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Verwaltungsgericht Köln·7 K 524/11·25.07.2011

Klage gegen Verwaltungsvollstreckung wegen Pferdekadaver-Kosten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, die Vollstreckung einer Kostenforderung aus der Beseitigung eines Pferdekadavers sei unzulässig. Er rügt Nichtigkeit des Leistungsbescheids und Verjährung. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Die Bescheide sind nicht offenkundig nichtig, Eigentumsverhältnisse nicht ohne Beweiserhebung erkennbar, und die Forderung ist nicht verjährt.

Ausgang: Klage gegen die Verwaltungsvollstreckung aus der Kostenforderung abgewiesen; Bescheide nicht nichtig und Forderung nicht verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vollstreckungsabwehrklage nach den Vorschriften der ZPO ist gegen die Verwaltungsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt grundsätzlich unzulässig; hierfür ist im Regelfall die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO der geeignete Rechtsweg.

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Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 VwVfG nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehler leidet; Offenkundigkeit erfordert, dass die ernsthafte Möglichkeit der Rechtmäßigkeit für einen durchschnittlichen, unvoreingenommenen Betrachter ausgeschlossen ist.

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Die Offenkundigkeit von Tatsachen (z. B. Eigentumsverhältnissen) setzt voraus, dass sie ohne weitere Beweiserhebungen aus allgemein zugänglichen Umständen eindeutig erkennbar sind; bloße Vermutungen oder der Betrieb eines benachbarten Hofes begründen keine Offenkundigkeit.

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Die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen richtet sich nach § 77 Abs.4 VwVG i.V.m. § 20 GebG NRW; Zahlungsaufforderungen, Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung und führen zum Neubeginn der Frist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 OBG NRW§ 14 OBG NRW§ 16 OBG NRW§ 17 OBG NRW§ 18 OBG NRW§ 19 OBG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des

jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

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Am 24.12.1999 schleppte sich gegen 22.00 Uhr ein Pferd an den Straßenrand der Hubertusstraße in Bad Honnef und blieb dort liegen. Der hinzugezogene Tierarzt konnte das Tier nur noch an Ort und Stelle einschläfern. Weil ein Halter des Pferdes nicht zu erreichen war und die Beklagte mit dessen Erreichbarkeit aufgrund der folgenden Feiertage nicht rechnete, veranlasste sie den Abtransport des Tiers durch einen Abschleppdienst. Es wurde in derselben Nacht auf das Gelände der städtischen Kläranlage verbracht und am 27.12.1999 durch ein Fachunternehmen entsorgt.

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Mit Ordnungsverfügung vom 29.02.2000 bestätigte die Beklagte ihr Einschreiten und setzte gegenüber dem Kläger die Kosten für die Beseitigung des Pferdekadavers auf vorläufig 403,10 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme seien die §§ 1, 14, 16-20 des OBG NRW, § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sowie die §§ 59 Abs.1, 55 Abs. 1 und 2 VwVG NRW. Amtliche Feststellungen hätten ergeben, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes gewesen sei. Der Abtransport sei notwendig gewesen, weil von dem unmittelbar neben dem öffentlichen Straßenraum befindlichen Pferdekadaver eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgegangen und der Kläger nicht erreichbar gewesen sei. Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2000 forderte die Beklagte neben den Kosten der Ersatzvornahme Gebühren in Höhe von 36,00 DM, was insgesamt 439,10 DM ergab. Nachdem die an die seinerzeit bekannte Adresse gerichtete und bei der Post niedergelegte Sendung nicht abgefordert wurde, erließ die Beklagte unter dem 21.03.2000 einen weiteren Kostenanforderungsbescheid, in welchem er eine weitere Gebühr von 36,00 DM berechnete, woraus eine Gesamtforderung von 475,10 DM folgte, welche die Beklagte nach der Währungsumstellung auf Euro mit abgerundet 242,00 Euro bezifferte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises die erhobenen Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügung und die Kostenanforderungen als unzulässig zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das VG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 26.11.2003 unter Hinweis auf das Fehlen einer landungsfähigen Anschrift des Klägers und § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt.

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In der Folgezeit stellte die Beklagte Ermittlungen zum Wohnort des Klägers an, mahnte mit Schreiben vom 21.05.2004 und betrieb erfolglos die Verwaltungsvollstreckung gegen den Kläger.

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Dieser hat am 30.01.2011 erneut Klage erhoben, mit der er sich gegen die Verwaltungsvollstreckung wehrt. Zur Begründung trägt er vor, die Vollstreckung sei unzulässig, da die der Kostenanforderung zugrunde liegende Ordnungsverfügung der Beklagten nichtig sei. Er - der Kläger - sei nicht Eigentümer des Pferdes gewesen. Dieses habe vielmehr seiner Schwester, Frau F. X. , gehört, die einen landwirtschaftlichen Betrieb in Bad Honnef betrieben habe. Dieser Umstand sei auch offensichtlich gewesen und könne durch Zeugenaussage seiner Schwester und amtliche Auskünfte der Landwirtschaftskammer NRW und der Tierseuchenkasse NRW bewiesen werden. Dessen ungeachtet sei die Kostenforderung auch verjährt.

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Er beantragt schriftsätzlich,

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festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Kostenanforderung der Beklagten vom 21.03.2000 unzulässig ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Vollstreckung sei zulässig, insbesondere lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Kostenanforderung bestünden nicht. Das Vorbringen des Klägers, er sei nicht Eigentümer des Pferdes gewesen, sei unglaubhaft. Auch könne daraus keine Nichtigkeit des Leistungsbescheides gefolgert werden. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da Ermittlungen der Beklagten zum Wohnsitz, die Zahlungsaufforderungen und die Vollstreckungsmaßnahmen den Lauf der Verjährung unterbrochen hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden.

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Die Klage ist - soweit sie ihrer ausdrücklichen Formulierung nach auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung gerichtet ist - als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO unzulässig. Zwar umfasst die Anwendung bestimmter, in der ZPO enthaltener Rechtsbehelfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Vollstreckungsabwehrklage.

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Vgl. Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010,

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§ 42 Rn. 82.

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Mit ihr können Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, beim Gericht des ersten Rechtszuges geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der ZPO gelten im Verwaltungsprozess indes nur insoweit, als sich aus dessen Grundsätzen nicht etwas anderes ergibt. Vorliegend wendet sich der Kläger nicht gegen die Vollstreckung aus einem den Anspruch feststellenden Urteil, sondern gegen die Verwaltungsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid. In einem solchen Fall ist Rechtsschutz nicht über eine Vollstreckungsabwehrklage, sondern mittels allgemeiner Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zu suchen. Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt jedenfalls die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht.

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Ob alle Voraussetzungen einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO vorliegen, ist zweifelhaft. Soweit sich der Kläger in erster Linie auf die Nichtigkeit des Leistungsgebots beruft, zielt er zwar auf einen Umstand, der grundsätzlich Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung sein kann. Auch kann der Kläger insoweit nicht ohne weiteres auf die Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden, da die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß Satz 2 der Norm für diesen Fall nicht gilt. Auch ein streng der Antragsformulierung entsprechendes Feststellungsbegehren wäre nicht von vornherein unstatthaft, da die Nichtigkeit des Leistungsgebots die Unzulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung zur Folge hätte. Denn es handelte sich um einen gemäß § 6a Abs. 1 lit. b VwVG NRW seitens der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand. Derartige Einwendungen sind gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen - hier verwaltungsgerichtlichen - Rechtsbehelfen geltend zu machen, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW ergibt. Andererseits wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die - unterstellte - Nichtigkeit der Bescheide bereits im vorangegangenen Verfahren 9 K 7602/01 geltend zu machen, was Zweifel am erforderlichen berechtigten Interesse an einer baldigen Feststellung nahe legt.

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Die prozessualen Voraussetzungen bedürfen indes keiner abschließenden Klärung, weil die streitbefangenen Bescheide nicht nichtig sind. Die Klage hat deshalb jedenfalls in der Sache keinen Erfolg: Nichtig ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, welcher bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein - hier unterstellter - Fehler ist nur offenkundig, wenn nach Lage der Dinge die ersthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht besteht.

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St. Rspr., vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.10.1964 - IV C 59.63 und

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IV C 64.63 -, BVerwGE 19, 284-291.

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Hiervon kann in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an dem eingeschläferten Pferd in keiner Weise die Rede sein. Diese sind weder aus der Situation selbsterklärend noch erschließen sie sich aus anderen Umständen, die allgemein zugänglich und offenkundig wären. Allein der Umstand, dass der Kläger sich genötigt sieht, für die Eigentumsverhältnisse Beweis durch die Einvernahme von Zeugen und amtliche Auskünfte anzubieten, spricht gegen die Offenkundigkeit des Eigentums an dem Tier. Auch ergibt sich aus der - hier ebenfalls unterstellten - Tatsache, dass die Schwester des Klägers die nahe gelegene Landwirtschaft betrieb, noch nicht, dass sie offenkundig auch Eigentümerin des verendeten Tieres war. Schon die verbreitete Pensionstierhaltung zeigt, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen Hof und Eigentum an den Tieren besteht. Zudem wurde das Pferd nicht auf dem Hof, sonder auf der nahe gelegen Hubertusstraße aufgefunden. Ob den von der Beklagten geäußerten und durchaus nahe liegenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu folgen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung.

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Soweit sich der Kläger auf die Verjährung der Kostenforderung beruft, gilt im Ergebnis nichts anderes: Zwar wäre diese erst nachträglich eingetreten und hätte nicht Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens sein können. Auch mag offen bleiben, ob die Verjährung ein die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gemäß § 6a Abs. 1 lit. b VwVG NRW hemmender und von Amts wegen in der Verwaltungsvollstreckung zu beachtender Umstand ist. Jedenfalls ist die Forderung nicht verjährt. Die Verjährung bestimmt sich vorliegend nach § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 20 GebG NRW. Die hier ersichtlich innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG NRW festgesetzte Kostenforderung scheitert nicht an der fünfjährigen Zahlungsverjährung des § 20 Abs. 2 GebG NRW. Denn diese, mit Ablauf des Jahres 2000 beginnende Frist wurde durch die nachfolgende Zahlungsaufforderungen und die Ermittlungen der Beklagten zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers und die Vollstreckungsversuche bis in die jüngste Zeit mit der Folge unterbrochen, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endete, eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren begann, die ebenso ersichtlich nicht abgelaufen ist (§ 20 Abs. 4 GebG NRW).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, 711 ZPO.