Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die beabsichtigte Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Streitgegenstand ist die Wiederaufnahme eines einst beendeteten Aufnahmeverfahrens und die Frage der Werthaltigkeit eines nachgereichten Sprachzeugnisses. Das Gericht verneint Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG und betont Fristversäumnis sowie fehlende familiäre Sprachvermittlung als maßgebliche Gründe.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach‑ und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Wiederaufnahme eines verwaltungsbehördlich abgeschlossenen Verfahrens setzt das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG voraus; unzureichend substantiiert vorgetragene Gründe genügen nicht.
Ein nachträglich vorgelegtes Zeugnis kann nur dann neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein, wenn es die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Sach‑ oder Rechtslage so ändert, dass eine günstigere Entscheidung hätte ergehen können.
Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG begrenzt die Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen; verspätet beim Verwaltungsakt eingegangene Beweismittel können unberücksichtigt bleiben.
Zur Bejahung einer unzumutbaren Fortwirkung einer bestandskräftigen Entscheidung sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte erforderlich; bloße nachträgliche Verbesserungen der Situation genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob dem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes an die Mutter der Klägerin vom 14.09.2010 Verwaltungsaktsqualität zukommt, oder es sich hierbei mangels Regelungscharakter lediglich um ein Informationsschreiben handelt und der seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hiergegen unter dem 09.02.2011 erhobene Widerspruch unstatthaft ist.
Jedenfalls ist das in der Sache auf ein Wiederaufgreifen des, seinerzeit durch ablehnenden Bescheid vom 26.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2003, bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Klagebegehren nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt worden sind. Im Hinblick auf das maßgebliche Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache, kann eine nachträglich zugunsten der Klägerin geänderte Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht festgestellt werden. Gleichfalls handelt es sich bei dem mit Schreiben vom 18.08.2010 an das Bundesverwaltungsamt übersandte Zeugnis des Goethe Institutes in Moskau über einen von der Klägerin am 05.05.2010 mit der Note "ausreichend" absolvierten Deutschtest nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Denn die am 05.05.2010 zur Überprüfung gestellten Deutschkenntnisse erbringen keinen Nachweis dahingehend, dass die Klägerin zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag am 26.09.2002 bzw. 10.10.2003 in der Lage gewesen ist, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Aufgrund der Tatsache, dass mit der Klägerin ausweislich des Sprachtestprotokolls vom 28.01.2001 eine Verständigung in deutscher Sprache ersichtlich nicht möglich war, können die nunmehr vorgetragenen Deutschkenntnisse ausschließlich fremdsprachlich und nicht im Wege familiärer Sprachvermittlung erworben worden sein. Im Übrigen hat die Klägerin anlässlich des Sprachtests mitgeteilt, die deutsche Sprache als Kind nicht erlernt zu haben; ihr sei die deutsche Sprache lediglich außerhalb des Elternhauses vermittelt worden.
Ungeachtet des Fehlens von Wiederaufgreifensgründen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG könnte das vorgelegte Zeugnis des Goethe Institutes ohnehin nicht berücksichtigt werden. Das am 05.05.2010 ausgestellte Zeugnis ist verbunden mit der Anfrage einer etwaigen Berücksichtigung erst am 20.08.2010 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die der Begrenzung des Antragsrechts dienende Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch bereits abgelaufen.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung für die Klägerin "schlechthin unerträglich" wäre, sind angesichts der offensichtlich unzureichenden familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnisse weder ersichtlich noch ansatzweise dargelegt.