Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen bzw. die Höherstufung nach dem BVFG. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Die gesetzliche Voraussetzungsnorm des §15 Abs.2 Satz2 BVFG schließt die Erteilung der begehrten Bescheinigung wegen eines bestandskräftig abgelehnten Aufnahmebescheids aus. Hilfsantrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist unzulässig.
Ausgang: Klage auf Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen abgewiesen; Erteilung wegen §15 Abs.2 Satz2 BVFG ausgeschlossen, Hilfsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG darf nur erteilt werden, wenn nicht zuvor ein Aufnahmebescheid beantragt und bestandskräftig abgelehnt worden ist (§15 Abs.2 Satz2 BVFG).
Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an eine wirksam bevollmächtigte Empfangsperson gilt als Zugang; Mängel der Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben sind nach §8 VwZG-Bund geheilt, wenn die Empfangsberechtigte den Bescheid unstreitig erhalten hat.
Eine Klageänderung, die auf das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens mit Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids zielt, ist unzulässig, wenn dieses Begehren nicht Gegenstand des Vorverfahrens war und kein eigener Rechtsbehelf (z. B. Untätigkeitsklage) besteht.
Eine Bescheinigung nach §15 Abs.2 BVFG für Familienangehörige kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren und die angefochtenen Bescheide ausschließlich die betreffende Person betreffen und damit keine Rechtsgrundlage für eine derartige Ausdehnung besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist am 00.00.0000 in Tschernowodsk (Kasachstan) geboren. Der Kläger zu 2) ist ihr am 00.00.0000 geborener Ehemann, die Klägerin zu 3) ihre am 00.00.0000 geborene Tochter.
Sie beantragte mit Datum vom 07.09.2001 durch ihre am 00.00.0000 geborene Mutter als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antrag waren die Kinder O. (geb. 00.00.0000) und E. (geb. 00.00.0000) als ledige Abkömmlinge aufgeführt. Die Ehe mit dem am 08.05.1966 geborenen Herrn B. W. B1. war am 04.01.2001 geschieden worden. Die Klägerin zu 1) gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem 2001 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Eine Änderung des Nationalitätseintrags sei nicht erfolgt. Sie habe als Kind im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter, dem Großvater und anderen Verwandten und auch außerhalb des Elternhauses vermittelt worden. Sie benutze Deutsch wie Russisch häufig. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Bei einem Sprachtest in Almaty am 03.04.2003 war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch mit der Klägerin zu 1) trotz einiger Mängel möglich.
Mit Bescheid vom 09.01.2008 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) ab. Sie habe ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Mutter habe sich im Herkunftsgebiet nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Diese habe sich anlässlich der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zum udmurtischen Volkstum[1] bekannt. Der Bescheid wurde mit Anschreiben vom selben Tage per Einwurf-Einschreiben der Mutter der Klägerin zu 1) als Bevollmächtigter übersandt. Widerspruch wurde nicht erhoben.
Mit Bescheiden vom 07.05.2015 bezog das BVA die Klägerin zu 1), ihren Sohn O. und die Klägerin zu 3) in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers ein. Der Kläger zu 2) wurde als Familienangehöriger eines Spätaussiedlers nach § 8 Abs. 2 BVFG geführt. Am 24.08.2015 traf die Familie in Deutschland ein. Mit Schreiben vom 02.09.2015 beantragte die Klägerin zu 1) die „Höherstufung von § 7 BVFG auf § 4 BVFG“ sowie die „Höherstufung für die Tochter B. und des Ehemannes von § 8 auf § 7 BVFG“. Sie erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Sie stamme von einem Deutschstämmigen ab, in ihrem Pass sei immer die deutsche Nationalität eingetragen gewesen und ihre Sprachkenntnisse seien nachgewiesen. Sie mache dies allein zu dem Zweck, ihrer Tochter und ihrem Ehemann die deutsche Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Ihre Tochter könne nicht verstehen, weshalb ihre Schwester, ihr Bruder und sie – die Klägerin zu 1) – deutsche Staatsangehörige seien, nicht aber sie selbst und ihr Vater.
Mit Bescheid vom 20.11.2015 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Behörde verwies auf den Ablehnungsbescheid vom 09.01.2008.
Die Klägerin zu 1) erhob hiergegen Widerspruch und meinte, dass die Annahme im Bescheid vom 09.01.2008, sie stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab, nicht zutreffe. Ihre Schwester habe bei der Stadt C. Akteneinsicht genommen und festgestellt dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater deutscher Nationalität seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2016 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin zu 1) als unbegründet zurück. Es verwies auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Besondere Härtegründe für eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides bestünden nicht.
Die Kläger haben am 07.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Den Ablehnungsbescheid vom 09.01.2008 habe nicht die Klägerin zu 1), sondern ihre Mutter erhalten. Die Schwester habe telefonisch mit dem BVA Kontakt aufgenommen und dort die Auskunft erhalten, sie solle gegen die Ablehnung nichts unternehmen. Ansonsten werde die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter und der Schwester aufgehoben und sie würden aus Deutschland ausgewiesen. Als die Schwester sich einem Arbeitskollegen anvertraut habe, habe dieser erkannt, dass dieses Vorgehen mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehen könne.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und den Klägern zu 2) und 3) eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2008 wiederaufzugreifen und der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und weist die Angaben der Klägerseite zum Inhalt des Telefongesprächs mit der Schwester der Klägerin zu 1) im Jahre 2008 zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Hauptantrag nicht begründet.
Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid des BVA vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine solche Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, nachdem das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 09.01.2008 bestandskräftig abgelehnt hat. Der Bekanntgabe und damit der Bestandskraft des Bescheides steht nicht entgegen, dass dieser nicht der Klägerin zu 1), sondern ihrer Mutter zuging. Die Mutter war für das Aufnahmeverfahren wirksam als Bevollmächtigte bestellt, § 14 Abs. 1 VwVfG. Bekanntgaben konnten, Zustellungen mussten ihr gegenüber erfolgen, § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG-Bund. Etwaige Mängel der Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben wären nach § 8 VwZG-Bund geheilt, weil die Mutter der Klägerin als Empfangsberechtigte den Bescheid unstreitig erhalten hat.
Dem Vorwurf an das BVA, ihre Schwester habe telefonisch mit dem BVA Kontakt aufgenommen und die Auskunft erhalten, sie solle gegen die Ablehnung nichts unternehmen, da sonst die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter und der Schwester aufgehoben würde und beide ausgewiesen, muss nicht nachgegangen werden. Der Terminsvertreter der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist mit dem Sachbearbeiter des seinerzeitigen Aufnahmeverfahrens identisch und hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft verneint, eine solche Drohung ausgesprochen zu haben. Sie erscheint auch aus gerichtlicher Sicht fernliegend. Naheliegend wäre allenfalls ein Hinweis auf die erneute Überprüfung der Volkszugehörigkeit der Mutter und die Möglichkeit einer Rücknahme des Aufnahmebescheides. Dieser wäre durchaus legitim. Zudem wäre ein Widerspruch der Klägerin zu 1) nach Lage der Dinge vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtslage aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurückgewiesen worden.
Angesichts dessen kommt auch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG an die Kläger zu 2) und 3) nicht in Betracht. Dessen ungeachtet betreffen der Ablehnungsbescheid vom 20.11.2015 und der Widerspruch vom 10.06.2016 nur die Klägerin zu 1).
Der in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Er stellt eine nicht sachdienliche Klageänderung dar, auf die sich die Beklagte auch nicht eingelassen hat, § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2008 war nicht Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Dieses kann durch einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen der Untätigkeitsklage – nicht ersetzt werden. Die Klageänderung kann folglich auch nicht sachdienlich sein. Der entsprechenden Klage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
[1] Die Udmurten (veraltet auch Wotjaken) sind ein finno-ugrisches Volk, das zu etwa 91 % in der Republik Udmurtien lebt. Bei der Volkszählung 2002 bekannten sich rund 637.000 Menschen zu einer udmurtischen Nationalität. Seit Iwan IV. leben sie unter russischer Herrschaft. Im Alltag herrscht die russische Sprache vor (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Udmurten).