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu unterstellen sei, wenn es unterblieben sei, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sei, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft sei, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Die Klägerin verweist zudem auf ihre Tochter, die mit ihrer Familie als Spätaussiedlerin in Deutschland lebe. Im Übrigen vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

10

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Eintragung der georgischen Nationalität in den Papieren der Klägerin zurechenbar sei.

15

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Abstammung der Klägerin von deutschen Volkszugehörigen unter Hinweis auf die 1969 ausgestellte Geburtsurkunde bestritten. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 02.09.2025 Stellung benommen und weitere Unterlagen vorgelegt. Auf Bl. 108 ff. der elektronischen Gerichtsakte wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

19

Der Bescheid vom 06.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.

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Ob die Klägerin, wie von der Beklagten nunmehr bestritten, möglicherweise die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG bereits deshalb nicht erfüllt, weil es bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen fehlt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls dürften sich durchgreifende Zweifel an der Abstammung von der am 00.00.1920 in Reichenfeld/Ukrainie geborenen und 1976 verstorbenen Frau U. R. nicht allein daraus ergeben, dass sich der Abstammungsbeleg auf eine im Jahre 1969 in Karaganda ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin stützt. Zwar liegt damit keine Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr 1960 vor und ist den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 69,

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Allerdings ergeben sich aus dem Dokument selbst keine greifbaren Anhaltspunkte für Fälschung oder inhaltliche Unrichtigkeit, zumal es sich um ein Dokument aus sowjetischer Zeit handelt und Bezüge zum Aufnahmeverfahren nicht bestehen. Hinweise auf etwaige Personenstandsänderung im Jahre 1969, die für das hiesige Verfahren relevant sein könnten, liegen nicht vor.

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Allerdings kann das Aufnahmebegehren keinen Erfolg haben, weil es an einem zureichenden eigenen Volkstumsbekenntnis der Klägerin fehlt. Denn zu den Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedlerin gehört gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass sich die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dies kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Denn bereits aufgrund der Angaben im Aufnahmebescheid unterliegt es keinem Zweifel, dass die Klägerin in ihrem ersten sowjetischen Inlandspass, den sie nach Lage der Dinge 1976 erhalten haben muss, mit georgischer Nationalität vermerkt war und diese Nationalitätsangabe über viele Jahre beibehalten und im amtlichen Verkehr benutzt hat, was auch die Geburtsurkunde ihrer Tochter belegt. Diese Angabe ist auch der Klägerin zuzurechnen. Der behauptete Umstand, dass es zu der Eintragung der georgischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass auf Betreiben des Vaters gekommen sei, ist hierfür irrelevant, da auch äußere Beeinflussung die Zurechnung nicht ausschließt.

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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt.

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BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22.

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Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verweisen. Danach gehen zwar vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeber wollte durch diese mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023,

28

BGBl. 2023 I Nr. 390,

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in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Die Vorgaben der Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen ein innerer Bewusstseinswandel und dessen äußere Kundgabe erforderlich waren, sollten mit der Neuregelung entfallen.

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Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 11, 14; hierzu bereits Urteil der Kammer vom 19.03. 2024 - 7 K 1405/23 -, juris Rn. 19 ff.

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Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber damit zur „früheren Verwaltungspraxis“ und „vormaligen Praxis“, also zu derjenigen „vor Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurückkehren. Der Nachweis des Bewusstseinswandels sollte dem Antragsteller zukünftig erspart bleiben. Bereits die frühere Verwaltungspraxis erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).

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Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 1, 11, 13, 14.

33

Sie beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung gegenüber staatlichen Stellen, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren.

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Grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29.

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Ausgehend von diesen Maßstäben genügt ein reines „Umschreiben“ der Personenstandsunterlagen nicht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies hat zur Folge, dass auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG abgegeben wird. Denn die Veranlassung der Änderungen der Nationalitätseintragungen ist zwar nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Im allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Eintragungen erst nach Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bewirkt werden. Es drängt sich der Schluss auf, dass es sich um ein verfahrensbezogenes Verhalten handelt, das nur dazu dient, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, juris Rn. 29.

37

Zwar können nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ernsthafte Bemühungen um eine nachträgliche Änderung abgegebener Nationalitätenerklärungen für die Annahme eines Bekenntnisses im o.a. Sinne ausreichen. Von einem ernsthaften Bemühen kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn sich die Aufnahmebewerberin erst im Alter von 62 Jahren um eine Änderung der Zuordnung zu einer bestimmten Nationalität bemüht und dies erst in Kenntnis des bereits ergangenen Ablehnungsbescheides und des Umstandes erfolgte, dass ein solcher Antrag in Anbetracht der georgischen Rechtslage zwingend abgelehnt werden musste. Dass sich die Klägerin noch im Zeitpunkt der Antragstellung der georgischen Volksgruppe verbunden fühlte, belegen die entsprechenden Angaben im Aufnahmeantrag und die Angabe, nur „wenig“ Deutsch zu verstehen. Nicht nachvollziehbar ist, wenn die Klägerin nunmehr angeben lässt, die Angaben zur Sprachkompetenz seien der Aufregung geschuldet. Denn es ist nicht erklärbar, weshalb eine Person beim Ausfüllen eines Formulars, und sei es mit fremder Hilfe, so aufgeregt sein sollte, dass es in diesem zentralen Fragen zu groben Falschangaben kommen sollte. Zwar mag es so gewesen sein, dass die Klägerin im Kindesalter mit der Mutter (auch) Deutsch sprach. Jedenfalls sind diese Sprachfertigkeiten mit steigendem Lebensalter wieder deutlich in den Hintergrund getreten, wie die Angabe belegt, erst ab 2019 (wieder) Deutsch erlernt zu haben.

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Die Klägerin kann den Fortbestand der Eintragungen georgischer Volkszugehörigkeit in den amtlichen Urkunden auch nicht unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 Satz 6 BVFG erklären. Hiernach wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob diese Vorschrift auch auf Fälle einer unterbliebenen Änderung eines bereits abgegebenen Volkstumsbekenntnisses anwendbar ist. Jedenfalls vermag die Klägerin nicht pauschal auf das Aufkommen des georgischen Nationalismus ab 1989 zu verweisen. Zwar war der Weg Georgiens in die Unabhängigkeit von erheblichen wirtschaftlichen politischen und gesellschaftlichen Verwerfungen gekennzeichnet, die in den Konflikten um die Regionen Abchasien und Südossetien gipfelten. Dass dabei Angehörige der deutschen Volksgruppe besonderen Repressionen ausgesetzt waren, ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite substantiiert vorgetragen.

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Vgl. zum Ganzen: „Geschichte Georgien“, Infoportal östliches Europa, www.osteuropa.lpb-bw.de.

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Ein Bekenntnis auf andere Weise hat die Klägerin auch nicht durch den Erwerb des B 1-Sprachzertifkats am 23.03.2021 abgegeben. Dem steht entgegen, dass die Klägerin sich durch die angesprochenen Eintragungen in amtlichen Urkunden bereits zum georgischen Volkstum bekannt hat und von diesem Bekenntnis nicht wirksam abgerückt ist. Mit dem Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis vor, das ein Bekenntnis auf andere Weise ausschließt,

41

BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22,

42

was auch unter den Voraussetzungen der nunmehr erleichterten Bekenntnisvoraussetzungen gilt.

43

Abweichendes folgt auch nicht aus den vorgelegten verschriftlichten Angaben aus dem Umkreis der Klägerin. Die Angabe, stets als Deutsche wahrgenommen worden zu sein, wird schon durch die Darstellung der eigenen Sprachkompetenz im Aufnahmeantrag konterkariert. Dass sich die Klägerin deutsche Sprachkenntnisse – sollten sie ursprünglich bestanden haben, erst im höheren Lebensalter wieder erarbeiten musste, bestätigt ihr Sprachzertifikat A 1 aus dem Jahre 2019, das mit der Gesamtbewertung „befriedigend“ abschließt. Es ist damit davon auszugehen, dass sich anfänglich möglicherweise vorhandele Kenntnisse der deutschen Sprache im Lauf des Lebens fast gänzlich verflüchtigt haben, was bei Nichtgebrauch einer Sprache ein logischer und natürlicher Prozess ist. Wie sich die Klägerin in einem georgisch geprägten Umfeld ohne relevanten Sprachkenntnisse als deutschen Volkszugehörige wahrgenommen gesehen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Hieran ändern auch die floskelhafte Erwähnung des Interesses an deutscher Geschichte und Kultur oder das Feiern deutscher Feste mangels Außenrelevanz nichts.

44

Fehlt es damit an den Voraussetzungen eines wirksamen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

56

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

48

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

49

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

50

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

51

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

53

5.000,- Euro

54

festgesetzt.

58

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.