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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5340/16·18.06.2018

Verwaltungsgericht Köln: Klage abgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte; das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht traf prozessuale Feststellungen zur Kostenverteilung und hob zugleich hervor, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden, sofern die Beklagte nicht zuvor gleich hohe Sicherheit leistet.

Ausgang: Klage des Klägers gegen die Beklagte wird abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten; Urteil vorläufig vollstreckbar mit Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Klage vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen, trägt regelmäßig die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

2

Das Gericht kann in der Kostenentscheidung bestimmen, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

3

Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe abgewendet werden, sofern die obsiegende Partei nicht zuvor gleich hohe Sicherheit leistet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-

ben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.