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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5527/07·14.04.2008

Aufhebung der Kostenbeteiligung für Notfalldienst gegenüber Nichtmitglied

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der niedergelassene, nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung organisierte Kläger focht mit Anfechtungsklage die Verpflichtung zur anteiligen Kostenbeteiligung am Notfalldienst an. Das Schreiben der Beklagten wurde als Verwaltungsakt gewertet. Die Kammer hob den Bescheid insoweit auf, als die Beklagte keine ausreichende gesetzliche Grundlage hat, Nichtmitglieder zur Kostenbeteiligung heranzuziehen. Die Kosten trägt die Beklagte; Berufung wurde zugelassen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheid aufgehoben insoweit er zur anteiligen Tragung der Notfalldienstkosten verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schreiben einer Kassenärztlichen Vereinigung, das verbindlich Notfalldiensttermine zuweist und zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet, kann als Verwaltungsakt anzusehen sein, wenn es Rechte und Pflichten verbindlich regelt.

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Kassenärztliche Vereinigungen dürfen hoheitliche Geldleistungen oder verbindliche Kostentragungspflichten nur dann auferlegen, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigung besteht; satzungs- oder dienstordnungsrechtliche Regelungen genügen nicht ohne Rechtsgrundlage.

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Bestimmungen einer gemeinsamen Notfalldienstordnung begründen gegenüber Ärzten, die keine Vertragsärzte/Kein Mitglied der KVen sind, keine verbindliche Kostenpflicht, sofern die KVen für diese Gruppe keine gesetzliche Befugnis zur Erhebung solcher Kosten haben.

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Eine Anordnung zur Kostentragung ist rechtswidrig, wenn der Gläubiger der Zahlungsverpflichtung nicht bestimmbar ist oder die Kosten nicht eigene Einrichtungen der KVen betreffen und damit die Voraussetzungen für eine Beitrags- oder Gebührenfestsetzung nach dem Heilberufsrecht nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 NDO§ 10 Abs. 2 NDO§ 12 Satz 3 NDO§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO§ 35 Satz 1 VwVfG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2007 wird insoweit

aufgehoben, als er den Kläger zur anteiligen Tragung der Kosten des

Notfalldienstes verpflichtet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und kein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.

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Die Kreisstelle Köln der Beklagten übersandte ihm mit Schreiben vom 15. November 2007 die im ersten Halbjahr 2008 geltenden Notfalldienstpläne für den Bereich Köln-Porz und Köln-Poll (Bezirk 7), in denen der Kläger für den Dienst am 13. Februar 2008 eingetragen ist. Die Beklagte wies den Kläger zugleich darauf hin, dass er den Dienst wahrnehmen müsse und er auch im Fall der Befreiung vom Dienst verpflichtet sei, sich an den Kosten des Notfalldienstes zu beteiligen. Der zum Dienst eingeteilte Arzt habe die Kosten auch dann zu tragen, wenn er sich vertreten lasse oder den Dienst tausche oder abgebe. Das Schreiben vom 15. November 2007 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

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Am 17. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er wendet sich ausschließlich gegen die Verpflichtung, sich an den Kosten des Notfalldienstes beteiligen zu müssen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

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Der Sicherstellungsauftrag für die ambulante Notfallversorgung obliege der Kassenärztlichen Vereinigung. Die finanziellen Mittel erhalte sie von den gesetzlichen Krankenkassen. Träger und Betreiber der Notfallpraxis im Krankenhaus Köln-Porz sei nicht die Kassenärztliche Vereinigung, sondern ein privater Verein. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Normen die Kassenärztliche Vereinigung bei ihm Geld einziehen wolle. Es sei rechtswidrig, dass der privatärztlich tätige Arzt zum Notfalldienst nicht in der eigenen Praxis, sondern in speziellen Notfallpraxen herangezogen werde. Es sei zweifelhaft, dass der von einem privaten Verein organisierte Betrieb einer Notfallpraxis als Notfallpraxis im Sinne der Notfalldienstordnung betrachtet werde. Die Höhe der Kosten stehe in keinem Verhältnis zu den Einkünften. Bei jährlich durchschnittlich drei Notfalldiensten nehme er etwa 3.000,00 EUR ein, habe aber Kosten in Höhe von rund 2.000,00 EUR. Dies ergebe ein stündliches Honorar von weniger als 15 EUR, was indiskutabel sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2007 insoweit aufzuheben, als er zur anteiligen Tragung der Kosten des Notfalldienstes verpflichtet wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

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Das Schreiben vom 15. November 2007 sei kein Verwaltungsakt, sondern ein Informationsschreiben. Ihm sei die Rechtsmittelbelehrung nur versehentlich beigefügt worden. Der von dem Kläger gemeinte Kostenbescheid werde von der Kassenärztliche Vereinigung erst erstellt, wenn der Kläger dort eine Abrechnung der durchgeführten Behandlungen beantrage. Ein solcher Bescheid liege noch nicht vor.

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Die konkrete Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst sei rechtmäßig. Sie ergebe sich aus der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein (NDO). Die Einzelheiten der Durchführung würden von den Kreisstellen in deren Organisationsplänen geregelt. Die Erbringung des Dienstes in eigener Praxis gewährleiste nicht die erforderliche hohe Qualität des Notfalldienstes. In den Notfallpraxen werde eine personelle und apparative Ausstattung vorgehalten, die den hohen Anforderungen des Notdienstes entspreche. Die persönliche Vertretung sei an die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 NDO geknüpft, um den Dienst fachlich und persönlich angemessen ausstatten zu können. Nach den §§ 10 Abs. 2 und 12 Satz 3 NDO seien alle Ärzte, die zum Notfalldienst herangezogen werden könnten, verpflichtet, die Kosten des Notfalldienstes anteilig zu tragen. Die konkreten Kosten könnten bei der Kassenärztliche Vereinigung erfragt werden und beliefen sich vorliegend auf ungefähr 100,00 EUR im Monat. Auf die private Organisation der Notfallpraxis - in Köln-Porz als bürgerlich-rechtlicher Verein - komme es nicht an. Dem Kläger sei es freigestellt, Vereinsmitglied zu werden. Auch Nichtmitglieder des Vereins seien verpflichtet, die Kosten anteilig zu tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO statthaft, weil der Kläger die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW begehrt. Das Schreiben vom 15. November 2007 ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht ein Verwaltungsakt, weil er mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit verschiedene Regelungen trifft. Der Kläger soll unter anderem ausweislich des beigefügten Notfallpläne verpflichtet werden, an bestimmten Terminen des jeweils nachfolgenden Halbjahres Notfalldienst in einer Notfallpraxis zu leisten. Ferner soll er sich unbeschadet einer etwaiger Vertretung, der Abgabe des Dienstes oder einer Befreiung an den Kosten des Notfalldienstes beteiligen.

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Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2007, über dessen Rechtmäßigkeit die Kammer nur in dem angefochtenen Umfang zu entscheiden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte kann den Kläger aufgrund der derzeit bestehenden Rechtsvorschriften nicht verpflichten, sich an den Kosten des Notfalldienstes zu beteiligen. Gegen diese Verpflichtung bestehen bereits Bedenken, weil der Bescheid eine Kostentragungspflicht des Klägers verbindlich regelt und den Gläubiger der Pflicht nicht benennt. Dieser dürfte auch nicht zweifelsfrei bestimmbar sein. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die angefochtene Regelung ohne hinreichende Rechtsgrundlage getroffen worden und damit rechtswidrig ist. § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 01. Januar 2002, zuletzt geändert am 23. Dezember 2006 (NDO) sieht zwar vor, dass alle Ärzte, die zum Notfalldienst herangezogen werden können, die Kosten des Dienstes anteilig tragen müssen. Diese Vorschrift findet für Ärzte, die keine Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung sind, allerdings keine Anwendung, weil die Beklagte nicht befugt ist, für diese Gruppe der Ärzte eine solche Regelung zu schaffen. Die Befugnisse der Beklagten, ihren Mitgliedern Geldleistungen hoheitlich aufzuerlegen und Kostentragungspflichten verbindlich regeln zu dürfen, ergeben sich wegen der Grundrechtsrelevanz derartiger Maßnahmen ausschließlich aus den für die Beklagte geltenden Gesetzen und sind auf die dort vorgesehenen Abgabenarten beschränkt. Aus diesem Grunde kann die Beklagte aus ihrer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 09. Mai 2000 (GV NRW 2000, 403ff.) in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 01. März 2005 (GV NRW 2005, 148) geregelten Aufgabe, einen Notfalldienst sicherzustellen und zu organisieren, nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Kostenpflicht des Kammermitglieds schließen. Die Beklagte ist vielmehr nur im Rahmen des § 6 Abs. 4 HeilBerG ermächtigt, Abgaben zu erheben und über Zahlungspflichten zu entscheiden. § 6 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG sieht die Erhebung von Beiträgen vor, die die Kammer zur Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Mit den Kosten des Notfalldienstes meint die Beklagte vorliegend jedoch nicht eigene Aufwendungen, die sie zur Sicherstellung des Notfalldienstes getätigt hat, sondern die Beteiligung des Klägers an den Kosten einer privat organisierten Notfallpraxis, die bei der Inanspruchnahme deren Räumlichkeiten, Ausstattung und Personal anfallen könnten. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG kann die Kammer unter anderem für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. Da die Notfallpraxis aber keine Einrichtungen der Kammer ist, scheidet auch diese Möglichkeit einer Gebührenerhebung aus. Die Notfallpraxis im Krankenhaus Köln-Porz soll ursprünglich von den im Notfalldienst der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein tätigen Ärzten geschaffen und organisiert worden sein, allein zum Zwecke der Durchführung des Notfalldienstes von Ärzten vorgehalten werden und die medizinisch-technischen sowie die personellen Anforderungen an eine Notfallpraxis erfüllen. Die Einzelheiten hat die Kammer allerdings nicht weiter aufgeklärt, weil die Notfallpraxis nach dem Vorbringen der Beteiligten eine von der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Einrichtung ist. Die Notfallpraxis im Krankenhaus Köln-Porz wird - wie alle Notfallpraxen im Stadtgebiet Kölns - von den beteiligten Ärzten als bürgerlich-rechtlicher Verein geführt. Die Einrichtung, die Ausgestaltung und die personelle Organisation der Notfallpraxis erfolgt unabhängig von der Beklagten. Die Beklagte hat auch nicht von der denkbaren Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine vertragliche Bindung mit dem Verein einzugehen und die Räumlichkeiten sowie die etwaigen Dienstleistungen des Vereins zumindest während des Notfalldienstes des Klägers als Einrichtung der Ärztekammer zu führen.

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Eine andere Ermächtigung für die Auferlegung einer Kostenpflicht enthält das Heilberufsgesetz nicht, sodass § 10 Abs. 2 NDO für den Kläger keine Anwendung findet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Berufung war zuzulassen, weil der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt.