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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5808/16·24.01.2018

Klage gegen Beitragsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Mitglied des Versorgungswerks, focht Beitragsbescheide an und beanstandete insbesondere die Veranlagung über den Mindestbeitrag hinaus. Das Gericht erklärt die Klage teilweise unzulässig (keine Rechtsschutzinteresse für bereits erledigten Teil) und weist die Klage insgesamt ab. Entscheidungsgrund ist fehlender Nachweis geringerer Einkünfte und Rechtmäßigkeit der satzungsmäßigen Beitragsfestsetzung.

Ausgang: Klage gegen den Beitragsbescheid des Versorgungswerks als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verwaltungsgericht darf nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

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Ein Rechtsschutzinteresse entfällt insoweit, als die Behörde das begehrte Erfolgserlebnis bereits durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt erbracht hat.

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Bei satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzungen eines Versorgungswerks bestimmt die Satzung die Beitragspflicht; eine Herabsetzung zugunsten eines Mitglieds setzt dessen substantiierten Nachweis der maßgeblichen Einkünfte voraus.

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Fehlen für einen Veranlagungszeitraum jegliche Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte, rechtfertigt dies die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags bzw. des satzungsmäßig vorgesehenen Mindestbeitrags.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 7 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als zugelassene Rechtsanwältin Mitglied des beklagten Versorgungswerks.

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Von April 2014 bis Oktober 2015 war die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin tätig. Während dieser Zeitspanne war sie von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dem beklagten Versorgungswerk legte sie neben dem Einkommenssteuerbescheid für 2012 Gehaltsabrechnungen für die Monate April bis September 2014 vor, die ein monatliches Bruttoeinkommen von 600,- € ausweisen. Die eingereichten Meldungen zur Sozialversicherung, die den gesamten Zeitraum der Angestelltentätigkeit abdecken, enthalten für 2014 die Angabe einer beitragspflichtigen Arbeitsentgelthöhe, die sich mit dem sozialversicherungspflichtigen Brutto in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen deckt. Das beklagte Versorgungswerk forderte die Klägerin mehrfach vergeblich auf, ihre Einkommenssituation für die Zeit ab November 2015 darzulegen.

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Mit Bescheid vom 01.06.2016 veranlagte das beklagte Versorgungswerk die Klägerin für die Zeit zwischen April und Dezember 2014, für  November und Dezember 2015 sowie ab Januar 2016 in Höhe des Regelpflichtbeitrags. Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2015 setzte es den Mindestbeitrag fest.

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Der Bescheide wurden am 02.06.2016 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 04.07.2016, einem Montag, Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben. Sie macht geltend, für die Zeit ihrer Angestelltentätigkeit sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben, um mit dem Mindestbeitrag veranlagt zu werden. Im Anschluss an diese Beschäftigung habe sie in geringem Umfang auf selbständiger Basis gearbeitet, so dass sie weiterhin nur den Mindestbeitrag zahlen müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid vom 01.06.2016 aufzuheben.

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Das beklagte Versorgungswerk beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Unter Abänderung des Bescheids vom 01.06.2016 hat es mit Bescheid vom 14.07.2016 den monatlichen Beitrag für die Zeit von April bis einschließlich Dezember 2014 auf 113,40 € festgesetzt. Eine weitergehende Abhilfe scheitere daran, dass die Klägerin die Art ihrer Tätigkeit seit November 2015 nicht dargelegt und Einkommensnachweise nicht übersandt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.

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Das mit der Klage verfolgte Ziel ist erkennbar darauf gerichtet, den Bescheid vom 01.06.2016 nicht vollständig, sondern nur in dem Umfang aufzuheben, in dem die Veranlagung - in der Zeit von April bis Dezember 2014 sowie ab November 2015 - über den Mindestbeitrag hinausgeht.

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Die so verstandene Klage ist unzulässig, soweit sie sich weiterhin gegen einen über 113, 40 € hinausgehenden Beitrag für April bis Dezember 2014 wendet. Dafür fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil das beklagte Versorgungswerk diesem Anliegen durch den Bescheid vom 14.07.2016 bereits entsprochen hat.

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Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

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Die Beitragsfestsetzung für April bis Dezember 2014 und ab November 2015 ist in der Fassung, die der Bescheid vom 01.06.2016 durch den Bescheid vom 14.07.2016 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – SVR – i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des beklagten Versorgungswerks gemäß § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gemäß § 30 Abs. 2 SVR nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 30 Abs. 2 SVR das aus selbständiger Tätigkeit erzielte „Arbeitseinkommen“ und das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommene „Arbeitsentgelt“. Beim Arbeitseinkommen ist für die Beitragsberechnung grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen und anhand des Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen; bei dem durch eine Arbeitgeberbescheinigung zu belegende Arbeitsentgelt ist der jeweilige Beitragszeitraum maßgeblich (§ 30 Abs. 4 SVR).

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Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen sind die mit Bescheiden vom 01.06.2016 und 14.07.2016 vorgenommenen Beitragsfestsetzungen rechtmäßig.

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Für den Zeitraum zwischen April und Dezember 2014 knüpft die Veranlagung entsprechend § 30 Abs. 4 SVR an die Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelts an. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600,- € und dem Beitragssatz für 2014 von 18,9 % ergibt sich die festgesetzte Beitragshöhe von 113,40 €.

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Für die Zeit nach Ende der abhängigen Beschäftigung, d.h. ab November 2015 ist die vorgenommene Festsetzung des jeweiligen Regelpflichtbeitrags gemäß § 30 Abs. 1 SVR rechtmäßig. Den Nachweis, dass insoweit nach Art und Höhe seiner Einkünfte ein geringerer Beitrag in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht geführt. Bezogen auf diesen Veranlagungszeitraum fehlen jegliche Informationen über ihre Einkommensverhältnisse.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.