Wiederaufgreifen Spätaussiedlerbescheinigung: maßgeblich ist Einreisezeitpunkt (BVFG 2001)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des BVA, ein 2003 bestandskräftig abgeschlossenes Bescheinigungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) zu erteilen. Streitpunkt war, ob eine nachträgliche Rechtsänderung (10. BVFGÄndG 2013) bzw. ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) eingreift. Das VG Köln verneinte eine für die Klägerin günstige Änderung, da für die Spätaussiedlereigenschaft auf die Sach- und Rechtslage bei Einreise 2003 abzustellen ist. Ein Wiederaufgreifen aus Ermessensgründen scheide ebenfalls aus, weil der Erstbescheid weder offensichtlich rechtswidrig noch das Festhalten daran „schlechthin unerträglich“ sei.
Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft und die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet abzustellen.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung begründet ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur, wenn sie für den Betroffenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (insbesondere bei Einreise) eine günstigere Rechtslage schafft.
Die durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG eingeführten Erleichterungen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit erfassen nicht Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.
Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 setzt die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache voraus, dass im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann.
Ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) kommt nur in Betracht, wenn das Festhalten an der Bestandskraft im Einzelfall schlechthin unerträglich ist, etwa bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.1957 in Barikul, Oblast Kemerowskaja in Russland geboren. Sie ist mit dem am 00.00.1950 geborenen Herrn B. H. verheiratet. Am 25.01.2003 reiste die Klägerin mit dem Ehemann, der 1979 geborenen P. L. , dem 1975 geborenen T. H. und der 1990 geborenen J. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem lag ein dem Ehemann und der Frau P. L. erteilter Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 27.01.2003 zugrunde, in den die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers und Herr T. H. und Frau J. H. als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers einbezogen waren.
Am 06.03.2003 beantragte die Klägerin beim Land Berlin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht. Diesen Antrag lehnte das LAGeSo Berlin mit Bescheid vom 28.05.2003 ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage sei. Während des Gesprächs in der Dienststelle habe sie angegeben, dass im Elternhaus hauptsächlich Russisch gesprochen worden sei.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsamt (BVA) vom 10.09.2019 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens. Sie stamme von deutschen Volkszugehörigen ab und habe schon im Herkunftsgebiet sich um eine Verbesserung ihrer Sprachfertigkeiten bemüht. Bei der Vorsprache im LAGeSo Berlin habe sie sich auf Deutsch nur schlecht verständlich machen können. Sie sei aufgeregt und aufgrund der neuen Situation im Dauerstress gewesen. Leider hätten die Eltern mit ihr nur Russisch gesprochen, um sie zu schützen.
Mit Bescheid vom 16.06.2021 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht zu ihren Gunsten geändert haben. Maßgeblich für die Bewertung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreise. Auf den nachträglichen Spracherwerb komme es daher nicht an. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege lägen nicht vor.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie verwies auf ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und den Umstand, dass sie und die gesamte Familie zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien. Seit der Entscheidung des LAGeSo befinde sie sich aufgrund einer chronischen Depression in ständiger ärztlicher Behandlung. Es sei nicht einzusehen, welchem anderen Volkstum sie angehören solle, als dem deutschen. Zumindest die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege seien gegeben.
Mit Bescheid vom 10.09.2021 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheides.
Die Klägerin hat am 08.10.2021 Klage erhoben.
Sie habe einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichte sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn ein Festhalten an dem unanfechtbaren Erstbescheid unerträglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin sei lebenslang als Deutsche bekannt gewesen. Die Ereignisse des 2. Weltkriegs seien der Grund dafür gewesen, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht vermittelt worden sei. Der Vater der Klägerin habe mit ansehen müssen, wie seine Mutter vor seinen Augen erschossen worden sei. Dies habe den Vater tiefgreifend verändert. Zum Schutz seiner Kinder habe man in der Familie wenig Deutsch gesprochen. Die ebenfalls verängstigte Mutter habe die Ängste des Vaters gut verstehen können, da sie ebenfalls dem Hass des russischen Umfeldes ausgesetzt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2021 zu verpflichten, das Bescheinigungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach dem hier maßgeblichen § 6 Abs. 2 BVFG 2001 habe die deutsche Volkszugehörigkeit im Rechtssinne die familiäre Sprachvermittlung vorausgesetzt. Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 2001 zu bejahen gewesen wäre, was zweifelhaft sei, wäre dieser Mangel des Bescheides nicht offensichtlich gewesen. Insbesondere habe sich die Klägerin nach ihrer Einreise im Jahre 2003 mit dem Status nach § 7 Abs. 2 BVFG abgefunden und erst 16 Jahre nach der Einreise die „Höherstufung“ beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des BVA vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit dem Bescheid des LAGeSo Berlin vom 28.05.2003 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Januar 2003 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.
Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.
Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen
Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits
in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -.
Zudem er erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft in sprachlicher Hinsicht nicht. Nach dem hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG in der ab dem 07.09.2001 geltenden Fassung (BVFG 2001) war deutscher Volkszugehöriger und damit potentiell Spätaussiedler, wer – sofern nach dem 31.12.1923 geboren – derjenige, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hatte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese war nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Beim Sprachtest nach der Ausreise in Berlin war eine Verständigung mit ihr in deutscher Sprache offenkundig unmöglich, was die Klägerin letztlich selbst nicht bestreitet und nur auf die Aufregung verweist. Sie hat damit nichts dafür vorgetragen, dass die damaligen Feststellungen sachlich unrichtig waren.
Ob die Klägerin bei Einreise die übrigen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfüllte, kann angesichts dessen offen bleiben.
Da die Klägerin bei Einreise keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne war, kommt auch eine nachträglich Aufhebung des Ablehnungsbescheides aus dem Jahr 2003 im Ermessenswege nicht in Betracht. Das BVA hat sie nach 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 31.
Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die seinerzeitige Entscheidung war nicht offensichtlich unrichtig, sondern entsprach im Gegenteil der Rechtslage. Hieran ändert auch die Darstellung der Lebensumstände und des Schicksals des Vaters im Gefolge des 2. Weltkriegs nichts. Sie erklärt möglicherweise, weshalb die deutsche Sprache nicht an die Klägerin weitergegeben wurde. Dass eine Sprachvermittlung innerhalb des Familienkreises aufgrund des äußeren Drucks unmöglich war, ist damit jedoch nicht ausgesagt. Entsprechendes hätte die Klägerin zudem schon im Erstverfahren vortragen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Für eine Reduzierung des Aufhebungsermessens auf Null liegt vor diesem Hintergrund nichts vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.