BtMG-Erlaubnis: Nutzhanfanbau zu „wissenschaftlichen Zwecken“ mangels Nachweisen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom BfArM eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Anbau von Nutzhanf für ein angeblich wissenschaftliches Vorhaben. Das VG Köln wies die Klage ab; soweit im Klageverfahren ein neuer Zweck (CBD-Öl zur Krebstherapie) geltend gemacht wurde, war die Klage unzulässig. Im Übrigen fehlten insbesondere eine benannte verantwortliche Person mit nachgewiesener Sachkenntnis sowie ein konkreter, nachvollziehbarer Forschungsplan mit Literaturbezug. Zudem zielte das Vorhaben auf Tests an Probanden und damit auf eine klinische Studie, für die es an den erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen fehlte.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf BtMG-Ausnahmeerlaubnis zum Nutzhanfanbau abgewiesen; neuer Verwendungszweck im Klageverfahren unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahmeregelung der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (Cannabis) Buchstabe b erfasst den Verkehr mit bestimmten Nutzhanfsorten, nicht jedoch deren Anbau.
Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG für den Anbau von Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken setzt u.a. die Benennung einer verantwortlichen Person voraus, die ihre Übernahme erklärt und die erforderliche Sachkenntnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nachweist.
Werden vom BfArM beanstandete Antragsmängel trotz Fristsetzung nicht behoben, ist die beantragte BtMG-Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 BtMG zu versagen.
Ein wissenschaftliches Vorhaben im Sinne des BtMG erfordert eine belastbare, nachvollziehbare Zweck- und Verfahrensdarstellung unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur; wechselnde oder vage Zielbeschreibungen genügen nicht.
Soll der Anbau der Gewinnung von Produkten dienen, die an menschlichen Probanden zur Entwicklung neuer Arzneimittel getestet werden, handelt es sich um ein klinisches Studienvorhaben i.S.d. § 40 AMG, das zusätzlicher Genehmigungen (einschließlich Ethikvotum) bedarf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Diplom-Kaufmann, stellte mit e-mail vom 18.03.2021 einen Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG für den Anbau von Hanf zu wissenschaftlichen Zwecken.
Er teilte mit, er wolle auf einem geerbten Feld in T. -B. ein Gewächshaus errichten und dort Nutzhanf der für den landwirtschaftlichen Anbau zugelassenen Sorten Uso 31, Finola und Tiborszallasi anbauen und das Wachstum unter verschiedenen Bedingungen (mit und ohne Dünger, mit und ohne Pflanzenschutzmittel) erforschen. Der Hanf solle nach der Ernte EU-Richtlinienkkonform verarbeitet werden und in Endprodukte wie Hanföl transformiert werden. Diese sollten im Rahmen einer Marktforschungsstudie an Menschen getestet werden.
Die Studien sollten von zwei Studenten im Rahmen einer Seminararbeit unter der Betreuung von Prof. Dr. E. von der Hochschule B. (Fachbereich I, Landwirtschaft, Ökotrophologie und Landschaftsentwicklung) durchgeführt werden. Der Anbau erfolge in Zusammenarbeit mit der B1. e.G. I. , die die landwirtschaftlichen Maschinen liefere und für die Sicherung des Grundstücks sorge. Verantwortlicher für den Anbau sei er selbst.
Mit Schreiben vom 01.04.2021 forderte das BfArM den Kläger auf, weitere Angaben und Unterlagen bis zum 29.04.2021 einzureichen. Insbesondere solle der Erlaubnisinhaber genau bezeichnet werden, ein Nachweis für die Sachkenntnis der verantwortlichen Person in Form eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Studiums vorgelegt werden und eine ausführliche Darstellung des wissenschaftlichen Forschungsvorhabens, insbesondere der Marktforschungsstudie am Menschen erfolgen.
Mit e-mails vom 04.04.2021, 12.05.2021 und 04.06.2021 teilte der Kläger mit, er habe seit dem 01.04.2021 bei den zuständigen Behörden einen landwirtschaftlichen Betrieb angezeigt. Dort solle das Wachstum von Hanf unter unterschiedlichen Bedingungen, insbesondere unter Berücksichtiung der Veränderungen durch den Klimawandel, erforscht werden. Ziel sei die Entwicklung neuer Cannabisprodukte für den Konsumenten. Diese sollten dann im Hinblick auf den THC-Gehalt im Blut und die Auswirkungen untersucht werden. Er sei selbst die verantwortliche Person mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen. Die prüfende Institution sei die Hochschule B. , vertreten durch den Lehrstuhl von Prof. E. . Die Studie solle weiterhin durch noch zu bennende Mediziner begleitet werden.
Der Kläger fügte e-mails vom 15.01.2021 und vom 05.04.2021 bei, die von Prof. E. an ihn verschickt worden waren. Darin erklärte Frau Prof. E. , dass sie keine Erfahrungen mit dem Anbau von Nutzhanf habe. Sie könne das Thema aber als studentische Projekt- oder Abschlussarbeit ausschreiben und diese Arbeit betreuen. Für darüberhinausgehende Aufgaben habe sie weder die Zeit noch die Fachkompetenz, insbesondere nicht für die Analyse von Hanfprodukten.
Das BfArM wies den Kläger mit e-mails vom 16.04.2021, 26.05.2021 und vom 22.06.2021 darauf hin, dass der Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angeforderten Unterlagen bisher nicht vorgelegt worden seien. Der rein landwirtschaftliche Anbau von Nutzhanf und die Abgabe von Nutzhanf zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken bedürfe keiner Erlaubnis nach dem BtMG und müsse nur beim Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung angezeigt werden.
Der Anregung des BfArM, den Antrag zurückzunehmen, folgte der Kläger nicht, sodass der Antrag mit Bescheid vom 19.07.2021 abgelehnt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 BtMG zu versagen gewesen sei, weil die Mängel des Antrages nicht behoben worden seien. Es fehle nach wie vor an einer eindeutigen Benennung einer verantwortlichen Person mit den erforderlichen Fachkenntnissen und einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung des geplanten Forschungsvorhabens.
Hiergegen legte der Kläger am 28.07.2021 Widerspruch ein und begründete diesen ergänzend mit Schreiben vom 26.08.2021. Er trug vor, die notwendige Sachkompetenz werde durch Prof. E. eingebracht. Der landwirtschaftliche Betrieb und die Erzeugnisse würden durch das zuständige Veterinäramt überwacht. Der Anbau der Hanfsorten sei grundsätzlich nach Art. 17 der Richtlinie 2002/53/EG erlaubt. Die Testung der angebauten Produkte erfolge durch ein Ärzteteam des Klinikums E1. . Diese untersuchten den THC-Gehalt im Blut von Probanden, wobei die Testphase mit der Befragung der Probanden bereits begonnen habe.
Durch Widerspruchsbescheid des BfArM vom 04.11.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Ausnahmetatbestände der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG, Position Cannabis, Buchstabe b und d fänden Anwendung. Daher habe er einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG.
Da die angebauten Sorten im Sortenkatalog der EU aufgeführt seien, müsse die Ausnahme nach Buchstabe b erteilt werden. Es genüge, dass Prof. E. die wissenschaftliche Arbeit der Studenten betreue, wobei auch Literaturverzeichnisse angefertigt würden. Da der Futtermittelbetrieb des Klägers vom Veterinäramt kontrolliert werde, sei die sachkundige Person der Veterinärmediziner, hier die Amtstierärztin D. in C. -X. . Er habe den Anbau von Nutzhanf auch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Jahr 2022 angezeigt und sei darauf hingewiesen worden, dass er die angebaute Sorte ernten dürfe. Für die Sicherheit der Pflanzen sei ein Konzept mit der Polizei C. erarbeitet worden sodass keine Missbrauchsgefahr bestehe. Die Ablehnung der Erlaubnis führe dazu, dass das Recht auf Wissenschaft und Forschung aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht respektiert werde.
In der Tradition der Region C. , die früher das Herzstück der gesamten medizinischen Produktion des P. gewesen sei, werde nunmehr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb wieder das CBD Öl hergestellt. Hierfür benötige er die Genehmigung seines Antrages, die auch zum Abbau der noch bestehenden strukturellen Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern erforderlich sei. Die notwendigen chemischen Analysen übernehme ein vom Gesundheitsamt bestimmter Arzt. Dieser habe die notwendige Qualifikation. Auch sei die Erlaubniserteilung eine Möglichkeit für ihn persönlich, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren.
CBD-Öl habe schmerzlindernde und krebshemmende Eigenschaften, die erforscht werden müssten. Er wolle das von ihm produzierte Öl einer Krebsgruppe in Zusammenarbeit mit seinem Projektmitglied, der O. Biologie Laborantin N. S. aus O1. , J. , die selbst von Krebs geheilt worden sei, zur Verfügung stellen. Diese sollten die Produkte dann unter ärztlicher Aufsicht einnehmen. Die Ergebnisse würden sodann in seinem Marktforschungsinstitut festgehalten und online zur Verfügung gestellt.
Ergänzend reichte der Kläger eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen von Prof. E. zu landwirtschaftlichen Themen ein, die sich insbesondere mit dem Anbau von Ölpflanzen in Mitteldeutschland – jedoch ohne Bezug zu Cannabis – befassten. Außerdem fügte er eine Liste von diversen Artikeln zu Hanf als Nutz- und Heilpflanze sowie als Suchtdroge bei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm eine Erlaubnis für den Anbau von Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß seinem Antrag zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da die Ausnahmetatbestände der Anlage 1, Buchstaben b) und d) nicht vorlägen, hätte der Antrag wegen der beanstandeten, aber nicht behobenen Mängel abgelehnt werden müssen. Es seien widersprüchliche Angaben zum Forschungsvorhaben gemacht worden. Wissenschaftliche Literatur sei nicht vorgelegt worden. Eine Überprüfung des Vorhabens auf Plausibilität sei nicht möglich gewesen. Eine Sachkenntnis der verantwortlichen Person sei nicht nachgewiesen. Insbesonder Prof. E. habe sich nicht bereit erklärt, die verantwortliche Person zu sein.
Im Hinblick auf die Mitteilung des Klägers, er stelle bereits CBD-Öl her, könne keine Stellungnahme erfolgen, da die Einzelheiten nicht bekannt seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.
Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren auch die Erteilung einer Anbauerlaubnis für Nutzhanfpflanzen zur Herstellung von CBD-Öl zur Krebstherapie begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da dieser Verwendungszweck nicht zuvor beim BfArM beantragt worden ist.
Soweit der Kläger eine Anbauerlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken erstrebt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des BfArM vom 19.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken.
Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel anbauen will. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das BfArM nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Im vorliegenden Verfahren benötigt der Kläger eine Erlaubnis zum Anbau der von ihm genannten Nutzhanfsorten, da alle Pflanzen der zur Gattung Cannabis gehörenden Sorten Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) sind. Ausnahmsweise ist für den Verkehr mit Cannabispflanzen keine Erlaubnis des BfArM erforderlich, wenn die Voraussetzungen der in der Anlage I, Stichwort: Cannabis, Buchstaben a) – e) BtMG genannten Tatbestände erfüllt sind. Jedoch werden diese Voraussetzungen, insbesondere die Fallgestaltungen unter den Buchstaben b) und d) nicht erfüllt.
Der Fall des Buchstaben b) betrifft den Verkehr mit bestimmten Nutzhanfarten, die im gemeinsamen Sortenkatalog der EU für landwirtschaftliche Pflanzenarten genannt werden, jedoch nicht den Anbau. Der Anbau von Nutzhanf wird allein unter dem Buchstaben d) erfasst, beschreibt jedoch nur Fälle, in denen die Pflanzen von „Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen“. Hierbei handelt es sich um einen Anbau durch einen Landwirt zu Erwerbszwecken, vgl. § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
Der Kläger will indessen den Anbau nicht zum Zweck der Gewinnerzielung mittels Verkaufs der angebauten Nutzhanfpflanzen oder ihrer Produkte betreiben, sondern mit dem Anbau einen wissenschaftlichen Zweck erfüllen. Denn er will den Erfolg verschiedener Anbaubedingungen prüfen und die geernteten Cannabisprodukte mit geringem THC-Gehalt an menschlichen Probanden mit dem Ziel der Entwicklung neuer Arzneimittel testen lassen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG für die Erteilung der Erlaubnis durch das BfArM liegen jedoch nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der vom Kläger beabsichtigte Anbau einem wissenschaftlichen oder anderen öffentlichen Interesse dient. Die Beklagte hat die Erlaubnis zu Recht verweigert, da der Kläger den vom BfArM beanstandeten Mängeln des Antrags nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen hat, § 5 Abs. 1 Nr. 7 BtMG.
Das BfArM hat zu Recht bemängelt, dass der Kläger keine verantwortliche Person benannt hat, die nachweislich die erforderliche Sachkenntnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hat und eine Erklärung darüber abgegeben hat, ob sie die ihr obliegende Verpflichtung ständig erfüllen kann. Diese Nachweise sind dem Antrag nach § 7 Nr. 2 BtMG beizufügen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG muss im Fall des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinämedizin abgelegte Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis vorgelegt werden.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zwar verschiedene Personen angeführt, die die erforderlichen Qualifikationen möglicherweise erfüllen könnten. Jedoch hat keine der benannten Personen eine Erklärung darüber abgegeben, dass sie eine „verantwortliche Person“ für den Cannabisanbau sein möchte. Frau Prof. E. hat dies sogar ausdrücklich abgelehnt. Sie erfüllt die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualifikation auch nicht, sofern sie lediglich ein abgeschlossenes Studium der Landwirtschaft hat. Auch die zuständige Tierärztin des Veterinäramtes hat sich nicht bereit erklärt, die verantwortliche Person für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie zu sein, wobei dieser auch die Kompetenz für die Begleitung einer Erprobung von Nutzhanfsorten an menschlichen Probanden fehlt. Ärzte des Klinikums E1. , die die Studie leiten würden, hat der Kläger nicht namentlich benannt. Vielmehr handelt es sich insofern wohl lediglich um vage Ideen und Pläne des Klägers, die noch nicht umgesetzt wurden. Der Kläger kann offensichtlich auch nicht selbst die verantwortliche Person sein, da er keine wissenschaftliche Ausbildung hat.
Die Beklagte hat auch zu Recht beanstandet, dass der Kläger entgegen § 7 Nr. 8 BtMG eine belastbare und nachvollziehbare Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur nicht vorgelegt hat.
Vielmehr wechseln die Vorstellungen des Klägers über das Ziel der wissenschaftlichen Studie im Verlauf des Verfahrens mehrfach. Zunächst sollten lediglich Anbaubedingungen getestet und neue Hanfprodukte für den „Konsumenten“ geschaffen und im Rahmen einer Marktforschungsstudie getestet werden. Später sollten aus den Nutzhanfpflanzen Kekse und Brownies hergestellt werden und es sollten durch eine Wissenschaftlerin Auswirkungen des THC im Blut festgestellt werden. In der Klagebegründung gibt der Kläger wiederum an, er wolle zwei Forschungsvorhaben betreiben, zum einen den Anbau von Cannabis für wissenschaftliche Zwecke durch Prof. E. und zum anderen den Anbau von Cannabis für medizinischen Nutzhanf für den landwirtschaftlichen Futtermittelbetrieb des Klägers. Hierbei solle der THC-Gehalt im Blut von Konsumenten festgestellt werden.
Zuletzt sollte das bereits im Betrieb hergestellte CBD-Öl an Krebspatienten getestet werden.
Einen konkreten Forschungsplan unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur hat der Kläger für keines dieser Vorhaben vorgelegt. Hierzu genügt es nicht, Listen mit wissenschaftlichen Publikationen zu landwirtschaftlichen Themen oder zur Verwendung von Cannabis als Rausch- oder Medizindroge einzureichen.
Da der Kläger die erzeugten Nutzhanfpflanzen oder ihre Produkte an menschlichen Probanden mit dem Ziel der Entwicklung von neuen Arzneimitteln testen will, will er eine klinische Studie im Sinne des § 40 AMG durchführen, die einer zusätzlichen Genehmigung des BfArM sowie der Zustimmung einer Ethik-Kommission bedarf. Mit einer Marktforschungsstudie hat dieses Vorhaben nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer klinischen Studie liegen offensichtlich nicht vor, sodass der mit dem Anbau verfolgte Zweck, nämlich die Testung der Erzeugnisse an menschlichen Probanden, auch nicht erreicht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.