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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5198/11·12.08.2012

BVFG-Aufnahme: fehlende Sprachfähigkeit als Ausschluss der Volkszugehörigkeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung des BVA zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Streitpunkt war, ob die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 S. 2 BVFG) trotz im Sprachtest fehlender Gesprächsfähigkeit vorliegt bzw. ob eine Demenz den Test entwertet. Das VG Köln hielt die Klage zwar für zulässig (u.a. kein Zustellnachweis für den Widerspruchsbescheid), wies sie aber als unbegründet ab. Der Kläger konnte nach dem Sprachtest kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen; krankheitsbedingte Gründe seien nicht hinreichend belegt.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels nachgewiesener Sprachvermittlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG ist nur bestätigt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann.

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Ergibt ein Sprachtest, dass Fragen einfacher Art überwiegend nicht verstanden werden und Antworten nur aus Einzelwörtern ohne Satzbau bestehen, kann von der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch nicht ausgegangen werden.

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Beruft sich der Aufnahmebewerber auf eine Erkrankung als Ursache fehlender Sprachleistung, bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung; bloßer Vortrag genügt nicht.

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Eine Zustellung des Widerspruchsbescheids ist zum Nachweis der Klagefrist grundsätzlich nur dann geeignet belegt, wenn die Zustellunterlagen eine eindeutige Zuordnung zum Empfänger und zur Zustelladresse erlauben; regelmäßig ist hierzu die Vorlage geeigneter Nachweise erforderlich.

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Ein per Fax eingereichter Schriftsatz wahrt die Schriftform des § 81 Abs. 1 VwGO nur, wenn er unter zumutbaren Bedingungen in seinen zentralen Aussagen lesbar ist; ein später nachgereichtes lesbares Exemplar kann die Formwirksamkeit herstellen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 81 Abs. 1 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 8 VwZG§ 14 Abs. 3 Satz 4 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist am 00.00.0000 in Panfilov, Kreis Taldy Kurgan in Kasachstan geboren. Seit dem 17.11.1978 ist er mit der am 00.00.0000 geborenen N. F. , geborene V. verheiratet, die mit russischer Nationalität im Inlandspass vermerkt ist. Sein Vater sei deutscher, seine Mutter russischer Volkszugehörigkeit gewesen.

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Mit Datum vom 01.06.2010 beantragte der Kläger die Aufnahme in die Bundespublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Einbeziehung seiner Ehefrau, zweier Töchter, zweier Enkelkinder sowie eines Schwiegersohns in diesen Bescheid. Im Antragsformular gab der Kläger an: Er sei von Beruf Architekt. Er sei deutscher Volkszugehöriger; in seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe er ab dem zweiten Lebensjahr sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er vom Vater und den Großeltern väterlicherseits erlernt. Er beherrsche sie heute "wenig" und spreche "nur einzelne Wörter".

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Der Kläger unterzog sich bei der Deutschen Botschaft Moskau am 23.02.2011 einem Sprachtest. Hierbei gab er ausweislich des Protokolls an, als Kind nur einzelne Wörter Deutsch erlernt zu haben. Diese seien ihm von Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte der Kläger nur über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Ein einfaches Gespräch sei nicht möglich gewesen. Eine muttersprachliche Prägung fehle. Dialektkenntnisse seien nicht erkennbar.

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Mit Bescheid vom 13.04.2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger erfülle aufgrund fehlender Sprachfertigkeiten nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler.

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Der Kläger erhob hiergegen durch seine hierzu bevollmächtigte Tochter J. Widerspruch. Infolge einer fortschreitenden Demenzerkrankung sei ihr Vater heute nicht mehr in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. In der Kindheit habe er mit seinem Vater überwiegend Deutsch gesprochen. Mit 17 Jahren habe er das Elternhaus verlassen und seither wenig Gelegenheit gehabt, Deutsch zu sprechen. Vor einigen Jahren habe sie den Eindruck gewonnen, dass die Fähigkeit ihres Vaters, Deutsch zu sprechen, stark abgenommen habe. Insbesondere in Momenten großer Aufregung könne er sie ganz verlieren. Als ihr Vater wegen des Sprachtests nach Moskau gekommen sei und sie ihn vom Zug abgeholt habe, habe sie den Eindruck gehabt, ihr Vater wisse gar nicht, weshalb er gekommen sei.

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Mit Bescheid vom 13.07.2011 wies das BVA den Widerspruch des Klägers zurück. Die geltend gemachte Behinderung müsse angesichts der Angaben zum Spracherwerb im Antragsformular als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch habe der Sprachtester keine Besonderheiten feststellen können. Gegen eine Behinderung spreche auch, dass sich der Kläger problemlos der russischen Sprache habe bedienen können. Nach den Angaben des BVA im Klageverfahren wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger über die Deutsche Botschaft Moskau am 15.08.2011 zugestellt.

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Der Kläger hat am 15.09.2011 vermittels eines unleserlichen Fax Klage erhoben. Am 27.09.2011 hat er über seine Tochter als Prozessbevollmächtigte per e-mail ein lesbares Exemplar übermittelt. Ein weiteres Exemplar folgte per Fax am 07.11.2011.

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Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Die Klage habe aber auch aus den in den angegriffenen Bescheiden genannten Gründen in der Sache keine Erfolgsaussichten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA und der Stadt Hagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung. Die in dem am 19.03.2012 eingegangenen Schriftsatz enthaltene Äußerung hinsichtlich einer erneuten ärztlichen Untersuchung des Klägers stellt lediglich die Anregung seiner Tochter und seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten zu weiterer Sachverhaltsaufklärung dar. Sie ist keine echte Bedingung, die eine Unwirksamkeit der zustimmenden Prozesserklärung zur Folge hätte.

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Die Klage ist zulässig.

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Sie ist insbesondere formwirksam im Sinne von § 81 Abs. 1 VwGO erhoben. Zwar erfüllt das praktisch nicht lesbare Fax vom 15.09.2011 nicht das Schriftformerfordernis des Satzes 1 der Norm. Denn Schriftlichkeit ist nur gegeben, wenn das Dokument unter zumutbaren Bedingungen wenigstens in seinen zentralen Aussagen lesbar ist. Jedoch hat der Kläger durch seine damalige Prozessbevollmächtigte spätestens am 07.11.2011 ein lesbares Exemplar nachgesandt. Auf die e-mail vom 27.09.2011 - insbesondere die Frage ihrer prozessrechtlichen Bedeutung - kommt es folglich nicht an.

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Die Klage ist auch nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO verfristet. Hiernach muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ob das Fax vom 15.09.2011 die Frist wahren konnte, unterliegt nachhaltigen Zweifeln. Denn fristwahrend kann nur die wirksame, also auch formwirksame Klage sein. Indes fehlt es an einem Nachweis der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Die mit Schriftsatz vom 13.01.2012 durch das BVA übersandten Dokumente sind hierzu ungeeignet. Sie bestehen lediglich aus einer Kopie der ersten Seite des Widerspruchsbescheides nebst Kopie der Rückseite eines russischen Rückscheins. Letztere lässt mit Ausnahme der handschriftlichen Angabe des Aktenzeichens keine Zuordnung zum Kläger, namentlich zur Zustelladresse zu. Zudem ist zum Nachweis der Zustellung regelmäßig die Vorlage des Originals erforderlich.

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Ein Zustellzeitpunkt ist auch nicht gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ermittelbar. Hiernach gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder der Zugang unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgte. Ein solcher Zugangszeitpunkt lässt sich vorliegend jedoch nicht ermitteln. Die Vermutung, der Widerspruchsbescheid müsse im Zeitpunkt des unleserlichen Fax vorgelegen haben, reicht hierzu nicht. Denn sie umfasst nicht die Gewissheit, dass er auch der Empfangsberechtigten zugegangen ist. Hieran bestehen Zweifel, da der Kläger seiner Tochter umfassende Verfahrensvollmacht erteilt hatte und Zustellungen deshalb an sie zu richten waren (§ 14 Abs. 3 Satz 4 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Das Adressfeld des Widerspruchsbescheides weist aber den Kläger aus.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf die Erteilung eins Aufnahmebescheides.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann damit nur ein deutscher Volkszugehöriger sein.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache.

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Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Kläger in seiner Person alle diese Voraussetzungen erfüllt. Denn es fehlt bereits am Bestätigungsmerkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund der familiären Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Hiervon kann nach dem Ergebnis des Sprachtests nicht die Rede sein. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte der Kläger lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Diese Einschätzung wird durch die Anlage zum Anhörungsprotokoll gestützt, die in detaillierter Form erkennen lässt, dass der Kläger die allermeisten der einfach formulierten Fragen nicht verstanden hat. Die Antworten - so sie denn auf Deutsch erfolgten - bestanden stets aus einzelnen Wörtern ohne erkennbaren Satzbau. Ein Gespräch - und sei es in einfachster Form - kam angesichts dessen niemals zustande.

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Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei aufgrund einer wie auch immer gearteten hirnorganischen Erkrankung außerstande gewesen, Deutsch zu sprechen. Die Niederschrift des Sprachtests protokolliert keine Besonderheiten und einen sehr ruhigen Verlauf des Gesprächs. Auch zeigte der Kläger keinerlei Schwierigkeiten, auf Russisch vollständig Auskunft zu geben. Das Vorbringen der Tochter der Klägerin, ihr Vater leide an fortschreitender Demenz und sei deshalb nicht in der Lage, sein als Kind erlerntes Deutsch wiederzugeben, ist unglaubhaft. Es steht in deutlichen Widerspruch zu den Angaben im Aufnahmeantrag. Dort hat der Kläger, der das Formular offenkundig nicht selbst, sondern unter Anleitung oder sachkundig vertreten ausgefüllt hat, angegeben, "wenig" Deutsch zu verstehen und "nur einzelner Wörter" zu sprechen. Die Voraussetzungen für ein einfaches Gespräch lagen mithin schon nach den eigenen oder ihm zuzurechnenden Angaben des Klägers nicht vor. Sie werden bestätigt durch die Angaben des Klägers anlässlich des Sprachtests am 23.02.2011. Danach sprach der Kläger im Elternhaus "nur einzelne Wörter" Deutsch, die ihm vom Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden seien. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, diese Angaben könnten krankheitsbedingt sachlich unrichtig sein. Die Angaben der Tochter, die laut Antragsformular als einzubeziehende Person ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, zielen demgegenüber erkennbar darauf ab, nachträglich eine Erklärung für den Ausgang des Sprachtests zu finden.

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Ob sich der Kläger durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt hat, bedarf angesichts dessen keiner Aufklärung. Insoweit verbleiben Zweifel, weil nachprüfbare Belege zum Nationalitätseintrag in früheren Inlandspässen fehlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.