Feststellungsklage gegen § 3 Abs. 4 MedBVSV unstatthaft wegen Subsidiarität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 MedBVSV, der die Haftung bei COVID-19-Impfstoffen gegenüber § 84 AMG modifiziert. Das VG Köln bejahte zwar den Verwaltungsrechtsweg, hielt die Klage jedoch für unzulässig. Es fehle jedenfalls wegen § 43 Abs. 2 VwGO an der Statthaftigkeit, da der Kläger seine Rechte im parallel geführten zivilrechtlichen Haftungsprozess effektiv verfolgen könne. Eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage dürfe zudem die begrenzte Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht umgehen; das Zivilgericht könne die Norm inzident prüfen und ggf. unangewendet lassen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 MedBVSV als unzulässig abgewiesen (Feststellungsklage unstatthaft wegen Subsidiarität).
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn sich die Klage gegen die Normsetzungstätigkeit eines Bundesministeriums auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung richtet, auch wenn die erlassene Rechtsverordnung privatrechtliche Haftungsmaßstäbe beeinflusst.
Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie allein auf die abstrakte Feststellung der Ungültigkeit einer untergesetzlichen Norm zielt, ohne dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Normgeber besteht.
Effektiver Rechtsschutz gebietet eine ausnahmsweise Zulassung einer „Normerlassklage“ nur, wenn die Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar aus der Norm folgt und anderweitiger Rechtsschutz nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann.
Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wirkt rechtswegübergreifend und schließt die Feststellungsklage aus, wenn der Kläger sein Begehren in einem anderen gerichtlichen Verfahren (insbesondere durch Leistungsklage) wirksam verfolgen kann.
Zivilgerichte können im Haftungsprozess nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vereinbarkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht inzident prüfen und die Norm bei Unvereinbarkeit unangewendet lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger führt zurzeit vor dem Landgericht D. einen Zivilprozess gegen die Firma O. GmbH mit dem Ziel, Schmerzensgeld für erlittene Körperschäden im Gefolge einer Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus zu erlangen. Er trägt vor, nach der Impfung mit dem Impfstoff „P.“ am 01.07.2021 einen Hirninfarkt, einen Stammganglieninfarkt, eine Augen-Blick-Deviation mit kortikaler Blindheit sowie eine arterielle Hypertonie und Feinmotorikstörungen mit gravierenden Folgeschäden erlitten zu haben.
Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epedemie (Medizinischer Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) vom 25.05.2020 (BAnz AT vom 26.05.2020 V1), zuletzt geändert durch Art. 8b des Gesetzes vom 16.09.2020 (BGBl. I S. 1454). Die Rechtsverordnung wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Sie basiert auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a, b, c i.V.m. Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). § 3 Abs. 4 MedBVSV hat den folgenden Wortlaut:
„Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich deren Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium auf die vermutete Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen. Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf Absatz 1 gestützten Abweichungen von Arzneimittelgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleiben die Haftung für schuldhaftes Handeln sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.“
§ 84 AMG lautet:
„(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder
2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
(2) Ist das verwendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen eine Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirklungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.“
Der Kläger hat am 18.01.2023 Klage bei Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Dieses hat nach Anhörung der Beteilgten mit Beschluss vom 01.02.2023 das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.
Der Kläger trägt vor: Für die Klage sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. § 3 Abs. 4 MedBVSV sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil er unmittelbar die Beklagte berechtige. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das zwischen der Europäischen Kommission, u.a. handelnd für die Beklagte, und den Herstellern geschlossene „ADVANCE PURCHASE AGREEMENT“ vom 20.11.2020 (APA), das die Beklagte zur Entschädigung der Impfstoffhersteller verpflichte, die ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 MedBVSV gegenüber den Geschädigten hafteten. Auch seien Normen des Grundgesetzes streitentscheidend. Der Kläger hält die Klage als Feststellungsklage für statthaft und auch im Übrigen für zulässig. Die Normsetzung sei Ausübung öffentlicher Gewalt und daher in die Rechtsschutzgarantie einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -). Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 4 MedBVSV, da die Neuregelung des Haftungsmaßstabes gegenüber § 84 AMG erhebliche Auswirkungen auf seine Ansprüche im Zivilprozess habe. Auch könne der im Zivilprozess geltend gemachte Schaden auf die in § 3 Abs. 1 MedBVSV geregelten Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des AMG zurückgeführt werden. Dies betreffe Abweichungen von den Bestimmungen über die Haltbarkeit, die Kennzeichnung sowie die Gebrauchs- und Fachinformation, ferner hinsichtlich der bei Impfstoffen notwendigen Chargenprüfung. Eine andere Möglichkeit, die Rechte durch Leistungs- oder Gestaltungsklage geltend zu machen, habe er nicht. Die Feststellungklage sei folglich auch nicht gegenüber der Leistungsklage beim Landgericht subsidiär. Da der Bund unter bestimmten Umständen gegenüber dem Hersteller zur Freistellung von Ansprüchen des Klägers verpflichtet sei, könne das LG D. über die hier betroffene Frage gar nicht entscheiden. Auch sei er klagebefugt, weil der Eingriff in Forderungen ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG sei.
Seine Klage sei auch begründet. Die Rechtsverordung sei in dem streitbefangenen Umfang rechtswidrig. Dies folge schon aus dem formellen Anspekt, dass nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 IfSG eine auf diese Ermächtigung gestützte Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 IfSG im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ergehen habe, während die MedBVSV lediglich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergangen sei. Auch sei bereits die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MedBVSV rechtswidrig, weil das Bundesministerium für Gesundheit zu Ausnahmen von den Bestimmungen u.a. des AMG ermächtigt sei. Dies widerspreche dem Wesentlichkeitsgrundsatz, da derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet seien. Die Regelung verstoße wegen einer nicht nachvollziehbaren Verweisungstechnik auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Zudem ändere die Vorschrift, ohne dies zu nennen, Bestimmungen des BGB, nämlich §§ 823 ff. BGB. Hierzu sei das Bundesministerium nicht ermächtigt. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig. Sie sei nicht erforderlich, da ein derart umfassender Haftungsausschluss zur Eindämmung der Pandemie oder für die zentrale Beschaffung von medizinischem Bedarf nicht erforderlich sei. Die Gesamtzahl schwerer Verläufe einer Coronainfektion einschließlich der Todesfälle sei zu gering, um eine Haftungseinschränkung zugunsten der Impfstoffhersteller zu rechtfertigen. Die Impfgeschädigten würden finanziell gänzlich allein gelassen. Auch sei die Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Impfstoffhersteller würden gegenüber den Herstellern anderer Arzneimittel gleichheitswidrig privilegiert. Während die Impfstoffhersteller Gewinne in Milliardenhöhe einführen, blieben die Risiken beim Bürger.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (MEDBVSV), in Kraft getreten am 27.05.2020, zuletzt geändert am 16.09.2022, nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, weil die Norm weder Befugnisse eines Hoheitsträgers regele, noch sich auf dessen Haftung auswirke. Die Klage sei dessen ungeachtet aber auch nicht zulässig. Sie sei als Feststellungsklage unstatthaft, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Eine Klage gegen den Normgeber mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Norm könne in der Regel nicht auf § 43 VwGO gestützt werden. Die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit einer Norm allein begründe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. In Ausnahmefällen komme nur eine sog. Normerlassklage in Betracht. Darüber hinaus gebe es keine „atypischen Feststellungklagen“, da sonst § 47 VwGO umgangen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Sonderfall eine Feststellungsklage zugelassen, wenn mangels administrativen Vollzuges kein konkretes Rechtsverhältnis begründet sei, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar aus der Norm folge und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden könne. Hieran fehle es, weil die Rechtsbeinträchtigung nicht unmittelbar aus der Norm folge und effektiver Rechtsschutz in dem abhängigen Zivilprozess gegeben sei. Es fehle auch am Feststellungsinteresse. Das Zivilgericht sei an eine verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht gebunden. Auch sei die Festellungsklage gegenüber der Leistungsklage im Zivilprozess subsidiär, weil der Subsidiaritätsgrundsatz rechtswegübergreifend bestehe. Schließlich fehle es an der Klagebefugnis, weil der Kläger nicht auf ein mögliches subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Beklagten verweisen könne.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Rechtsverordnung sei nicht formell rechtswidrig. Das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sei durch die bei Erlass der Verordnung geltende Ermächtigungsgrundlage, die sich aus der Eingangsformel ergebe, nicht gefordert. Auch ließen die Ausführungen des Klägers nicht erkennen, auf welche Abweichungen von arzneimittelrechtlichen Vorschriften der konkrete Schaden beruhe. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Sie sei eng begrenzt und außerhalb ihres Anwendungsbereichs verbleibe es bei den allgemeinen Haftungsvorschriften. Auch verblieben Versorgungsansprüche nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a IfSG aufgrund einer Rechtsverordnung zum SGB V. Eine Ungleichbehandlung mit anderen pharmazeutischen Unternehmern sei durch das Ziel der schnellen Verfügbarkeit von Impfstoffen gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der seitens des Klägers übersandten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitgkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne der Norm. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es für die rechtliche Einordnung maßgeblich auf den Rechtscharakter der streitentscheidenden Norm ankommt. § 3 Abs. 1 MedBVSV modifiziert § 84 AMG und bezieht sich damit seinerseits auf eine Norm des Zivilrechts. Die Vorschrift regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen dem geschädigtren Anwender und dem haftenden pharmazeutischen Unternehmer. Betroffen sind damit ein privatrechtlicher Haftungstatbestand und die ihm zugrundeliegenden Haftungsmaßstäbe. Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage ist jedoch nicht dieser Haftungstatbestand, sondern die Normsetzungstätigkeit des zuständigen Bundesministeriums. Diese ist unabhängig davon, ob die erlassene Norm dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, öffentlich-rechtlicher Natur. Umfang und Grenzen der Kompetenz und damit die Rechtsqualität dieser Normsetzungstätigkeit bemessen sich nach denjenigen Rechtssätzen, auf deren Grundlage der Normerlass erfolgt. Einschlägig ist hier § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a IfSG, der pandemiebedingte Ausnahmen von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes durch Rechtsverordnung zulässt und damit ausschließlich den öffentlichen Rechtsträger adressiert. Deshalb beruhen regelmäßig auch zivilrechtsgestaltende exekutive Rechtssetzungsakte auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Gegenstand des Streits ist die Normsetzungstätigkeit als solche und nicht ihr Ergebnis.
Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Großkommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 391.
Die Klage ist jedoch unzulässig. Sie ist als Feststellungsklage unstatthaft.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Absatz 2 Satz 1 der Norm schränkt dies dahingehend ein, dass die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität der Feststellungsklage).
Es ist bereits zweifelhaft, ob – legt man das Klagebegehren als negative Feststellungsklage in Bezug auf ein Rechtsverhältnis aus – ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits vorliegt. Denn ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebende Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Im Fall streitiger Rechtsnormen besteht das Rechtsverhältnis in der Reegel zwischen Normadressat und Normanwender. Das sind hier, stellt man auf den modifizierten § 84 AMG ab, der Kläger und der pharmazeutrische Unternehmer im Zivilrechtsstreit. Stellt man hingegen auf die ermächtigende Norm des § 5 IfSG ab, die Legislative und das BMG. Der Normgeber – hier das BMG – tritt nicht in unmittelbaren Kontakt zum Kläger. Soweit mit Blick auf § 19 Abs. 4 Satz 1 GG von diesen Grundsätzen Ausnahmen zugelassen werden, sind diese hier nicht einschlägig. Denn es handelt sich weder um eine Normerlassklage noch gebietet effektiver Rechtsschutz eine solche Ausnahme. Denn die Überprüfung der Haftungserleichterung für die Unternehmen ist ohne weiteres im zivilrechtlichen Verfahren möglich. Das Zivilgericht prüft im Haftungsprozess den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dazu zählt auch die Frage, ob die Haftungserleichterung durch Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Verneint es diese Frage, wird es die Norm – sofern es auf diese Frage im Zivilrechsstreit ankommt – selbst verwerfen.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - und vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13.06 -, juris Rn. 23 und 24.
Für dieses Ergebnis streitet auch § 47 VwGO: Der Bundesgesetzgeber hat die verwaltungserichtliche Normenkontrolle bewusst begrenzt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit, oder präziser über die Gültigkeit, resp. Wirksamkeit, untergesetzlicher Normen durch die Verwaltunsggerichte ist, soweit es sich nicht um die inzidente Kontrolle im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens handelt, auf die dort genannten Fälle beschränkt. Rechtsverordnungen des Bundes zählen nicht hierzu.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch erhebliche Zweifel an einem berechtichtigen Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung der Gültigkeit der Norm.
Entscheidend fällt aus Sicht der Kammer aber ins Gewicht, dass der Feststellungsklage der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht. Denn der Kläger kann sein Begehren ohne Weiteres durch die beim Landgericht D. erhobene Leistungsklage verfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass der einem Kläger zustehende Rechtsschutz schon aus prozessökonomischen Gründen auf ein einziges Verfahren konzentriert wird, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Dies hat zur Folge, dass ein Verfahren zur Überprüfung zusammenhängender Rechtsfragen nur dann angestrengt werden kann, wenn dies zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist. Dabei gilt der Subsidiaritätsgrundsatz „rechtswegübergreifend“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 12 m.w.N. (st. Rspr.).
Da die Gerichtszweige gleichwertig sind und eine Überprüfung verwaltungsrechtlicher Fragen – sollte es darauf wirklich ankommen – durch das Zivilgericht erfolgt, bestehen für eine Ausnahme vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.