IfSG-Quarantäne für Kontaktperson Kategorie I trotz negativem PCR-Test rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bis 21.09.2020 befristeten häuslichen Absonderung nach Kontakt mit seiner später positiv getesteten Ehefrau. Das VG Köln hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig, verneinte aber eine Wiederholungsgefahr und bejahte das Feststellungsinteresse wegen typischer Kurzfristigkeit und Grundrechtseingriffs. In der Sache sei die Quarantäne nach §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG rechtmäßig gewesen, da der Kläger als Ansteckungsverdächtiger (Kontaktperson Kategorie I) einzustufen war. Ein negatives PCR-Testergebnis stelle kein gleich geeignetes milderes Mittel dar; Ermessensfehler lägen nicht vor.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die IfSG-Absonderungsanordnung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei vor Klageerhebung erledigtem, noch nicht bestandskräftigem Verwaltungsakt analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft.
Bei typischerweise kurzfristig erledigenden, gewichtigen Grundrechtseingriffen kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch ohne Wiederholungsgefahr bestehen.
Die Anordnung häuslicher Absonderung gegenüber Ansteckungsverdächtigen kann auf §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützt werden, wenn nach den im Entscheidungszeitpunkt aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen objektive Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Krankheitserregern vorliegen.
Bei der Beurteilung des Ansteckungsverdachts sind Infektiosität, Übertragungswege, Inkubationszeit sowie Art und Dauer des Kontakts zu berücksichtigen; im Gefahrenabwehrrecht sinken die Anforderungen an die Übertragungswahrscheinlichkeit mit steigender Schadensschwere.
Ein negatives PCR-Testergebnis ist bei asymptomatischen Personen regelmäßig kein gleich geeignetes milderes Mittel gegenüber einer zeitlich befristeten Quarantäne, weil Testungen Momentaufnahmen sind und falsch negative Ergebnisse nicht ausschließen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anordnung der häuslichen Absonderung vom 14. September 2020 gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) rechtswidrig war.
Die Ehefrau des Klägers wurde am 1. September 2020 in das XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX aufgenommen. Der Kläger besuchte sie dort am 8. September 2020. Am 9. September 2020 stellte man aufgrund eines Tests fest, dass sich die Ehefrau mit dem Corona-Virus angesteckt hatte.
Der Kläger testete sich am 14. September 2020 mittels PCR-Test im Labor Dr. X. . Am selben Tag teilte ihm die Beklagte mit, dass er sich mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 21. September 2020 in häusliche Absonderung zu begeben habe. Am 16. September informierte der Kläger die Beklagte über das negative Ergebnis des Tests im Labor Dr. X. . Man teilte ihm daraufhin mit, dass dieses Ergebnis nichts an der Anordnung der häuslichen Absonderung ändere.
Die Beklagte bestätigte mit Schriftsatz vom 16. September 2020 die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Anordnung vom 14. September 2020. Danach sei es ihm untersagt, die Wohnung zu verlassen. Auch dürften keine Hausflure, Waschküchen oder andere Räume aufgesucht werden, die für andere Personen zugänglich seien. Ferner sei es ihm untersagt, Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Gleichzeitig drohte sie widrigenfalls unmittelbaren Zwang und ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie aus, man habe sich zu den angeordneten Maßnahmen als notwendige Schutzmaßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit vor einem möglichen Infektionsrisiko, bzw. zum Zwecke eines möglichst weitgehenden Gesundheitsschutzes entschlossen, um eine weitere Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus soweit wie möglich einzudämmen. Eine weniger einschränkende Maßnahme, beispielweise eine Beobachtung im Sinne von § 29 IfSG, sei nicht geeignet, dem hohen Infektionsrisiko eines unbestimmten Personenkreises entgegen zu wirken. In Anbetracht des bestehenden Infektionsrisikos der Erkrankung sei die Maßnahme auch verhältnismäßig.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 7. Oktober 2020 erhobenen Klage gewandt, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Mit der Anordnung der Absonderung habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Es liege ein Ermessensdefizit vor, da die Beklagte nicht alle vom Zweck der Ermächtigung relevanten Tatsachen umfassend ermittelt habe. Man habe der Entscheidung die umfassend dargestellte persönliche Situation des Klägers nicht zugrunde gelegt. Er sei sich seiner Verantwortung gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft stets bewusst gewesen und habe in den vergangen Monaten aufgrund der angespannten Situation durch die Corona-Pandemie weder an Veranstaltungen teilgenommen, noch habe er sich in Menschenansammlungen begeben. Er habe der Beklagten gegenüber auch deutlich gemacht, dass er dies so lange nicht beabsichtige, wie die Corona-Pandemie anhalte. Der Beklagten hätte aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner Lebenssituation deutlich sein müssen, dass er keine Gefahr für die Übertragung des Corona-Virus darstelle. Soweit sie ausführe, sie habe bei der Anordnung der Absonderung gegenüber dem Kläger seine individuelle Situation schon aus rein praktischen Gründen nicht berücksichtigen können, mache sie seiner Auffassung nach deutlich, dass ihre Ermessenausübung rechtsfehlerhaft sei. Insgesamt leide die Verfügung daran, dass undifferenziert und Außerachtlassung des Einzelfalls eine Anordnung getroffen worden sei, die eine erhebliche Grundrechtseinschränkung beinhalte.
Darüber hinaus habe die Beklagte in ihrer Entscheidung das mildere Mittel der Vorlage eines negativen Corona-Tests nicht in Erwägung gezogen. Dass ein solcher jedoch geeignet sei, das Infektionsrisiko auszuschließen, ergebe sich schon aus § 15 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und § 3 Abs. 3 Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO). Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr habe er zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung, da auch in Zukunft die nicht geringe Gefahr bestehe, dass er in Kontakt zu einer Person komme, die an dem von Mensch zu Mensch übertragbar neuartigen Corona-Virus erkrankt sei.
Der Kläger beantragt wörtlich,
festzustellen, dass die mündliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 2020 und die schriftliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. September 2020 wegen häuslicher Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der häuslichen Absonderung erkennbar vorgelegen hätten. Der Kläger sei als „Kontaktperson der Kategorie I“ einzustufen gewesen. Um eine großflächige Verbreitung des Corona-Virus möglichst effektiv zu bekämpfen, sei den Gesundheitsbehörden nichts anderes übrig geblieben, als Kontaktpersonen dieser Kategorie konsequent unter häusliche Quarantäne zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe aufgrund seines negativen Testergebnisses vom 16. September 2020 auch keineswegs festgestanden, dass er nicht infiziert und daher auch nicht ansteckend gewesen sei. In medizinischer Hinsicht verhalte es sich so, dass trotz einer tatsächlich erfolgten Infektion mit dem Corona-Virus dieses unter Umständen erst nach einer längeren Zeit im Körper der betreffenden Person festgestellt werden könne. Erst nach 14 Tagen könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Infektion vorliege. Auch ein negatives PCR-Ergebnis schließe aufgrund einer gewissen Fehleranfälligkeit die Möglichkeit einer Infektion nicht aus. Zudem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gesundheitsbehörden aufgrund der Vielzahl der Corona-Fälle schon rein praktisch nicht in der Lage seien, für jeden Einzelfall einen individuellen Zeitraum festzulegen. Es komme auch nicht darauf an, dass der Kläger laut eigener Aussagen stets Menschenansammlungen und Veranstaltungen gemieden habe. Eine Infektionskette könne bereits dadurch in Gang gesetzt werden, dass der Kläger eine weitere Person infiziere. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch diese Person weitere Personen angesteckt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Denn die bis zum 21. September 2020 befristete Anordnung vom 14. September 2020 hat sich durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt. Die Vorschrift ist bei Anfechtungsklagen entsprechend anwendbar, wenn die Erledigung des noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts bereits vor der Klageerhebung eingetreten ist. Eine unterschiedliche Behandlung der vorprozessualen Erledigung und der Erledigung während des gerichtlichen Verfahrens ist nicht gerechtfertigt, weil die Erledigung von der prozessualen Entwicklung unabhängig ist und es vom Zufall abhängt, wie lange das Verwaltungsverfahren dauert und wann sich der Verwaltungsakt erledigt,
vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 113 Rn. 97.
Die Klage betrifft allein die Anordnung vom 14. September 2020. Bei der schriftlichen Bestätigung der Anordnung vom 16. September 2020 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine schlicht-hoheitliche Maßnahme ohne Regelungsgehalt.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der erledigte Verwaltungsakt vom 14. September 2020 rechtswidrig gewesen ist. Entgegen seiner Auffassung besteht allerdings keine Wiederholungsgefahr. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert fortbestehen und der Kläger insoweit von der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann,
vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 113 Rn. 126.
Vorliegend ist mit Blick auf das dynamische Pandemiegeschehen und die veränderte Corona-Lage im Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht von einem unveränderten Fortbestand der damaligen tatsächlichen Umstände auszugehen.
Es liegt jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, da es sich bei der Absonderungsanordnung um einen gewichtigen, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in die Grundrechte auf Freiheit der Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 GG handelt,
vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2022 - 7 K 4638/20 (n.rk.).
Die Klage ist allerdings unbegründet, weil die Anordnung der Absonderung vom 14. September 2020 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Absonderungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, da die Fortsetzungsfeststellungsklage als besonderer Rechtsbehelf an die zunächst erhobene Anfechtungsklage anschließt, für welche insoweit identische Voraussetzungen bestehen.
Die Anordnung, bis einschließlich zum 21. September 2020 die Wohnung nicht zu verlassen, findet, ebenso wie das Verbot, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören, ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG traf die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war. Sie konnte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern anordnen.
Diese Voraussetzungen lagen vor. Die durch das im fraglichen Zeitpunkt neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufene Erkrankung ist eine übertragbare Krankheit. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 IfSG ist eine übertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxischen Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit. Das Corona-Virus ist hochansteckend und kann durch Tröpfcheninfektion, durch die Ausscheidung von Viren in der Atemluft (Aerosole) und durch eine Schmierinfektion (auf Gegenständen) von Mensch zu Mensch übertragen werden.
Der Kläger war nach den vorliegenden Erkenntnissen auch Ansteckungsverdächtiger im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG. Danach ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung der Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht keine Gewissheit über die Infektion. Es liegt vielmehr eine ungewisse Gefahrenlage vor, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2022 - 7 K 4638/20 (n.rk.); Erdle, Infektionsschutzgesetz, 7. Auflage 2020, § 2 Erl. 7.
Die durch das Corona-Virus hervorgerufene Krankheit hat in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen einen schwerwiegenden Verlauf, in dem zahlreiche Organsysteme befallen werden können und kann in diesen Fällen auch zum Tod führen. Das Virus hatte sich im August 2020 in der ganzen Welt ausgebreitet (Pandemie). Die Daten des RKI wiesen bereits Ende Juni 2020 für Deutschland 191.449 aktuell oder in der Vergangenheit infizierten Personen aus. Hiervon waren 8.914 in Zusammenhang mit der Infektion verstorben. Da es im September 2020 noch keine zugelassenen Impfstoffe gab und - trotz erster Erfolge in klinischen Studien mit „Remdesivir“ - noch kein zugelassenes Arzneimittel, blieb als einziges Mittel, um die Verbreitung einzudämmen, die Verhinderung von Neuinfektionen durch Kontakteinschränkungen und Schutz- und Hygienemaßnahmen (Einhalten von Husten- und Niesregeln. Abstand halten, Mund/Nasen-Schutz, häufiges Händewaschen, etc),
vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 26. Mai 2020.
Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Hierbei muss die Vermutung, dass es zu einer Aufnahme gekommen ist, naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 und juris, Rn. 31, 32; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2022 - 7 K 4638/20 (n.rk.).
Angesichts im August 2020 wieder ansteigender Zahlen bei den Neuinfektionen in Deutschland schätzte das für die Risikobewertung zuständige RKI die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus in Deutschland nach wie vor als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein,
vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 18. August 2020.
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken an der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung des Klägers als „Kontaktperson der Kategorie I“. Denn diese erfolgte auf Grundlage der seinerzeit aktuellen RKI-Empfehlungen. Der Kläger hatte seinen eigenen Angaben nach am 8. September 2020 Kontakt zu seiner Ehefrau. Nach dem Bekanntwerden des positiven Corona-Tests einer Zimmernachbarin wurde auch seine Ehefrau am 9. September 2020 positiv auf SARS-CoV 2 getestet, sodass die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Aufnahme von Krankheitserregern durch den Kläger zweifelsohne vorlag.
Der Beklagten sind bei der ihr nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumten Ermessensausübung auch keine vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbaren Fehler unterlaufen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist kein Ermessensdefizit ersichtlich, weil die Beklagte die persönliche Situation des Klägers in der Anordnung vom 14. September 2020 nicht berücksichtigt hatte. Ein Ermessensdefizit liegt dann vor, wenn bei der Abwägung wesentliche tatsächliche oder persönliche Umstände des Betroffenen oder andere für die Entscheidung erhebliche Umstände außer Acht geblieben sind. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die vorstehenden Regelungen im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes bestehen. Ausnahmen von der seinerzeit ausgeübten Verwaltungspraxis, die zeitlich begrenzte häusliche Absonderung gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I anzuordnen, wären stets mit der Gefährdung dieses Schutzzwecks einhergegangen. Sofern der Kläger also geltend macht, er hätte Menschenansammlungen und Veranstaltungen stets gemieden, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass Infektionsketten auch durch einzelne Kontakte in Gang gesetzt werden konnten. Danach konnte das Infektionsrisiko auch in Bezug auf die vom Kläger vorgetragenen sportlichen Aktivitäten (Laufen im Walde) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit Blick auf die o.g. Corona-Zahlen im Zeitpunkt der Anordnung ist ohnehin nicht ersichtlich, wie derartige Ausnahmen oder Einzelfälle von den Behörden zu überwachen gewesen wären.
Die Beklagte hat auch nicht die Grenzen ihrer Ermessenausübung überschritten. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte das mildere Mittel eines negativen Corona-Tests nicht berücksichtigt hatte, verkennt er, dass es sich hierbei schon nicht um ein Mittel gleicher Eignung handelt. Denn Testungen beinhalten lediglich Momentaufnahmen, die den Status im Zeitpunkt des Kontakts mit dem Kläger oder deren aktuellen Status nicht abbilden müssen. Wissenschaftlich ist auch anerkannt, dass der Virustest fehleranfällig ist und bei einem symptomfreien Menschen nicht zu einer zuverlässigen Aussage über die Virusfreiheit führt. Der Test kann zu einem früheren Zeitpunkt, an einem falschen Ort, mit ungeeignetem Material durchgeführt werden und daher zu einem falschen negativen Ergebnis kommen. Deshalb wird in Deutschland stets ein zweiter Test durchgeführt. Das RKI riet daher von derartigen Tests bei asymptomatischen Personen in der Regel ab,
vgl. RKI, Hinweis zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus vom 27.05.2020; so auch die Auffassung der Kammer in: VG Köln, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2022 - 7 K 4638/20 (n.rk.).
Auch der vom Kläger vorgenommene Vergleich zu den - im maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden - Regelungen in § 15 CoronaSchVO und § 3 Abs. 3 CoronaEinrVO, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Freitesten nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet ermöglicht haben, geht fehl. Denn die Rückreise aus einem Risikogebiet kann schon nicht mit dem nachweislichen Kontakt zu einer infizierten Person verglichen werden. Allein der Aufenthalt in einem Risikogebiet ist nicht mit einem solchen nachweislichen Kontakt verbunden. Einem Ansteckungsverdacht im Sinne § Nr. 7 IfSG liegt danach ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Hinsichtlich der Dauer der angeordneten Absonderung liegt ebenfalls keine Ermessensüberschreitung vor. Die für den Zeitraum vom 8. September 2020 bis einschließlich 21. September 2020 angeordnete Absonderung entsprach dem seinerzeit vom RKI empfohlenen Management enger Kontaktpersonen, wonach sich diese unverzüglich für 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben hatten, und zwar gerechnet ab dem ersten vollen Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall,
vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen.
Es liegt auch keine Ermessensüberschreitung in Form eines nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriffs vor. Denn das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems überwog gegenüber den (kurzfristigen) Eingriffen in die Grundrechte des Klägers auf Freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 GG.
Die Androhung der Zwangsmittel fand ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 58, 60, 63 und 63 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.