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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5969/20·20.06.2022

BVFG: Kein Wiederaufgreifen für vor 2013 Eingereiste ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach bestandskräftiger Ablehnung aus 2009 das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG). Er berief sich u.a. auf spätere Gesetzesänderungen und eine unzureichende Ermessensausübung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil weder § 51 Abs. 1 VwVfG (keine günstige nachträgliche Rechtsänderung für bereits Eingereiste) noch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eingreife. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage bei Einreise (Dezember 2004); zudem habe der Kläger damals die sprachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG a.F. nicht erfüllt.

Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Verpflichtung zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich.

2

Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor, wenn gesetzliche Erleichterungen des BVFG nur noch im Aussiedlungsgebiet lebende Aufnahmebewerber betreffen und nicht bereits vor Inkrafttreten eingereiste Personen.

3

Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 BVFG a.F. setzt voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

4

Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn die Behörde ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Festhalten an der Bestandskraft nicht überwiegt; eine Ermessensverdichtung zugunsten des Betroffenen tritt nur bei schlechthin unerträglichen Ergebnissen ein.

5

Die Berufung auf die Bestandskraft ist nicht schlechthin unerträglich, wenn der bestandskräftige Ablehnungsbescheid weder offensichtlich rechtswidrig ist noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, gute Sitten oder den Gleichheitssatz vorliegt.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 BVFG§ 4 BVFG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 15 Abs. 1 BVFG§ 51 Abs. 1 VwVfG§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger              kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.0000 im S.     S1.             in Russland geboren. Als Eltern sind der am 00.00.0000 geborene Herr B1.         G.     und die am 00.00.0000 geborene O.       G.     , geb. L.       angegeben. Am 07.01.2000 beantragte der Kläger erstmalig beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Bei einem Sprachtest im deutschen Generalkonsulat in Nowosibirsk am 01.08.2002 verfügte der Kläger ausweislich der Bewertung der Sprachtesterin nicht über die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Kläger begründete dies damit, dass ihm die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Der Kläger reiste daraufhin als in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogene Person im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG am 11.12.2004 in das Bundesgebiet ein. Nach der Verteilung in das Bundesland Bayern beantragte der Kläger am 20.12.2004 die Erteilung einer Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in Gestalt der Mutter. Bei einer Anhörung durch die Landesaufnahmestelle Nürnberg ergab sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs erneut, dass der Kläger über nur geringe deutsche Sprachfertigkeiten verfügte und nur wenig verstand und sprach. Noch am gleichen Tag wurde eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 BVFG erteilt. Einen späteren Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler lehnte die Regierung von Schwaben unter dem 04.02.2009 ab.

3

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.10.2015 wiederholte der Kläger diesen Antrag. Die Regierung von Schwaben gab diesen Antrag zuständigkeitshalber an das BVA ab. Dieses wertete das Begehren als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 24.06.2020 ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht vorgetragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2020 als unbegründet zurück.

4

Der Kläger hat am 02.11.2020 Klage erhoben. Die Ablehnung sei rechtwidrig. Er habe einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. Das BVA habe von dem ihm zustehenden Ermessen nicht hinreichend Gebrauch gemacht. Das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege nicht das Interesse des Klägers an einer Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung.

5

Er beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 4 BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

12

Der Bescheid des BVA vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom  30.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

13

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des spätestens mit dem Bescheid der Regierung von Schwaben vom 04.02.2009 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.

14

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2004 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt  abzustellen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.

16

Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.

17

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.

18

Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

19

              BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -.

20

Zudem er erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft in sprachlicher Hinsicht nicht. Nach dem hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG in der ab dem 07.09.2001 geltenden Fassung (BVFG 2001) war deutscher Volkszugehöriger und damit potentiell Spätaussiedler, wer – sofern nach dem 31.12.1923 geboren – derjenige, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hatte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese war nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.

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Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger ersichtlich nicht. Bereits beim Sprachtest im August 2002 war eine Verständigung mit ihm in deutscher Sprache unmöglich, weil er die an ihn gerichteten – äußerst einfachen – Fragen ganz überwiegend nicht verstand. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass die damaligen Feststellungen sachlich unrichtig waren. Seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung, gar keinem Sprachtest unterzogen worden zu sein, ist unglaubhaft. Er hat das entsprechende Protokoll selbst unterschrieben. Das Ergebnis des Sprachtests wurde schließlich bestätigt durch die Anhörung durch die Landesaufnahmestelle in Nürnberg. Auch kurz nach der Einreise verfügte der Kläger nur über geringe Sprachfertigkeiten, verstand und sprach nur wenig.

22

Ob der Kläger bei Einreise die übrigen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfüllte, kann angesichts dessen offen bleiben.

23

Da der Kläger bei Einreise kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne war, kommt auch eine nachträglich Aufhebung des Ablehnungsbescheides aus dem Jahr 2009 im Ermessenswege nicht in Betracht. Das BVA hat sie nach 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

24

vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 10.10.2018

25

- 1 C 26.17 -, juris Rn. 31.

26

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die seinerzeitige Entscheidung war nicht offensichtlich unrichtig, sondern entsprach im Gegenteil der Rechtslage.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

37

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

38

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

39

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

40

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

49

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

50

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

52

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

53

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.