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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5779/11·18.04.2012

Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg bei Aufnahmebescheid (BVFG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Aufnahmebescheid nach BVFG; das VG Köln lehnte den PKH-Antrag ab. Zentrale Rechtsfrage ist, ob die für die Zuerkennung erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 BVFG glaubhaft nachgewiesen ist. Das Gericht hält die Klage für aussichtslos, weil die behauptete familiäre Sprachvermittlung nicht substantiiert belegt wurde (z. B. frühe Abreise der Großmutter, nur gelegentliche Kontakte/Telefonate) und der Kläger seine Klage nicht begründet hat.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (fehlender Nachweis familiärer Sprachvermittlung nach § 6 Abs. 2 BVFG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG setzt deutsche Volkszugehörigkeit voraus; das hierfür erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden.

3

Familiäre Sprachvermittlung erfordert regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson; sporadische Kontakte oder frühkindliche Aufenthalte von nur zwei Jahren genügen hierfür regelmäßig nicht.

4

Ein in einem Sprachtest nachgewiesenes Sprachvermögen begründet allein keinen Nachweis familienhafter Sprachvermittlung, wenn Indizien gegen eine solche Vermittlung sprechen und die Darlegungs- bzw. Begründungspflicht nicht erfüllt ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch in Würzburg wird abgelehnt.

Gründe

2

Es kann offen bleiben, ob der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ausreichender Weise glaubhaft gemacht hat. Denn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Klage ist nach derzeitigem Sachstand unbegründet. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt nur für deutsche Volkszugehörige in Betracht. Das hierfür erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, die wiederum nur festgestellt werden kann, wenn jemand aufgrund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Zwar hat der Kläger diese Fähigkeit bei seinem Sprachtest in Astana am 06.10.2010 gezeigt. Es spricht jedoch alles dafür, dass sie nicht auf der behaupteten familiären Vermittlung durch die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits beruht. Denn letztere wurde bereits zu einem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, als der Kläger gerade einmal 2 Jahre alt war. Dass eine - unterstellte - Sprachvermittlung in den ersten beiden Lebensjahren zu einem Sprachniveau führt, das zu einem einfachen Gespräch befähigt, ist auszuschließen. Unglaubhaft ist die Angabe des Klägers, die Großmutter habe ihm bis zu seinem 16. Lebensjahr die Sprache telefonisch und bei gelegentlichen Besuchskontakten vermittelt. Eine Sprachvermittlung setzt regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson voraus. Anhaltspunkte dafür, dass eine Sprachvermittlung über die Mutter erfolgte, liegen ebenfalls nicht vor, da die Großmutter in deren Aufnahmeverfahren äußerte, die Mutter des Klägers spreche und schreibe "etwas" Deutsch. Abweichende Gesichtspunkte sind auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden, da der Kläger die Klage nicht begründet hat.