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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5705/10·10.04.2011

PKH-Abweisung: Keine Aussicht auf Erteilung vorübergehender Zahnarzterlaubnis (§13 ZHG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, da die Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidungsgrund ist, dass § 13 ZHG keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis gewährt und Ausnahmeregelungen (§ 13 Abs.4, § 13a ZHG) auf die Sachlage der Klägerin nicht anwendbar sind.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis aussichtslos

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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§ 13 Abs. 1 ZHG begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.

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Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 4 ZHG setzt eine noch nicht abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung voraus; abgeschlossene ausländische Abschlüsse erfüllen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht.

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Die erlaubnisfreie vorübergehende und gelegentliche Ausübung nach § 13a ZHG setzt einen grenzüberschreitenden Dienstleistungscharakter gemäß Art. 57 AEUV voraus; allein ein im Ausland erworbener Abschluss begründet diesen grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 13 Abs. 1 ZHG§ 13 ZHG§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZHG§ 13 Abs. 4 Satz 1 ZHG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde.

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Die vorliegend entscheidungserhebliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) gewährt sowohl in der vom 01.01.2008 bis zum 29.07.2010 geltenden Fassung, als auch in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den gestellten Antrag. In der vorliegenden Situation der Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung.

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Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 01.01.2011, Edition 16, § 113 VwGO, Rn. 74, 22.

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Anzuwenden ist daher das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 983), in Kraft getreten am 30.07.2010.

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Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG.

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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ZHG wird eine Erlaubnis nach Satz 1 Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, indes nicht erteilt.

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Zwar hat die Klägerin bei der Beklagten unter dem 25.09.2009 einen entsprechenden Antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG gestellt, der mit Bescheid vom 06.08.2010 abgelehnt wurde. Die Klägerin besitzt jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit und ist somit Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann ihr daher aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ZHG nicht erteilt werden, da sie als deutsche Staatsangehörige nicht zum erlaubnisberechtigten Personenkreis gehört und damit die personellen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt.

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Eine Erlaubnis kann der Klägerin auch nicht ausnahmsweise auf Grundlage von § 13 Abs. 4 Satz 1 ZHG erteilt werden, wonach in Ausnahmefällen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden kann, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift werden von der Klägerin nicht erfüllt, da sie im Jahr 1975 ihre zahnärztliche Ausbildung in Polen erworben und auch abgeschlossen hat und insoweit keine noch nicht abgeschlossene Ausbildung vorliegt.

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Letztlich kann die Klägerin den zahnärztlichen Beruf auch nicht vorübergehend und gelegentlich erlaubnisfrei auf Grundlage von § 13 a ZHG ausüben.

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Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 ZHG dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben und die auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in § 20 a Absatz 1 bis 4 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.

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Die Klägerin ist zwar aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Allerdings ist sie kein Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 57 AEUV (ex Art. 50 EGV), was indes von § 13 a Abs. 1 Satz 1 ZHG als zwingendes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt wird.

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Für eine Dienstleistungserbringung gemäß Art. 57 AEUV (ex Art. 50 EGV) bedarf es eines binnengrenzüberschreitenden Sachverhaltes. Dieser liegt indes nicht vor, da die Klägerin als deutsche Staatsangehörige in Deutschland den zahnärztlichen Beruf vorübergehend ausüben, und nicht etwa als in Polen niedergelassene Zahnärztin vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Patienten behandeln möchte. Allein aus dem Umstand, dass sie über einen in Polen erworbenen zahnärztlichen Berufs- abschluss verfügt, führt nicht zum Vorliegen eines binnengrenzüberschreitenden Sachverhaltes. Wie sich zudem aus Art. 57 Abs. 3 AEUV (ex Art. 50 Abs. 3 EGV) ergibt, kann der Leistende unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mit-gliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Die Vorschrift des § 13 a ZHG dient mithin allein der Absicherung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Ihr liegt die Konstellation zugrunde, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Zahnarzt vorübergehend und gelegentlich in Deutschland den zahnärztlichen Beruf ausüben möchte. Dies wird unter anderem an der Regelung des § 13 a Abs. 2 ZHG deutlich. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZHG hat ein Dienstleistungserbringer im Sinne des § 13 a Abs. 1 ZHG, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG hat der Dienstleistungserbringer, soweit Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der zuständigen deutschen Behörde eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

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Da die Klägerin hiernach nicht, wie von § 13 a Abs. 1 Satz 1 ZHG vorausgesetzt, als Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 57 AEUV (ex Art. 50 EGV) anzusehen ist, kann offen bleiben, ob ihr in Polen erworbener zahnärztlicher Ausbildungsnachweis den von § 13 a Abs. 1 Satz 1 ZHG in Bezug genommenen Vorschriften der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG, § 2 Abs. 1 Satz 6 ZHG oder § 20 a Abs. 1 bis 4 ZHG genügt.

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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine vorübergehende und gelegentliche erlaubnisfreie zahnärztliche Berufsausübung auf Grundlage von § 13 a ZHG im Falle der Klägerin ersichtlich die Erlaubnisvorschrift des § 13 Abs. 1 ZHG konterkarieren würde, da eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wie bereits dargelegt, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ZHG gerade nicht erteilt werden kann. Im Übrigen möchte die Klägerin den zahnärztlichen Beruf nicht nur wie von § 13 a Abs. 1 ZHG vorgesehen vorübergehend und gelegentlich, sondern vorübergehend bis zur etwaigen Erteilung der Approbation, innerhalb dieses Zeitraumes jedoch dauerhaft, ausüben.